Erschleichen von Leistungen, § 265a I StGB Schema
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  • Erschleichen von Leistungen, § 265a I StGB

    • objektiver TB

      1. Tatobjekt

        1. Automat

        2. Telekommunikationsnetz

        3. Beförderung

          durch Verkehrsmittel

          • täuschungsähnliches

            Verhalten notwendig?

            • h.L.:

              erforderlich

              • Arg.: Stellung im Abschnitt Betrug

              • Arg.: Vergleich zur 4. Variante

            • nicht

              erforderlich

              • Arg.: Erschleichen setzt kein Einschleichen voraus

              • Arg.: § 265a StGB wurde eingeführt um Schwarzfahrten zu erfassen

        4. Zutritt zu

          Veranstaltungen

          • täuschungsähnliches Verhalten notw.

            = Überwindung von Einlasskontrolle

          • TBM (-) wenn man durch offene Tür geht

      2. Erschleichen

        • jeweils nach Alternative,

          siehe oben

        • Überlisten, Zugangshindernisse überwinden, (-) bei ordnungsgemäßer Bedienung

      3. Entgeltlichkeit

        der Leistung

        • ungeschriebenes TBM

          • Wortlaut: 'Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten'
        • z.B. (-) bei Pfandflaschenfällen, weil Automat kein Entgelt verlangt

    • subjektiver TB

      1. Vorsatz

      2. mangelnde Entrichtungsabsicht

    • Grundlagen

      zu Erschleichen von Leistungen, § 265a I StGB

      • (P) Subsidiarität generell

        oder nur ggü. Delikten mit

        ähnlicher Angriffsrichtung

        • e.A.: nur ggü. Delikten mit ähnlicher Angriffsrichtung

        • Rspr.: ggü. allen durch die selbe

          proz. Tat verwirklichten Delikte

          • Arg.: Wortlaut der Vorschrift

Erschleichen von Leistungen, § 265a I StGB Schema

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