
6306
- mangelbedingter Nutzungsausfallschaden
- Konstellation
- Vors. des § 437 BGB
- Schaden tritt gerade deshalb ein, weil die Lstg zeitweilig nicht genutzt werden kann
- kl 1554
- Exkurs: Warum ist § 281 BGB besser für den GL als § 280 I BGB
- Bei § 280 I BGB bezieht sich die Pflichtverletzung auf die mangelhafte Lieferung da den V
- strittig ob
- e.A.
- 437 Nr. 3, 280 I, II, 286 BGB
- Argumente
- Strengere Haftung des Schlechtleistenden als des Nichtleistenden in der Schlechtleistung liegt eine Verzögerung der ordnungsgemäßen Leistung
- Nichtleistender hafte für Folgeschäden nur nach zusätzlichen Voraussetzungen des § 286 BGB
- Schlechtleistender begehe demgegenüber eine 'weniger schwerwiegende' Pflichtverletzung
- folglich ad maiore ad minus Anwendung!
- Schlechtleistender müsse somit ebenfalls nach den zusätzlichen Voraussetzungen des § 286 BGB behandelt werden
- h.M.
- 437 Nr. 3, 280 I BGB
- Gegenargumente
- Schlechterstellung des Schlechtleistenden gegenüber des Nichtleistenden gerechtfertigt
- Schlechtleistung für Gläubiger erheblich gefährlicher als Nichtleistung
- durch Schlechtleistung Eindringen in die Gütersphäre des Käufers
- Verweisungungskatalog des § 437 Nr. 3 BGB
- Wortlaut des § 286 I BGB 'Nichtleistung'
- mangelbedingter Nutzungsausfallschaden aber gerade Schlechtleistung!!!
- Erwerb des Anspruchs auf Kaufpreiszahlung
- bei Nichtleistung kein Anspruch auf Kaufpreiszahlung
- bei Leistung Anspruch auf Kaufpreiszahlung
- Ausreichender Schutz über § 254 II BGB schadensminderungspflicht
- Mahnung systemfremd Für Schlechtleistung besteht grundsätzlich nur die die Möglichkeit der Fristsetzung zur Nacherfüllung
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