Reichweite des Nacherfüllungsanspruchs Schema
6350
  • Reichweite des Nacherfüllungsanspruchs

    • Einbaukosten

      für Nacherfüllung

      • Nacherfüllung

        § 439 II BGB

        • wenn noch nicht selbst vorgenommen

        • BGH alt: greift nicht

          • § 439 II BGB regelt nur Kosten, setzt Nacherfüllungsanspruch voraus und begründet ihn nicht

        • e.A.: greift

          • Arg.: bloße Kostenregelung ohne Anspruch wäre sinnlos

        • BGH, EuGH: (+),

          bei Verbrauchern

          • Arg.: VerbrGKRL legt in Art. 3 Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung fest

            • Einbaukosten zwar nicht explizit in Abs. 4 genannt aber 'insbesondere' heißt, dass nicht abchließend

          • Arg.: andernfalls müsste Verbaucher Kosten 2x tragen

          • Arg.: Pflichtenprogramm des V ergibt sich nicht nur aus Vertrag (= Übergabe an der Kasse), sondern auch aus Art. 3 der RL

          • con: Einbau war nie geschuldet, dient im Gegensatz zu notwendigen

            Ausbau nicht dem vertragsgemäßen Gebrauch ( = Zweck der Nacherfüllung)

          • Aber Verweigerungsrecht des V bei Unverhältnismäßigkeit

            der Kosten im vgl. zu Wert der Sache

            • dann Beteiligung an Kosten bis zu 50% des Wertes d.

              mangelfreien Sache

            • Bei SE dann per § 251 II BGB

        • bei Nichtverbrauchern

          • (-)

            • Die richtlinienkonforme Auslegung, kann nur so weit reichen, wie der Anwendungs-

              bereich der RL geht. Diese gilt aber nur zw. Unternehmer - Verbraucher

            • mgl. überschießende

              Umsetzung der RL in § 439 BGB ?

              • Con.: ergibt sich nicht aus tel. Auslegung, da deutsch. Gesetzg. Auffassung des EuGH nicht kennen konnte

              • Con.: vgl. alte Rspr. (oben)

        • Kein Ausschluss nach §§ 439 III/IV BGB

          • § 439 III BGB: 'offenbar wurde' ? Kein Anspruch auf Ersatz der Aus- und Wiedereinbaukosten, wenn Einbau in Kenntnis d. Mangels vorgenommen wurde
            • e.A.: Gleichzusetzen mit positiver Kenntnis
              ? Verschärfung d. bish. Rechtslage (grob fahrl. Unkenntnis ausreichend)
            • a.A.: Objektivierende Sichtweise musste sich die Vertragswidrigkeit einem Durchschnittskäufer geradezu aufdrängen (grob fahrl. U.)
          • § 439 IV BGB Einrede der Unverhältnismäßigkeit
            • Relativ: Gewählte Art der Nacherfüllung übersteigt andere Variante kostenmäßig um mehr als 5-25 %
            • Absolut
              • Möglichkeit
              • Gesamtbetrachtung aller Einzelfallumstände (genannt in § 439 III BGB)
              • i.d.R. nur, wenn Kosten der Nacherfüllung > 150 % v. Wert der Kaufsache im mangelfreien Zustand bzw. 
                Kosten d. Nachfüllung > 200 % d. mangelbedingten Minderwerts der Kaufsache
              • spezieller als § 275 II 1 BGB (niedrigere Schwelle, aber grds. nebeneinander anwendbar)
      • SE statt der

        Leistung § 281 BGB

      • SE neben der

        Leistung § 280 BGB

        • ausgeschlossen weil sonst Unterlaufung von Mängelrecht

        • ausgeschlossen (s.o.)

    • Ausbaukosten

      für Nacherfüllung

      • SE neben der

        Leistung, § 280 BGB

        • Verkäufer hat idR Verschulden (-)

          bzgl. Primärleistung (hat überprüft)

      • SE statt der

        Leistung § 281 BGB

        • (P) Reichweite

          Ausbau erfasst

          • BGH.: nein

            • Arg.: nicht geschuldet

          • a.A.: ja

            • Arg.: Richtlinienkonforme Auslegung, 'keine erheblichen Unannehmlichkeiten'

      • SE aus nachtr.

        Unmögl. § 283 BGB

      • EuGH 2011 neu:

        siehe oben

        • Durch Neufassung von § 439 III BGB kodifiziert: bei Einbau vor Offenbarung d. Mangels verschuldensunabhängige Pflicht z. Ersatz für erforderliche Aufwendungen und Entfernen

      • Verwendungsersatz, § 347 BGB

        • s.o.

      • GOA

        • ausgeschlossen weil sonst

          Unterlaufung von Mängelrecht

      • Bereicherungs-

        recht, § 812 BGB

        • ausgeschlossen weil sonst

          Unterlaufung von Mängelrecht

      • Nun ausdrücklich geregelt in § 439 VI 2 BGB: Pflicht zur Kostenübernahme bei Ausbau

    • Grundlagen

      zu Reichweite des Nacherfüllungsanspruchs

      • Problem stellt sich nur, wenn nicht

        Einbau selbst schon Vertragbestandteil!

        • nicht bei Werkvertrag

        • die Problematik ist daher vor allen Dingen ein Heimwerkerproblem, bzw. zumindest 'Heimeinkäuferproblem'

      • (P) § 439 II BGB als eigene

        Anspruchsgrundlage

      • Ort der Nacherfüllung

        • e.A: Aktueller Belegenheitsort der

          Sache

          • arg: Verkäufer kann Transportkosten

            mindern

        • a.A: Ursprünglicher Erfüllungsort

          maßgeblich

        • BGH: Maßgeblich Vertragsauslegung,

          sonst § 269 BGB

      • § 439 BGB keine Wahlschuld sondern elektive Konkurrenz

    • private

      Gutachterkosten

      • Problem stellt sich nur, wenn nicht

        Einbau selbst schon Vertragbestandteil!

        • die Problematik ist daher vor allen Dingen ein Heimwerkerproblem, bzw. zumindest 'Heimeinkäuferproblem'

      • (P) § 439 II BGB als eigene

        Anspruchsgrundlage

        • neu: ja

          • Arg.: Forführung der Funktion des weitgehend wortlautidentischen § 476a S.1 BGB a.F.

        • a.A.: nein, nur § 280 ff. BGB

          • Arg.: dient nicht der Behebung des Mangels

          • arg: ansonsten untypische verschuldensunabhängige

            Haftung entgegen § 437 BGB

          • arg: ansonsten fristunabhängiges Selbsthilferecht

            des Käufers

      • Schema:

        Prüfung

        1. Mangel

        2. Aufwendungen

        3. im Stadium der

          Nacherfüllung

          • (P) erst Nacherfüllung,

            dann Minderung verlangt

          • = nach Erhebung der Mängelrüge

    • Transport

      für Nacherfüllung

      • X kauft Sofa bei Y in HH und zieht dann

        nach Berlin, wo Y keine Filiale hat

      • e.A.: ja, V muss neue

        Sache holen, alte entsorgen

      • nein, K muss neue Sache

        holen, alte entsorgen, ggf.

        im Nachhinein Kostenerstattung

        • Arg.: § 269 I BGB , II : Leistungsort ist Wohnort bzw.

          Niederlassungsort des S, also des Verkäufers

          • also Warenhaus usw.

        • Arg.: Nacherfüllung ist mod. Erfüllung, Übergabe an Kasse geschuldet

        • aber Abwägung im Einzelfall:

          'erhebliche Unannehmlichkeiten'

          • aus den Umständen kann sich etwas

            Anderes ergeben, vgl. § 269 I BGB

Reichweite des Nacherfüllungsanspruchs Schema

Bewerte diese Mindmap:

{{percent}}%
Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10

Tags:

#Voraussetzungen # Prüfung # Rechtsfolgen # Anspruch # Schema # Studium # Mindmap # Übersicht # Aufbau # Prüfungsschema # Skript # Kommentar #Jura
Mindmap teilen: Reichweite des Nacherfüllungsanspruchs