
- Reichweite des Nacherfüllungsanspruchs
Einbaukosten
für Nacherfüllung
Nacherfüllung
wenn noch nicht selbst vorgenommen
BGH alt: greift nicht
§ 439 II BGB regelt nur Kosten, setzt Nacherfüllungsanspruch voraus und begründet ihn nicht
e.A.: greift
Arg.: bloße Kostenregelung ohne Anspruch wäre sinnlos
BGH, EuGH: (+),
bei Verbrauchern
Arg.: VerbrGKRL legt in Art. 3 Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung fest
Einbaukosten zwar nicht explizit in Abs. 4 genannt aber 'insbesondere' heißt, dass nicht abchließend
Arg.: andernfalls müsste Verbaucher Kosten 2x tragen
Arg.: Pflichtenprogramm des V ergibt sich nicht nur aus Vertrag (= Übergabe an der Kasse), sondern auch aus Art. 3 der RL
con: Einbau war nie geschuldet, dient im Gegensatz zu notwendigen
Ausbau nicht dem vertragsgemäßen Gebrauch ( = Zweck der Nacherfüllung)
Aber Verweigerungsrecht des V bei Unverhältnismäßigkeit
der Kosten im vgl. zu Wert der Sache
dann Beteiligung an Kosten bis zu 50% des Wertes d.
mangelfreien Sache
Bei SE dann per § 251 II BGB
bei Nichtverbrauchern
(-)
Die richtlinienkonforme Auslegung, kann nur so weit reichen, wie der Anwendungs-
bereich der RL geht. Diese gilt aber nur zw. Unternehmer - Verbraucher
mgl. überschießende
Umsetzung der RL in § 439 BGB ?
Con.: ergibt sich nicht aus tel. Auslegung, da deutsch. Gesetzg. Auffassung des EuGH nicht kennen konnte
Con.: vgl. alte Rspr. (oben)
Kein Ausschluss nach §§ 439 III/IV BGB- § 439 III BGB: 'offenbar wurde' ? Kein Anspruch auf Ersatz der Aus- und Wiedereinbaukosten, wenn Einbau in Kenntnis d. Mangels vorgenommen wurde
- e.A.: Gleichzusetzen mit positiver Kenntnis
? Verschärfung d. bish. Rechtslage (grob fahrl. Unkenntnis ausreichend) - a.A.: Objektivierende Sichtweise musste sich die Vertragswidrigkeit einem Durchschnittskäufer geradezu aufdrängen (grob fahrl. U.)
- § 439 IV BGB Einrede der Unverhältnismäßigkeit
- Relativ: Gewählte Art der Nacherfüllung übersteigt andere Variante kostenmäßig um mehr als 5-25 %
- Absolut
- Möglichkeit
- Gesamtbetrachtung aller Einzelfallumstände (genannt in § 439 III BGB)
- i.d.R. nur, wenn Kosten der Nacherfüllung > 150 % v. Wert der Kaufsache im mangelfreien Zustand bzw.
Kosten d. Nachfüllung > 200 % d. mangelbedingten Minderwerts der Kaufsache - spezieller als § 275 II 1 BGB (niedrigere Schwelle, aber grds. nebeneinander anwendbar)
SE statt der
Leistung § 281 BGB
e.A.: ja
Arg.: Leistungshandlung des § 439 BGB kann auch etwas anderes sein, als bei § 433 I BGB (z.B.: Reperatur)
h.M.: nicht
erfasst
Arg.: Leistungserfolg § 433 BGB setzt sich im Nacherfüllungs-
anspruch fort, der ist aber nur Lieferung / Übergabe an Kasse
auch wenn Handlung teilweise
eine andere ist (z.B.: Reperatur)
Arg.: daran ändert auch die Tatsache nichts, dass Erfüllungsort im Zweifel der Belegenheitsort ist (siehe links)
EuGH: (+), bei
Verbrauchern
s.o., Verzicht auf Verschulden
Anknüpfungpunkt ist nicht der Mangel, sondern Nichterbringung der Pflicht aus § 439 BGB (s.o.)
die Frage der Reichweite entscheidet auch gleichzeitig, ob SE neben oder statt der Leistung, weil Auslegungsregel = wäre bei ordnungsgem. hyp. Nacherfüllung Schaden entfallen?
SE neben der
Leistung § 280 BGB
Verkäufer hat idR kein Verschulden
bzgl. Primärleistung (hat überprüft)
von K selber herbeigeführt Verschulden (-)
nach § 439 VI BGB gilt die Verweisung nur zugunsten des V ('er') aber Verweisung auf § 347 BGB zeigt, dass auch K Rechte hat, weil nur er kann als Besitzer Verwendungen gemacht haben
im Fliesenfall auch vor Zurückgewährung anwendbar, da Rückgabeausschluss nach § 346 III BGB Nr.1 (erst nach Verarbeitung erkannt) augeschlossen
aber: Verwendungen sind weder notwendig, noch subj. für V bereichernd
Einbau kommt der Sache nicht zugute
ausgeschlossen weil sonst Unterlaufung von Mängelrecht
ausgeschlossen (s.o.)
Ausbaukosten
für Nacherfüllung
SE neben der
Leistung, § 280 BGB
Verkäufer hat idR Verschulden (-)
bzgl. Primärleistung (hat überprüft)
SE statt der
Leistung § 281 BGB
(P) Reichweite
Ausbau erfasst
BGH.: nein
Arg.: nicht geschuldet
a.A.: ja
Arg.: Richtlinienkonforme Auslegung, 'keine erheblichen Unannehmlichkeiten'
SE aus nachtr.
Unmögl. § 283 BGB
von K selber herbeigeführt Verschulden (-)
EuGH 2011 neu:
siehe oben
- Durch Neufassung von § 439 III BGB kodifiziert: bei Einbau vor Offenbarung d. Mangels verschuldensunabhängige Pflicht z. Ersatz für erforderliche Aufwendungen und Entfernen
Verwendungsersatz, § 347 BGB
s.o.
GOA
ausgeschlossen weil sonst
Unterlaufung von Mängelrecht
Bereicherungs-
recht, § 812 BGB
ausgeschlossen weil sonst
Unterlaufung von Mängelrecht
Nun ausdrücklich geregelt in § 439 VI 2 BGB: Pflicht zur Kostenübernahme bei AusbauGrundlagen
zu Reichweite des NacherfüllungsanspruchsProblem stellt sich nur, wenn nicht
Einbau selbst schon Vertragbestandteil!
nicht bei Werkvertrag
die Problematik ist daher vor allen Dingen ein Heimwerkerproblem, bzw. zumindest 'Heimeinkäuferproblem'
(P) § 439 II BGB als eigene
Anspruchsgrundlage
neu: ja
a.A.: nein, nur § 280 ff. BGB
Ort der Nacherfüllung
e.A: Aktueller Belegenheitsort der
Sache
arg: Verkäufer kann Transportkosten
mindern
a.A: Ursprünglicher Erfüllungsort
maßgeblich
BGH: Maßgeblich Vertragsauslegung,
sonst § 269 BGB
Kosten von Verkäufer nach
§ 439 II BGB zu tragen
§ 439 BGB keine Wahlschuld sondern elektive Konkurrenz
private
Gutachterkosten
Problem stellt sich nur, wenn nicht
Einbau selbst schon Vertragbestandteil!
die Problematik ist daher vor allen Dingen ein Heimwerkerproblem, bzw. zumindest 'Heimeinkäuferproblem'
(P) § 439 II BGB als eigene
Anspruchsgrundlage
neu: ja
Arg.: Forführung der Funktion des weitgehend wortlautidentischen § 476a S.1 BGB a.F.
a.A.: nein, nur § 280 ff. BGB
Arg.: dient nicht der Behebung des Mangels
arg: ansonsten untypische verschuldensunabhängige
Haftung entgegen § 437 BGB