Vereiteln von Zwangsvollstreckung & Pfandkehr, § 288, 289 ZPO Schema
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  • Vereiteln von Zwangsvollstreckung & Pfandkehr, § 288, 289 ZPO

    • Vereiteln der Zwangs-

      vollstreckung § 288 ZPO

      • Schema § 288 ZPO :

        Prüfung

        obj. TB

        des § 288 ZPO des § 288

        • tauglicher

          Täter

        • taugliches

          Tatobjekt

        • drohende Zwangs-

          vollstreckung

          • Zwangesetzliche Schuldverhältnisseollstreckung droht, wenn sich aus den Umständen konkrete

            Anhaltspunkte ergeben, dass Gl Anspruch alsbald durchsetzen will

          • eindeutig, wenn schon Titel erlangt, oder zum. Klage erhoben

          • aber auch schon vorher möglich

            • bloße Mahnung reicht aber nicht

        • Veräußern oder

          Beseiteschaffen

          • Beschädigen reicht nicht

          • KV reicht nicht, wenn adäq. Bezahlung

          • nicht bei Befriedigung eines anderen Gl

          • Beiseiteschaffen ist jede räumliche Entfernung der Sache, durch die sie der Zwangesetzliche Schuldverhältnisseollstreckung entzogen wird
      • Schema § 288 ZPO :

        subj.

        TB

        • normaler Vorsatz

        • Vereitelungsabsicht

          • Absicht, die Befriedigung des Gl. zu vereiteln

          • (-) wenn nach Ansicht des T genügend andere Vermögensstücke zur ZV zur Verfügung stehen

          • (-) wenn T denkt, dass Befriedigung ohnehin scheitern wird

            • Überschuldung, Unpfändbarkeit

            • eher schon im obj. TB unter 'Beiseiteschaffen'(durch das Werkzeug) des § 288
            • e.A. 'normative Tatherrschaft'
              • arg: T hat es durch seine Täterqualität als VS in der Hand, ob es überhaupt zu deliktischem Handeln kommt
              • con: Täterbegriff ist allgemeingültig für das gesamte Strafrecht, losgelöst von einzelner Norm zu ermitteln
                • Täterqualitäten sind lediglich relevant für die Frage ob jemand, der allgemein Täter ist auch als solcher bestraft wird
            • a.A. Kein Defekt, keine Tatherrschaft, arg: siehe contra-Argumente oben
              • Folge-(P): Täterschaft durch Garantenpflicht ggü Gläubiger
                • e.A: (+), arg: Kehrseite des Gläubigeranspruchs
                • a.A: (-) Den Schuldner trifft keine Pflicht die Interessen des Gl wahrzunehmen, dies wäre widersinnig, da zwischen ihen ein natürlicher Interessengegensatz besteht
      • Grundlagen

    • Schema § 289 ZPO :

      Pfandkehr,

      § 289 ZPO

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