
- Vereiteln von Zwangsvollstreckung & Pfandkehr, § 288, 289 ZPO
Vereiteln der Zwangs-
vollstreckung § 288 ZPO
tauglicher
Täter
nur der Vollstreckungsschuldner
Titel an sich reicht nicht
mat. Anspruch muss bestehen
taugliches
Tatobjekt
pfändbare Sachen, § 811 ZPO
drohende Zwangs-
vollstreckung
Zwangesetzliche Schuldverhältnisseollstreckung droht, wenn sich aus den Umständen konkrete
Anhaltspunkte ergeben, dass Gl Anspruch alsbald durchsetzen will
eindeutig, wenn schon Titel erlangt, oder zum. Klage erhoben
aber auch schon vorher möglich
bloße Mahnung reicht aber nicht
Veräußern oder
Beseiteschaffen
Beschädigen reicht nicht
KV reicht nicht, wenn adäq. Bezahlung
nicht bei Befriedigung eines anderen Gl
Beiseiteschaffen ist jede räumliche Entfernung der Sache, durch die sie der Zwangesetzliche Schuldverhältnisseollstreckung entzogen wirdnormaler Vorsatz
Vereitelungsabsicht
Absicht, die Befriedigung des Gl. zu vereiteln
(-) wenn nach Ansicht des T genügend andere Vermögensstücke zur ZV zur Verfügung stehen
(-) wenn T denkt, dass Befriedigung ohnehin scheitern wird
Überschuldung, Unpfändbarkeit
- eher schon im obj. TB unter 'Beiseiteschaffen'(durch das Werkzeug) des § 288
- e.A. 'normative Tatherrschaft'
- arg: T hat es durch seine Täterqualität als VS in der Hand, ob es überhaupt zu deliktischem Handeln kommt
- con: Täterbegriff ist allgemeingültig für das gesamte Strafrecht, losgelöst von einzelner Norm zu ermitteln
- Täterqualitäten sind lediglich relevant für die Frage ob jemand, der allgemein Täter ist auch als solcher bestraft wird
- a.A. Kein Defekt, keine Tatherrschaft, arg: siehe contra-Argumente oben
- Folge-(P): Täterschaft durch Garantenpflicht ggü Gläubiger
- e.A: (+), arg: Kehrseite des Gläubigeranspruchs
- a.A: (-) Den Schuldner trifft keine Pflicht die Interessen des Gl wahrzunehmen, dies wäre widersinnig, da zwischen ihen ein natürlicher Interessengegensatz besteht
Grundlagen
bei Nötigungen ggü. Gerichtsvoll-
zieher auch immer bedenken:
GV = Vollstreckungsbeamter
Aushändigung der Sache an VollstreckungS ? Erlöschen des vermögenswerten PPR
objektiver TB
eigene oder fremde,
bewegliche Sache
Pfandrecht,
Gebrauchsrecht,
Nuntzungsrecht
gesetzliche
Pfandrechte
Achtung: § 811 I 1 ZPO
e.A.: nicht erfasst,
§ 136 ZPO = lex specialis
Arg.: abschließende
Sonderregel
h.M.: erfasst
Wegnahme
zugunsten des E
Wegnahmebegriff beim
besitzlosen PfandR
Arg.: Wortlaut, hätte Gesetzgeber weite Interpretation gewollt,
hätte er wie in § 288 ZPO Begriff 'Beiseiteschafften' verw. können
Arg.: nur so höhere Strafe im Vergleich zu §§ 136, 288 ZPO zu rechtfertigen
- arg: Einheit der Rechtsordnung
Rspr.: jedes räuml. Entfer-
nen aus Machtbereich
- Schutzzweck: Vereitelung von Sicherungs-und Nutzungsrechten verhindern(289) vs. Schutz von Eigentum und Gewahrsam(242)
zugunsten des E
wobei Eigentümer und Rechtsinhaber
verschiede Personen sein müssen
subjektiver TB
Vorsatz
- Bewusstsein, ein fremdes Recht, der in §289 genannten Art zu vereiteln
rechtswidrige
Absicht
- zielgerichteter Wille des T, unter Vereitelung des fremden Rechts die eigene uneingeschränkte Verfügungsmacht oder die des Eigentümers endgültig wiederherzustellen
- DD2 genügt
Strafantrag
des Vollstreckungsgläubigers
absolutes Antragsdelikt
Bewerte diese Mindmap:
{{percent}}% Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10Tags:
#Voraussetzungen # Prüfung # Rechtsfolgen # Anspruch # Schema # Studium # Mindmap # Übersicht # Aufbau # Prüfungsschema # Skript # Kommentar #Jura