Übertragung von Eigentum, §§ 873 I  BGB Fall 1, 925 Schema
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  • Übertragung von Eigentum, §§ 873 I BGB Fall 1, 925

      1. (Einigung)

        Auflassung, § 925 BGB

      2. (entspr.: Übergabe)

        Eintragung

      3. Einigsein im

        Zeitp. d. Übergabe

      4. Berechtigung

        1. Eigentümer

        2. § 892 I BGB

          vgl links

      5. keine

        Verfügungesetzliche Schuldverhältnisseerbote

        • §§ 22 f. ZVG eingetragener

          Versteigerungesetzliche Schuldverhältnisseermerk

        • §§ 23, 32, 80 f. InsO

        • Überwindung

          durch § 892 II BGB

        • Überwindung

          durch § 878 BGB

          1. nachträgliches Verfügungesetzliche Schuldverhältnisseerbot

          2. bindende Einigung

          3. Stellung des Antrags beim Grundbuchamt

          4. nur noch Eintragung fehlt

            • ungeschriebene Vrss., vgl. links

      1. Rechtsgeschäft als

        Verkehrsgeschäft

        • Verkehrsgeschäft heißt: auf Erwerberseite muss mind. eine

          Person beteiligt sein, die nicht auf Veräußererseite tätig ist

          • ungeschriebenes TBM aufgr. des Normzwecks

            ? Arg.: Recht als 'Schmiermittel' der Wirtschaft

        • z.B.: OHG Gesellschafter übereignet an Gesamthand mit mehreren Gesellschaftern (nicht umgekehrt)

        • z.B.: Tochtergesellschaft übereignet an Muttergesellschaft,

          Gesamthand (Erbengemeinschaft) übereignet an Gesamthänder (Erben)

        • (P) Übertragung

          von Anteilen unter

          Miteigentümern

          • z.B.: geisteskranker E veräußert an Eheleute V und K zu gleichen

            Teilen. Eintragung ist erfolgt. Dann überträgt V an K seine Hälfte

          • Verkehrs-

            geschäft (+)

            • Arg.: Definition

            • Arg.: Miteigentum begründet keinerlei rechtliche Identität zw. den Personen

          • a.A.: kein Ver-

            kehrsgeschäft .

            • Arg.: Erwerber steht nicht wie Dritter fern

              und ist nicht auf Info des GB angewiesen

          • Folge (P) Ausschluss, wenn Mitei-

            gentümer in gleicher Weise von

            Unwirksamkeit betroffen (s.o.)

            • e.A.: ja

            • h.M.:

              nein

              • Arg.: sonst pauschale Schlechterstellung des Erwerbers bei Kennenmüssen (vgl. unten)

              • Arg.: Miteigentum begründet keinerlei rechtliche Identität zw. den Personen

              • Arg.: sonst nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung von Miteigentümern durch Fortwirkung

              • Arg.: § 892 BGB regelt abstrakten Vertrauenschutz, auf konkr. Lage kommt es nicht an

        • Rechtserwerb kraft Gesetz scheidet aus 

          • z.B. Rechtserwerb durch Erbfolge (§ 1922 BGB ),
            durch Staatsakt
      2. Unrichtigkeit

        des Grundbuchs

      3. Legitimation

        des Veräußerers

      4. Gutgläubigkeit

        des Erwerbers

        • (P) Zeitpunkt:

          wie lange?

        • kein Widerspruch

          § 899 BGB

          • nur zutreffende Widerprüche vereiteln Erwerb

            • also z.B.: keine Wirksamkeit v. Widerspruch des Nicht-E

          • (P) Widerspruch nur gg.

            erstes Eigentum bei

            Veräußerungsketten

            • z.B.: Bucheigentümer B bestellt unredl. H eine Hypothek. E erwirkt danach Widerspruch

              gg. das Eigentum des B. H tritt gesicherte Forderung (inkl. §§ 401, 412 BGB ) an gutgläubig X ab

            • e.A.: zersört guten Glauben

              • Arg. Widerspruch gg. Eigentum verhindert auch Hypothekenerwerb, weil Hypothekenbestellung Eigentum voraussetzt
            • h.M.: guter Glaube besteht für

              2te und ff. Verfügung weiter

              • Arg.: hier konnte X auf gutgläubig Erwerb des H vertrauen, denn bösgläubig ergibt sich nicht aus GB

              • anders läge der Fall, wenn Widerspruch vor Erwerb des H eingetragen

              • Widerspruch nur bzgl. Eigentum und anderweitiger redlicher Erwerb möglich
              • Arg. sonst Hypothek faktisch unveräußerlich ohne das Hypothekar dies herbeigeführt hat
        • Bösgläubigkeit sonst nur

          bei positiver Kenntnis

      5. nicht anwendbar auf Auflassung, also auf Einigung/WE/
        Vertragsschluss (Abstraktionsprinzip!)
        § 892 BGB (und § 878 BGB ) überwindet nur Mängel beim
        Eigentum und bei der Berechtigung!

Übertragung von Eigentum, §§ 873 I  BGB Fall 1, 925 Schema

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