Eilrechtsschutz vor dem BVerfG, 32 BVerfG Schema
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  • Eilrechtsschutz vor dem BVerfG, 32 BVerfG

    • Schema:

      Zulässigkeit

      1. Zuständigkeit

        • Zuständig, wenn in der Hauptsache zuständig, 32  BVerfGG

          • als Bsp: in Hauptsache wäre es Organstreit, also zuständig

      2. Statthafter Antrag (§ 32 BVerfGG)

        • Nach Rspr. des BVerfG kein Antrag notwendig,

          wenn Hauptsacheverfahren anhängig.

        • nach § 32 BVerfGG für jede Verfahrensart statthaft

        • Der Inhalt des Antrags richtet sich nach dem Ziel im Hauptverfahren

        • (-) Gewaltenteilung; Gerichte entscheiden auf Antrag

      3. Antragsberechtigung

        • Antragsberechtigt ist, wer im Hauptsacheverfahren antragsberechtigt ist (keine Regelung in § 32 BVerfGG)

      4. Antragsbefugnis

        • Die Antragsbefugnis aus dem jeweiligen Hauptsachrechtsbehelf analog

      5. Rechtswegerschöpfung

      6. Rechtsschutzbedürfnis

        • 1. Entscheidung in Hauptsache kann nicht rechtzeitig ergehen

        • 2. Rechtsschutz auf andere Weise nicht möglich (Subsidiarität)

        • 3. für Antragsteller würde schwerwiegender, nicht mehr behebbarer Schaden entstehen

      7. Keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache

        • ausnahmsweise möglich, wenn: Entscheidung in der Hauptsache kommt zu spät und nicht wieder gut zu machender, schwerwiegender Schaden würde für Antragsteller entstehen

      8. Ordnungsgemäße Erhebung

        • Schriftform, § 23 BVerfGG

    • Schema:

      Begründetheit

      1. keine offenkundige Unzulässigkeit oder

        Unbegründetheit der Hauptsache

        • Vollständige 'Quasi-Prüfung' der (Un-)Zulässigkeit oder (Un-)Begründetheit

          • 'Die Hauptsache ist jedenfalls dann nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, wenn die Zulässigkeit oder Begründetheit jedenfalls möglich erscheint'
      2. Doppelhypothese

        - Folgenabwägung

        • AO ergeht nicht

          • angegriffene Maßn. ist verfassungswidrig

        • AO ergeht

          • angegriffene Maßn. ist verfassungsgemäß

        • Abwägung der Folgen, die eintreten würden, wenn einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte gegenüber Nachteilen, die entstünden, wenn einstweilige Anordnung erlassen würde, Hauptsacheverfahren sich aber als unbegründet erweisen würde

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