
- Sicherungsübereignung, Sicherungszession
Grundlagen
zu Sicherungsübereignung, SicherungszessionEine Sicherungsübereignung liegt vor, wenn eine Person (Sicherungsgeber) einer anderen Person (Sicherungsnehmer) eine bewegliche Sache zur Sicherung für eine Forderung übereignet
Akzessorietät
grundsätzlich (-)
aber (+) bei ausdr. Einigung der Parteien
Fiduziarisches
Sicherungsgeschäft
fiduziarisch heißt treuhänderisch, d.h. der Gläubiger bekommt
im AußenVH mehr, als im InnenVH nötig, aber treuh. Bindung
praktische
Notwendigkeit
§§ 1205,1206 BGB : Beim Pfandrecht muss der Sicherungsnehmer/Pfandnehmer zwingend den Besitz an der Sache haben. (So etwas wie § 930 BGB existiert nicht)
Gegenstand: Bewegliche Sachen (also auch Scheinbestandteile § 95 BGB )
Rechtsgrund = Sicherheitsabrede
Schwächen
Herausgabetitel notwendig
Verwertung
Versteigerung wirtschaftlich schwach
immer Ausführungshandlung (Markierung) durchSicherungsgebernortw.
er kann also verhindern
kein gutgläubig / lastenfreier Erwerb, da
kein qualifizierter Besitzerwerb
- Schema § 929 BGB :
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Erforderlichkeit einer
zu sichernden Forderung?
Grundsätzlich
1. Vertraglicher Anspruch auf Rückübereingnung aus Sicherungesetzliche Schuldverhältnisseertrag
2. § 812 I S.2 Var.2 BGB
Ist Forderung nichtig ist 812 I S.1 Var.1 (-)
denn Rechtsgrund ist immer noch Sicherungesetzliche Schuldverhältnisseertrag
Akzessorität durch
Parteiabrede, § 158 BGB
Besitzkonstitut
i.S.d. § 930 BGB
Str.
Früher: SA kein BMV
Unzulässige Umgehung der §§ 1205,1206 BGB ,1253
Heute ganz
h.m.:(+)
jedflls. wenn mehr vorliegt, als die Vereinbarung,
dass derSicherungsgeberfür den SN besitzen soll
SA
ausdr. / konkl. Verpflichtung desSicherungsgeberzur Übereignung der Sache
Zweckbestimmung/fiduziarische Bindung: SN darf auf sein nunmehr
erworbenes Eigentum erst nach Eintritt des Sicherungsfalls zurgreifen
Berechtigung
Rückgabe
entweder als (1) dingl. aufl. Bedingung
oder (2) schuldR Rückübereignung
bedingte / unbedingte Übereignung
Bedingung nicht
ausdrücklich vereinbart:
Auslegung §§ 133, 157 BGB
BGH: Bedingungesetzliche Schuldverhältnisseereinbarung (+) wenn die Üe zur
Sicherung nur einer einzigen Forderung erfolgte
SG hat ein berechtigtes Interesse daran, ein AnwR zu erhalten
um es ggf. für weitere Kredite als Vermögenswert zu veräußern
bei Sicherung mehrerer Forderungen ist
Bedingungesetzliche Schuldverhältnisseereinbarung abzulehnen
meist hat SN (Bank) kein Interesse daran, dass Über-
eignung auflösend bedingt ist > will SchuldR Lösung
h.M: nein
(P) § 138 BGB bei SiÜ von
unpfändbaren Sachen?
e.A.: § 138 BGB (+)
Arg.: unzulässiger Verzicht auf zukünftigen Pfändungsschutz, § 811 ZPO
h.M.: nein, zulässig
Arg.: auch vertragl. PfandR scheitert nicht zwangsl. an § 811 ZPO
> Vollstreckung dann nach § 883 ZPO möglich, SN muss nicht
über §§ 808 ff ZPO vorgehen, bei der § 811 ZPO greifen würde
Wirksamkeit von Sicherungsübertragungen- Sicherungszession
- Sicherungsübereignung
- Unwirksamkeitsgründe
nachträgliche
Übersicherung
Deckungsgrenze
= 110 % des rea-
lisierbaren Werts
in Anlehnung an § 171 I 2, II 1 InsO 10% Aufschlag für Verwaltungskosten
bei Überschreitung von 150 % des Nennwerts gilt Grenze als erreicht (widerlegbar) Nennwert, das heißt, der Betrag, der in der Rechnung an den Kunden ausgewiesen wird.
vgl. § 237 S. 1 BGB
Regel kann laut BGH nicht auf anfängl. Übersicherung angewendet werden
Konflikt mit konkur-
riernden Abtretun-
gen an Lieferanten
Vertragsbruchtheorie
Knebelung des Zedenten
(P) die gleiche For-
derung gegen Dritten
wird 2 mal abgetreten
Bank kennt Dilemma > Branchenüblichkeit
oder er verschweigt, dann
betrügt er die Verkäufer,
aufgrund v. Prioritätsprinzip
die Eigentumsvorbehalt kommen immer nach Darlehensvertrag zu-
stande, weil sukzessive mit Lieferung geschlossen
2te Abtretung wäre unwirksam
a.A.: Quotenteilung
der Forderung
Arg.: Aufgabe des Prioritätsprinzips gerechter
con.: kein ges. Grundlage, Verstoß gegen Bestimmtheitsgrundsatz
'Rettung' durch
Freigabeklauseln
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dingliche
Freigabklausel