
- Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme
Vorprüfung: Sonder- ,
eigenhändige Delikte
besondere Mermkmale
eigenhändige Delikte
zb: §§ 153f StGB ., 316
Sonderdelikte
z.B.: §§ 266, 283 StGB , 339ff.
keine bes. Absicht vorhanden
aber Teilnahme möglich
3 Theorien
h.M.: Tatherrschaftslehre
'in-den-Händen-Halten des tatbestands-
mäßigen Geschehensablaufs' (objektiv)
Entscheidungs- und Gestaltungsherrschaft
Arg.: Wortlaut, § 25 I StGB 'begeht' ? objektives Merkmal erforderlich
Lenkung des Vordermanns (Werkzeug) kraft
überlegenen Willens und/oder Wissens
arbeitsteilige Vorgehensweise
Beitrag zum Gelingen der Tat
Ansprechen, wenn- Beteiligter nur Beitrag im Vorbereitungsstadium erbracht hat
Mittäterschaft
Erfordert § 25 II StGB Tatbeitrag im
Ausführungsstadium!
oder genügt
'funktionelle Tatherrschaft' = Tatbeitrag im Vorbereitungsstadium ?
e.A.: strenge
Tatherrschaftslehre = Tatausführungsherrschaft
Mitwirkung im Ausführerungsstadium (!) erforderlich
Täterschaft bedeutet Tatbestandsverwirklichung
Anwesenheit am Tatort während der tatbestandlichen Ausführungshandlung oder Mitgestaltung der Tatausführungen per Funk erforderlichMitgestaltender Anteil im Geschehensausschnitt der Tatbestandsverwirklichung selbst erforderlich!Arg: Klare Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme -? Rgl. leichte Bewertung des Umfangs am Tatgeschehens möglichcon: Bei der Tatausführung ortsabwesender Organisator kann nie als Mittäter bestraft werden ? wird akzessorisch haftende Randfigur => Kriterium der Tatausführungsherrschaft ist zu engh.L.: weite
Tatherrschaftslehre = funktionale Tatherrschaft
keine Mitwirkung im Ausführungsstadium erforderlich
Arg.: Tatprägendes Gewicht der Planung
Arg. ad absurdum: gerade Chef könnte sonst Täterschaft stets vermeiden
Täter: Besitz der planvoll lenkenden oder mitgestaltenden Tatherrschaft als Zentralgestalt oder Schlüsselfigur des Gesamtgeschehens => Jederzeitige Hemmung oder Ablaufen lassen der Tatbestandverwirklichung nach seinem Willen- Teilnehmer: Veranlasst oder fördert als bloße 'Randfigur' des realen Geschehens die Begehung der Tat
Ausreichend: Mitgestaltung des Tatablaufs im Rahmen des arbeitsteiligen Zusammenwirkens -sei es auch nur durch Planung und Organisation- und dadurch Begründung einer durchgängigen Abhängigkeit der Beteiligten untereinander- Dann aber: Gewichtiger Beitrag im Vorbereitungsstadium gleicht 'Minus' im Ausführungsstadium wieder aus
- Lieferung von Waffen, Hinweise auf Gelegenheit
'beschränkt-
subjektive Theorie' = Täterwille
keine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst erforderlich
Con.: Abgrenzung beliebig aufgrund der Kriterien-Vielzahl
Con.: Angesichts obj. Abgrenzbarkeit, subj. Kriterien unnötig
Jeder die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, sofern dieser mit Täterwillen (animus auctoris) erbracht wurde- Teilnehmerwille (animus
Täter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheintIrrelevant, ob Tatbeitrag sich auf Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlungen beschränken oder nur psychische Einwirkungen geleistet werdenTäterwille wird iRe wertenden Gesamtbetrachtung seiner Vorstellung beantwortet- Grad des eigenen Interesses am Erfolg
- Umfang der Tatbeteiligung
- Tatherrschaft/Wille zur Tatherrschaft
Bloßer Wille allein genügt nicht! Gewichtigstes Indiz ist aber weiterhin die TatherrschaftBewerte diese Mindmap:
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