
6377
- Treuhand-, Strohmannund Umgehungsgeschäft
- Treuhandgeschäft
- Überschuß an Rechtsmacht
- DefinitionTreugeber überträgt dem Treuhänder Vermögensrechte oder Verfügungsmacht, von der der Treuhänder nur nach Maßgabe einer schuldrechtlichen Vereinbarung Gebrauch machen darf.
- Bsp.: Übertragung von Geschäftsanteilen um Zugriff von Gläubiger zu vereiteln
- § 117 BGB (-) ausser wenn bereits der bloße Schein einer Übertragung den Gläubiger abhält
- Bsp.: Nachrangige Sicherungshypothek § 648 BGB nach einer Hypothek, die 'nur' den Rang sichern soll.
- Hypothek setzt Forderung voraus, § 1113 I BGB
- Forderung besteht nicht real (Weil nur Rang freigehalten werden soll)
- Eigentümergrundschuld gem. § 1163 I S.1, 1177 I BGB?
- Einigung E mit B gem. § 117 I BGB nichtig?
- Nein! Weil nicht Schein nicht ausreicht um Rang zu sichern. Dafür muss Erklärung wirksam sien.
- Fiduziarisches Rechtsgeschäft
- Parteien benötigen für ihr Ziel die Wirksamkeit des nicht in allen Konsequenzen gewollten RG.
- § 117 BGB nicht anwendbar
- Strohmanngeschäft
- 'Strohmann' sagt nichts darüber aus, ob § 117 BGB greift oder nicht!
- BeispielFrage, ist das RG gewollt oder nur der Schein?
- BeispielI.d.R. keine Anwendung von § 117 BGB
- BeispielStrohmann = unmittelbarer Stellvertreter → Strohmann soll zwar für einen anderen tätig werden, tritt aber im eigenen Namen auf und wird daher selbst Vertragspartei
- Bsp.: A möchte Bild kaufen, aber nicht selber auftreten. Er bittet Strohmann in dessen Namen zu erwerben
- Umgehungsgeschäft
- Bsp.: Ehefrau des Verschuldeten AN erhält sein Gehalt um Lohnpfändung zu umgehen
- § 117 BGB (-), da Rechtsfolgen des Vertrages gewollt
- Bsp.: Vorbestrafter Versicherungesetzliche Schuldverhältnisseertreter benötigt 'das makellose Führungszeugnis' seiner Frau
- § 117 I BGB (+), weil nicht die Anstellung, sondern nur Führungszeugnis gewollt.
Bewerte diese Mindmap:
Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10