- Scheingeschäft § 117 BGB
Anwendung
Einverständnis: mehr als bloßes Wissen, auch Wollen
Anwendbarkeit von § 164 BGB bei Stellvertretung
Parteien wollen nur den 'äußeren Schein' des RG
Kennzeichen ist fehlender Rechtsbindungswille
Auslegung nach gesamten Umständen des Vertragsschlusses
Nur bei empfangsbed. WE (vgl. Wortlaut)
Rechtsfolgen
Nichtigkeit des Scheingeschäfts
Nichtigkeit ggü jedermann
Spezialvorschriften zu Schutz Dritter
Soweit eines vorliegt...
... und dessen Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt sind
Rechtsgedanke der 'falsa demonstratio'
Fälle
Schwarzkauf
Grundstückskauf wird mit zu niedrigem
Kaufpreis beurkundet um Kosten zu sparen
Scheingeschäft mit zu niedrigem Preis ist wegen § 117 I BGB nichtig
Der dissimulierte Kaufvertrag (§ 117 II) zum gewollten Preis ermangelt der vorgeschriebenen Form, § 311b I 1, 125 S.1 BGB
Ggf. Heilung über § 311b I 2 BGB durch Eintragung
Abgrenzungen § 117 BGB (-)
Strohmanngeschäft
Einschaltung eines Dritten, umso wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen
? mittelbare Stellvertretung
B soll bei C ein Bild kaufen, weil C nicht an A verkauft
Treuhandgeschäft
Beteiligte wollen Wirksamkeit des RG zur Erreichung eines anderen Ziels
A überträgt B seinen Geschäftsanteil, um ihn Gläubigern zu entziehen
Umgehungsgeschäft
Nachteile bei gewöhnlicher Vorgehensweise werden umgangen
B will A als AN, jedoch sollen die Lohnansprüche der Frau C des A
zustehen, um Lohnpfändungen gg. A zu vermeiden
Wirksamkeit des Vertrages mit C gewollt; 117 (-), aber ggf. 134
Bewerte diese Mindmap:
{{percent}}% Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10Tags:
#Voraussetzungen # Prüfung # Rechtsfolgen # Anspruch # Schema # Studium # Mindmap # Übersicht # Aufbau # Prüfungsschema # Skript # Kommentar #Jura

