Treuhand-, Strohmannund Umgehungsgeschäft Schema
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  • Treuhand-, Strohmannund Umgehungsgeschäft

    • Treuhandgeschäft

      • Überschuß an Rechtsmacht

      • Definition
        Treugeber überträgt dem Treuhänder Vermögensrechte oder Verfügungsmacht, von der der Treuhänder nur nach Maßgabe einer schuldrechtlichen Vereinbarung Gebrauch machen darf.

      • Bsp.: Übertragung von Geschäftsanteilen um Zugriff von Gläubiger zu vereiteln

        • § 117 BGB (-) ausser wenn bereits der bloße Schein einer Übertragung den Gläubiger abhält

      • Bsp.: Nachrangige Sicherungshypothek § 648 BGB nach einer Hypothek, die 'nur' den Rang sichern soll.

        • Hypothek setzt Forderung voraus, § 1113 I BGB

        • Forderung besteht nicht real (Weil nur Rang freigehalten werden soll)

        • Eigentümergrundschuld gem. § 1163 I S.1, 1177 I BGB?

          • Einigung E mit B gem. § 117 I BGB nichtig?
          • Nein! Weil nicht Schein nicht ausreicht um Rang zu sichern. Dafür muss Erklärung wirksam sien.
        • Fiduziarisches Rechtsgeschäft

          • Parteien benötigen für ihr Ziel die Wirksamkeit des nicht in allen Konsequenzen gewollten RG.
          • § 117 BGB nicht anwendbar
    • Strohmanngeschäft

      • 'Strohmann' sagt nichts darüber aus, ob § 117 BGB greift oder nicht!

        • Beispiel
          Frage, ist das RG gewollt oder nur der Schein?

        • Beispiel
          I.d.R. keine Anwendung von § 117 BGB

        • Beispiel
          Strohmann = unmittelbarer Stellvertreter → Strohmann soll zwar für einen anderen tätig werden, tritt aber im eigenen Namen auf und wird daher selbst Vertragspartei

      • Bsp.: A möchte Bild kaufen, aber nicht selber auftreten. Er bittet Strohmann in dessen Namen zu erwerben

    • Umgehungsgeschäft

      • Bsp.: Ehefrau des Verschuldeten AN erhält sein Gehalt um Lohnpfändung zu umgehen

        • § 117 BGB (-), da Rechtsfolgen des Vertrages gewollt

      • Bsp.: Vorbestrafter Versicherungesetzliche Schuldverhältnisseertreter benötigt 'das makellose Führungszeugnis' seiner Frau

        • § 117 I BGB (+), weil nicht die Anstellung, sondern nur Führungszeugnis gewollt.

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