
- Besonderheiten beim Rücktritt vom KV, §§ 346, 434 BGB , 437, 323
2te Frist notwendig, wenn nach
Fristablauf erst Erfüllung verlangt
e.A.: ja
Schuldner denkt er hat neue Chance
BGH: nein
nicht 2te Chance sondern letzte Chance
Erheblichkeit
Bestimmung iRv
umfangreicher Interessenabwägung
auch Einbeziehung vorvertraglichen Verhaltens
z.B.: argl. Täuschung
bei Verstoß gegen § 434 II BGB Nr. 1 =
Beschaffenheitsvereinbarung idR indiziert
z.B.: 'Neuwagen' hat schon kleine Kratzer
z.B.: Auto hat die falsche Farbe
bei objektiven Mängeln (§ 434 III BGB )
und behebbaren Mängeln idR bei
Beseitigungsaufwand > 5% des Kaufpreises
syst. Arg.: Regel-Ausahme Verhältnis des § 323 V S.2 BGB - Mängelrechte (+) (Minderung geht immer!) sind die Regel
hist. Arg.: mehr Schutz des Käufers durch Schuldrechtsmodernisierung 2002 - früher waren bei Unerheblichkeit Mängelrechte insgesamt (-)
Richtl.konf. Auslegung: Art. 3 Abs. der RL spricht von 'geringfügig'
laut BGH kein Widerspruch, da Mietrecht / Kaufrecht insoweit nicht vergleichbar
statt Nichtleistung hier
Mangel + Frist/Ausnahme
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