Vertragspflichten des Mieters Schema
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  • Vertragspflichten des Mieters

    • Zahlung der Miete

      § 535 II BGB

      • Fälligkeit nicht

        nach § 271 BGB

        • bei Wohnraummiete bis zum dritten Werktag

          des jeweiligen Zeitabschnitts, § 556b BGB

          • Samstag hier kein Werktag
          • AGB nach der allein Mieter für verspäteten Eingang verantwortlich ist verstößt gegen §307
        • bei sonstigen Mietverhältnissen am Ende der Mietzeit, § 579 BGB

        • wg. 320 nicht vor Gebrauchsüberlassung

      • Erhöhung

        • durch vertragsändernde Einigung

        • einseitig durch ordentliche Kündigung (Änderungskündigung)

        • Sondefall:

          Wohnraummiete

          • Änderungskündigung ist

            gem. § 573 I BGB 2 ausgeschlossen

          • Vermieter kann einseitig Erhöhung

            des Mietzins durchsetzen gem. §§ 557 ff. BGB

    • Schönheits-

      reparaturen

      • Grundsätzlich schuldet

        diese der Vermieter iRd Instandhaltung, § 535 I BGB 2

      • Wirksamkeit

        der AGB

      • Unwirksamkeit

        der AGB

        • Gründe für

          Unwirksamkeit

          • bei der Feststellung, ob eine verbotene Regelung vorliegt, gilt der

            Grundsatz der mieterfeindlichsten Auslegung (§ 305c II BGB )

            • z.B.: Streichen von Türen und Festnern erfasst

              im Zweifel auchAußenfenstern, AußenTüren

              • unzulässig, nur InnenTüren und

                Fenster können abgewälzt werden

            • Klausel dann insgesamt unwirksam

            • Für das Merkmal 'Vielzahl von Verträgen'

              genügt es, wenn ein Dritter das Formular für

              eine Vielzahl von Verträgen anfertigt

              • insb. Mietverträge

                vom Mieterbund usw.

          • #

            • Fristenplan

              für Renovierung

              • Arg.: Abwälzung darf nicht dazu führen, dass Mieter höherer Instandhaltungspflicht unterliegt als der Vermieter dies täte

                • müsste sonst trotz einwandfreiem Zustand renovieren
              • Frist darf lediglich Anhaltspunkt sein, wenn tatsächlich nicht abgenutzt, keine Reperaturpflicht = sog. weiche Fristenpläne
            • Quotenabgeltungsklauseln

              = Regelung für vorzeitigen

              Auszug

              • auch wenn nachheriger Auszug

              • neu: auch flexible Klauseln ? § 307 II BGB Nr.1

              • = Quotenmäßige Beteiligung an Renovierungskosten unzulässig, wenn bei frühzeitigem Auszug kein Renovierungsbedarf besteht
              • arg: Kosten für Mieter nicht realistisch absehbar, Klausel nicht verständlich
              • RF: Wenn Mieter vor Ablauf der Zeit (z.B. 5 Jahre) kündigt, muss er nichts abgelten
              • Quotenmäßige Abgeltung bei Auszug bereits begonnener Renovierungsintervalle
            • Kleinreparaturklauseln

              • Doppelte Kostenobergrenze: Gesamtbetrag pro Einzelreparatur und Jahr

              • jewels: Angemessenheit

            • Farbwahlregelung

              1. bei Endrenovierung

                • Deckend weiß nicht zulässig, Verstoß gegen §307

                  • Mieter kann selbst entscheiden in welcher Wohnung er wohnen will
                  • aber: helle Farbe zulässig
              2. bei Intervallrenovierung

            • Fachhandwerkerklausel

            • Auszugsklausel
              • Mieter muss bei Auszug renovieren
                • daher auch ohne Renovierungsbedarf ? Unwirksam
            • Überlassung unrenovierter Räume/Anfangsrenovierungsklausel
              • Schönheitsreperaturklausel unzulässig, wenn bereits bei Überlassung einer oder mehrere Räume renovierungsbedürftig sind
                • Ausnahme: Wirtschaftliche Kompensation, wobei eine halbe Monatsmiete nicht ausreicht
              • arg: Bei ungünstigster Auslegung(§305c II) ist Mieter zu Anfangs-und Endrenovierung verpflichtet
        • Folgen der

          Nichtigkeit

          • Mieterhöhung möglich,

            wenn Klausel unwirksam?

            • nein, Mietrecht ist abschließend

          • Renovierung

            trotz unwirk-

            samer Klausel

              • fremdes Geschäft (str, nach BGH (-)), aber zumindest Fremdgeschäftsführungswille (-)

              • § 539 BGB i V m GoA
              • nur Aufwendungen (Farben + Pauschale)

              • (P) Berechnung

                • e.A: Erhöhung des Verkehrswertes entscheidend

                • h.M: Übliche Vergütung der Renovierungsleistung

                  • Bereicherung des Vermieters nach §287 ZPO schätzen
    • Nebenkosten, § 556 I BGB

      • im Zweifel vom Vermieter zu zahlen

      • Auslegung

        • Pauschale ohne jährliche Abrechnung

        • Vorauszahlung mit Nebenkostenabrechnung

      • Wohnraummiete

        • II. Berechnungesetzliche Schuldverhältnisseerordnung,

          Heizkostenverordnung

    • Nebenpflichten und

      Obliegenheiten

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