
- Parteienrecht
Parteienverbot
Parteienprivileg
nur durch BVerfG möglich
solange die Partei nicht verboten ist, kann Feindlichkeit nicht berücksichtigt werden
solange darf man Parteien auch nicht als 'verfassungswidrig' bezeichen
wohl aber als rechtsradikal usw.
'Radikalenerlass'
Kann Einstellung in den öffentlichen Dienst allein wegen
Zugehörigkeit zu einer verfassungsfeindlichen Partei,
die noch nicht verboten ist, verweigert werden?
BVerfG: Zugehörigkeit kann INDIZ für mangelnde Eignung sein
Bei der Einstellung geht es um die persönlichen Verhaltensweisen des Bewerbers
- Schema:
Vrss
Gegensatz zur FDGO
- Zurechnung der Mitglieder zur Partei
aggressiv kämpferische Mittel
aggressive kämperische Grundhaltung notwendig.
Es müssen bereits -konkrete Schritte eingeleitet
worden sein, um die verfassungsfeindlichen Ziele
zu verwirklichen
BVerfG: Potentialität- Das neue Kriterium der Potentialität leitet das BVerfG ab aus dem präventiven Charakter des Parteiverbots. Eine vorbeugende Maßnahme brauche, so die Argumentation des Gerichts kurz zusammengefasst, auch ein Übel, dem sie vorbeugen könne. Fehlt es an einem Gefahrpotential, so sei auch das Parteiverbot nicht zu rechtfertigen.
geschichtlich
SRPD (1952)
KPD (1956)
Parteien-
finanzierung
- Vss. des Art. 21 III GG wohl wie Vss. des Art. 21 II GG
absolute Grenze
relative
Obergenze
sie bekommt nur so viel dazu, wie sie eh schon durch Spenden bekommen hat
z.B.: AFD verkauft Gold um Grenze auszuschöpfen
Arg.: Parteien sollen politisch, organisatorisch und wirtschaftlich vom Bürger abhängig sein
hinreichende gesellschaftliche Verwurzelung
denkbare
Alternativen
nur privat finanziert
con.: angebl. verbringen US-Abgeordnete mehr als die Hälfte ihrer Zeit mit Fundraising
nur staatl. finanziert
con.: Loslösung vom Volk
(p) - gesellschaftliche
- politische Anknüpfung
Streitigkeiten innerhalb der Partei
Zivilgerichte
Parteien sind keine Verfassungsorgane, es gelten die GR nicht unmittelbar
Partei Vs Staat
Verwaltungsrechtsweg
Partei = nicht-rechtsfähiger Verein
Bundes- / Landesverbände
Beteiligungsfähigkeit, § 3 Partg
Ortsverband
§ 61 Nr. 2 VwGO i.v.m. Landesrecht
Ortsverein ist eine Bezeichnung für die in der Regel unterste Gliederung einer Partei oder eines Verbandes oder Vereins in Deutschland.
weitere
Probleme
Gleich-
behandlung
demokratische Gleichheit bedeutet, dass der jeweils herrschenden
Mehrheit und der oppositionellen Minderheit bei jeder Wahl aufs
Neue die grunds. gleichen Chancen im Wettbewerb um die
Wählerstimmen offen gehalten werden können
z.B.: Wahlwerbespots, Nutzung
öffentlicher Einrichtungen
Zulässig: vgl § 5 I Partg
con: Perpetuierung der bestehenden Machtverhältnissse
Größe und Wahlergebnis deuten auf besondere Legitimation des Volkes hin
Zur Funktionsfähigkeit des Parlaments kann nicht jede Splitterpartei gleichermaßen berücksichtigt werden
mittelbar in Art. 21 GG verankert
einfachgesetzliche Konkretisierung in § 5 PartG
- es erfolgt nur ein Zulassungsanspruch, soweit andere Partei zugelassen worden ist
Arg.: Mitwirkung an der freien Willensbildung des Volkes
Arg.: Meinungsbildung hat vom Volk zu den Staats-
organen hin zu erfolgen und nicht umgekehrt
abgestufte Chancen-
gleichheit, § 5 I S.2 PartG
sonstige Rechte
Gründungs- und Betätigungsfreiheit, Art. 21 I
Recht, sich unabhängig vom Programm, zu einer Partei zusammenzuschließen
Eintritts- / Austrittsrecht
Teilnahme an Parlamentswahlen
§ 27 GG BWahlG: Landeslisten können nur von den Parteien eingereicht werden
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