- Rechtsschutz gegen reformatio in peius
Konstellation
Widerspruchsbescheid belastet ihn noch stärker (Bestandskraft (-))
z.B. Schüler wird 10 Tage suspendiert,
Widerspruch - dann 15 Tage
(P1) was ist Klage-
gegenstand?
e.A.: Ausgangs-VA in Gestalt
von Widerspruchsbescheid (§ 79 I VwGO Nr. 1)
Arg.: RIP ist nicht selbständig i.S.d. Abs. 2
a.A.: nur der Widerspruchsbecheid, d.h. isoliert (§ 79 I VwGO Nr. 2), wenn Widerspruc
im Beispiel dann nur bzgl. 5 Tage extra
Arg.: Selbständigkeit ist i.S.v. Art. 19 IV GG weit auszulegen
bei der erstmailigen Beschwer
(kein Fall der RIP, Drittwiderspruch)
hier ist isolierte Anfechtung obligatorisch
e.A.: nein, direkte Anwendung von § 68 I VwGO 2 Nr. 2
Nein, analoge Anwendung von § 68 I VwGO 2 Nr.2
- Arg.: Zweck d. Widerspruchsverfahrens (Selbstkontrolle der Verwaltung) durch Verböserung bereits erfüllt
Arg.: es droht weitere Verböserung
evtl. weglassenbei Anfechtung von Ausgangs-VA
in Gestalt von Widerspruchsbescheid
- Ausgangsbehörde, § 78 I VwGO
bei isolierter Anfechtung
von Widerspruchsbescheid
- Widerspruchsbehörde, §§ 79 II 3, 78 II VwGO
bei Selbsteintritt
Klage gegen rip => Ausgangsbehörde
Klage gegen Selbsteintritt => Widerspruchsbehörde
Klagenhäufung § 44 VwGO idR nicht möglich
(P7) Zuständigkeit?
- wenn Ausgangs- und
Widerspruchsbehörde- identisch sind
- Ausgangs- bzw. Widerspruchsbehörde(P) nicht
identisch sind?- e.A.: Widerspruchsbehörde
- Arg.: DevolutiveffektCon.: §§ 68, 73 VwGO regeln nur Zuständigkeit für
Widerspruch, nicht aber für weitergehende Entscheidungh.M.: Widerspruchsbehörde, wenn
sie zugleich Fachaufsichtsbehörde ist- Arg.: hat Befugnis, Ausgangsbehörde anzuweisen, VA
zum Nachteil von Widerspruchsführer zu ändernnicht einzusehen, warum ihr nicht Befugnis
zustehen soll, VA selbst zu ändernArg.: macht für Widerspruchsführer keinen Unterschied,
durch welche Behörde VA zu seinem Nachteil geändert wirda.A.: Widerspruchsbehörde, wenn
sie Selbsteintrittsrecht hat- Con.: Widerspruchsbehörde benötigt nur
Selbsteintrittsrecht, wenn sie neuen VA erlassen willRIP ist aber nur quantitative Änderung von vorhandenem VAz.B. i.R.d. kommunalrechte. Ersatzvornahmewenn Widerspruchsbehörde (die nicht
identisch mit Ausgangsbehörde ist) neuen
VA erlassen will, benötigt sie Selbsteintrittsrecht- RIP erfasst nur quantitative Veränderungen, die in sachlich-
funktionalem Zusammenhang zu Ausgangs-VA stehen(P6) Anhörung
erforderlich?
e.A.: § 71 VwGO nur bei neuen Tatsachen
h.M.: nach § 71 VwGO immer
Arg.: neue Chance zurückzunehmen
nicht heilbar!- a.A: doch heilbar, § 45 VwVfG
ist unstr. nicht entbehrlich, kann
aber nach h.M. nachgeholt werden
(P5) EGL?
m.M.: §§ 48, 49 VwGO , weil RIP als (Teil-)
Rücknahme oder Widerruf zu werten ist
- dann würde sich zugunsten Bürgern bei begünstigenden VAen
insb. Vertrauensschutz nach §§ 48, II-IV, 49 II, III VwVfG auswirkenCon.: Behörde hat bei Begründetheit von
Widerspruch nicht ausreichendes Ermessen