
- Kündigung von Wohnraum, §§ 542, 543 BGB iVm §§ 568 ff. BGB
schriftftliche
Erklärung, § 568 BGB
vgl. unten
guter Grund
§§ 543, 569 BGB
(P) analoge An-
wendung auf
ord. Kündigung
h.M.:
nein
Arg.: keine Regelungslücke, da Nachzahlmöglichkeit hier
nur Kompensation zu Unerheblichkeit des Verschuldens ist
e.A.: ja
Arg.: Regelungslücke, Vergleichbarkeit
Sperrfrist nach Mieterhöhung
§ 569 III BGB Nr.3
(P) analoge Anwendung
auf ordentliche Kündigung
(-)
Arg.: Sinn der Regelung ist Schutz vor Obdachlosigkeit,
bei ord. Kündigung aber schon durch Frist ausr. Schutz
e.A: ja, V. muss erst
auf Leistung klagen
Arg.: der M sei besonders schutzwürdig, falls sachl. Gründe
die Annahme rechtfertigen, dass ein Mangel besteht
(-)
Der M würde sonst nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften
Haftungsprivilegierung müsste Gesetzgeber ausdr. schaffen
M kann § 814 BGB entgehen, indem er unter Vorbehalt zahlt
Verzug des Mieters mit der Mietkaution, § 569a II BGB aidR uninteressant, denn M kann nach § 542 BGB sowieso kündigen
ggf. Abmahnung,
wenn pers. Gründe
aber nicht bei Mietzahlungs-
Rückstand, § 543 III S.2 BGB Nr.3
Mieter
Schriftform § 568 BGB
Frist § 573c I BGB 1
knapp 3 Monate
- abweichende Vereinbarung zu Lasten des Mieters unzulässig
kein Grund
erforderlich
Vermieter
schriftliche
Erklärung, § 568 BGB
Gründe sind in schriftl. Kündigung zu nennen, §§ 569 IV BGB , 573 III
von allen,
an alle!
idR in AGB, aber nicht konkludent: gegenseiteige Empfangsermächtigung der Mieter
(Hinweis auf Widerspruchsrecht, § 574b, 2 BGB Monate vor Ende)
sonst Widerspruchsrecht bis zur ersten mündl. Verhandlung
Frist, § 573c I BGB
knapp 3 Monate
3. Werktag zum übernächsten Monatsende
Verlängerung nach 5 bzw. 8 Jahren auf 6 bzw. 9 Monate
- sog. ' asymmetrische Kündigungsfristen'
Abweichung zu Lasten des Mieters unzulässig, § 573 IV BGBGrund
berechtigtes
Interesse
schuldhafte Pflicht-
verletzung, II Nr.1
nicht unerhebliche
Pflichtverletzung
z.B.: Nichtzahlung der Miete
(P) Erheblichkeitsschwelle schon unterhalb
von § 543 II BGB Nr.3 (2 Monatsmieten)
- Auffangvorschrift, ggf. auch fristlose Kündigung möglich
schuldhaft
Beweislast: Mieter (!)
Mietverein / Anwalt, der fälschlich zu Mietkürzung usw. rät = § 278 BGB
Eigenbedarf, II Nr.2
für (P) vgl links
keine Zweckmäßigkeitskontrolle(Art. 14 GG)wirtschaftliche
Verwertung II Nr.3
insb. Sanierung
(P) Analogie für Fälle, wo Vermieter
nicht sanieren sondern abreißen will
h.M.:
nein
aber: Widerspruchsrecht des Mieters bei besonderer Härte, § 574 I BGB
- Rechtsfolgen, § 574a BGB
- Form und Frist in § 574b BGBAusschluss des ordentlichen Kündigungsrechts
- zulässig, auch durch AGB, da beide profitieren
- muss dann aber für beide Parteien geltendarf Zeitraum von 4 Jahren nicht überschreiten(Rechtsgedanke des § 557a III 1 BGB zur Staffelmiete)bei Stellen von Ersatzmieter und Grund dann aber trotzdem Austritt für Mieter möglicheinseitig zu Lasten des Mieters unzulässig, Verstoß gegen §307
(P) beim EB
Eigenbedarf
Formale Anforderung § 573 III BGB
Gründe müssen konkret, ernst, nachvollziehbar sein
- bloße Erwägungen reichen nicht aus
'Wir benötigen die Wohnung wegen Eigenbedarf' genügt nicht
Vorgeschobene Gründe
'Niederle: Oma mit
2 Stockwerken'
#
V darf keinen überhöhten Wohnbedarf geltend machen
die Gerichte prüfen, ob die gekündigte Wohnung den Nutzungswunsch des V überhaupt erfüllen kann
Vorgeschobene Gründe verdienen keinen Schutz
bewusst unwirksame Kündigung ist nicht-leistungsbezogene Nebenpflichtverletzung
Pflichtverletzung (+), wenn Kündigung unwirksam war,
denn der M vertraut schutzwürdig auf die Wirksamkeit
unwirks. Kündigung führt nicht stets zu §§ 280 I BGB , 241 I.
? Wertungsfrage, die der juristische Laie rglm. nicht erkennt
Mieter soll nicht Riskio einer unwirksamen Kündigung tragen
'psychisch vermittelte Kausalität'
Wegfall
des EB
Hinweispflicht des V,
bei Wegfall des EB
nach Kündigung
denkbare
AGL
BGH: Pflicht, bis zum Ende der Räumungsfrist Vertrag auf Aufhebung der Kündigung anzubieten
LG HH.: ja, bis zur tats.
Räumung (am längsten)
Arg.: besondere Pflicht der Rücksichtnahme wg. Recht
des M von eigentumsgleichem Rang, Art. 14 GG
a.A.: ja, aber nur bis Ab-
lauf der Räumungsfrist
Arg.: sonst kann Mieter auf Tod des Bedarftlers spekulieren und Prozess herauszögern
nein, nur bis
zur Kündigung
Arg.: entscheidender Zeitpunkt ist deren Zugang, § 130 BGB
sonst wäre § 569 BGB (siehe rechts oben) überflüssig
Arg.: Recht des M von eigentumsgleichem Rang besteht nur bis zu diesem Moment
Arg.: V soll nicht generell jedes Risiko tragen: Gesetzgeber hat Problem der sich nachtr.
ändernden Sachlage gesehen (vgl. § 569 BGB rechts) und hier bewusst keine Regel getroffen
Bis Ablauf der Kündigungsfrist: Hinweispflicht und Pflicht neuen Mietvertrag anzubieten- Verletzung der Anbietepflicht führt aber nur zum Schadensersatz
(P) unmögliche Wiederein-
räumung bei Wegfall des EB
AGL: §§ 280 I BGB , 241 II i.v.m. § 249 BGB
Exkurs: eV gerichtet auf ein Veräußerungesetzliche Schuldverhältnisseerbot kann über
§§ 136, 892 I BGB 2 bei fehlender Eintragung überwunden werden
bei wirksamer Übertragung: § 251 BGB
Differenz jetziger zu zahlender Mietzins
- Mietzins der alten Wohnung
Zustand, der ohne das
schädigende Ereignis, d.h.
ohne K bestehen würde
Rechtmäßiges Alternativverhalten
Zahlung nur bis zur ersten fiktiven Kündigungsmöglichkeit
(-)
Erwerber muss aus der Besitzlage ablesen können, in welche MV er eintritt
hat der VM die Wohnung wieder in Besitz, so kann der Erwerber diese direkt weitervermieten,
würde sich aber ggü den neuen M SE-pflichtig machen §§ 536 III BGB I, I 536a I var. 1
Eigenbedarf bei Auseinander-
etzung einer Gbr unter Schaffung
von Wohnungseigentum
AGL: Auf Räumung § 546 BGB
(p) § 577a BGB
- Ratio: Es soll kein NEUER Eigenbedarf geschaffen
werden durch die Umwandlung, mit der M nicht zu rechnen hatte
1. Wenn schon vor der Kündigung Eigenbedarfskündigung mögl. war, ist § 577a BGB nicht anwendbar
Personenkreis
bei entfernten Verwandten, Nichten, Neffen persönliche Bindung entscheidend
umso weiter der Begriff 'Familienangehörige' ausgelegt wird,
umso mehr tritt der Mieterschutz zurück
Rechtsmissbräuchlich, wenn baldiger Eigenbedarf bereits bei Vertragsschluss ernsthaft erwogen wird/bereits feststeht- aber: keine Bedarfsvorschau erforderlich
Eigenbedarf durch Gesellschafter bei GbR als Vermieter- BGH: Möglich
- bei KG/OHG wohl eher(-), da Verfestigung zu groß
Bewerte diese Mindmap:
{{percent}}% Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10Tags:
#Voraussetzungen # Prüfung # Rechtsfolgen # Anspruch # Schema # Studium # Mindmap # Übersicht # Aufbau # Prüfungsschema # Skript # Kommentar #Jura