
- einstweilige Anordnung, § 123 VwGO
- Schema § 123 VwGO :
Zulässigkeit
Verw.rechtsweg
es gilt das Gleiche wie in der
Hauptsache § 123 II S.1 VwGO
Statthaftigkeit
Auslegung: richtet sich nach
Klagebegehren? § 123 III, 122 I, § 88 VwGO
Fausformel: wenn in der Hauptsache L-Klage / V-Klage
statthaft wäre (Handeln (inkl. VA) oder tats. Unterlassen)
§ 80 V VwGO : Sicherungsanordnung, wenn Hauptverfahren Anfechtungsklage
welche
Variante?
§ 123 I S.1 VwGO : Sicherungsanordnung
Beibehaltung status quo gewollt
§ 123 I S.2 VwGO Regelungsanordnung
Veränderung status quo gewollt
Erscheinen
möglich:
AO - Anspruch
Erscheint gebundene Entscheidung mögllich? - Befugnis (+)
Plausible Geltendmachung, dass eine Verletzung in eigenen Rechten drohtAO - Grund
Eilbedürftigkeit nicht grds. ausgeschlossen
Arg.: Rechtsschutz im Eilverfahren darf nicht weiter gehen als im Hauptsacheverfahren
Antragsgegner
kein § 78 VwGO , sondern allg. Rechtsträgerprinzip
Zuständigkeit des Gerichts- §§ 123 II 1, 2 iVm. §§ 45 ff. VwGO
Form- §§ 123 III VwGO iVm. § 920 I , III ZPO
RSB
vorherige Wider-
spruchserhebung
h.M.: nein
Arg.: Erst-Recht-Schluss bei Leistungsklage, wenn schon in der Hauptsache nicht statthaft...
vorheriger Antrag
bei Behörde?
h.M.: ja
Arg.: Behörde weiß, anders als bei Anfechtung, noch nichts vom Bürger
Arg.. Schutz vor 'Klageüberfall'
Ausnahme: irreversible Schäden drohen; unwahrscheinlich, dass Behörde abhelfen wird
vorbeugender
Rechtsschutz
besonderes RSB
erforderlich!
Arg.: Gewaltenteilung!, nicht erst zu 3ten Gewalt, bevor zweite Gewalt überhaupt gehandelt hat
Arg.: VwGO ist auf nachgelagerten Rechtsschutz gerichtet
z.B.: drohende Strafen
fehlt bei offensichtlicher Unzulässigkeit, zwischenzeitlicher Erledigung oder wenn bereits rechtskräftig entschiedenRechtsfolge
§ 123 III VwGO i.v.m § 938 I ZPO einstweilige Anordnung; Inhalt nach Ermessen des Gerichts
- nicht weiter als Hauptsache
§ 154 VwGO eigene Kostenentscheidung
§ 123 IV VwGO Entscheidung ergeht als Beschluss
Schema § 123 VwGO :Begründetheit
AO - Anspruch
(P) kann bei Ermessens-
entscheidung über-
haupt ein AA bestehen?
h.M.: nur Anspruch auf ermessensfehler-
freie Entscheidung, keine Anordnung
Arg.: Gewaltenteilung
Arg.: sonst droht Vorwegnahme der HS
Entscheidungsermessen
und Auswahlermessen
liegt sehr selten vor
a.A.: im einstw. Rsch. ausnahmsweise
Anordnung von VA durch Gericht
> Beschränkung ausnahmsweise auf das 'wie'
reine Formalbescheidung wird Schutzgedanken des Art. 19 IV nicht gerecht
con.: geht weiter als in Hauptsache
Regelung nur vorläufig, Antragsteller erhält nur vorläufig mehr
Prüfung: Tatsächliches Vorliegen des materiell-rechtlichen Anspruchs- AGL
- Bestehen des Anspruchs
- Vorleigen des Tatbestands
- Rechtsfolge (gebundene Entscheidung oder Ermessen)
AO-Anspruch
wenn Erm.Red > 0 (+)
sonst: Anspruch auf Ausübung pflichtgem. Ermessens bzgl. Einschreiten
Rechtsschutz
§ 80a VwGO (-) kein VA