
- Erschleichen von Leistungen, § 265a I StGB
objektiver TB
Tatobjekt
Automat
nur Leistungsautomaten
Arg.: für körperliche Sachen ist § 242 StGB vorrangige Regelung
- z.B. Waschanlage; Bankautomat
nicht für Warenautomaten
- z.B. Zigarettenautomat
Erschleichen liegt vor, wenn der Mechanis-
mus in ordnungswidriger Weise betätigt wird
also (-), wenn mechanisch / programmmäßig korrekte Bedienung
Telekommunikationsnetz
Beförderung
durch Verkehrsmittel
täuschungsähnliches
Verhalten notwendig?
h.L.:
erforderlich
Arg.: Stellung im Abschnitt Betrug
Arg.: Vergleich zur 4. Variante
nicht
erforderlich
Arg.: Erschleichen setzt kein Einschleichen voraus
Arg.: § 265a StGB wurde eingeführt um Schwarzfahrten zu erfassen
Zutritt zu
Veranstaltungen
täuschungsähnliches Verhalten notw.
= Überwindung von Einlasskontrolle
TBM (-) wenn man durch offene Tür geht
Erschleichen
jeweils nach Alternative,
siehe oben
Überlisten, Zugangshindernisse überwinden, (-) bei ordnungsgemäßer BedienungEntgeltlichkeit
der Leistung
ungeschriebenes TBM
- Wortlaut: 'Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten'
z.B. (-) bei Pfandflaschenfällen, weil Automat kein Entgelt verlangt
subjektiver TB
Vorsatz
mangelnde Entrichtungsabsicht
Grundlagen
zu Erschleichen von Leistungen, § 265a I StGB(P) Subsidiarität generell
oder nur ggü. Delikten mit
ähnlicher Angriffsrichtung
e.A.: nur ggü. Delikten mit ähnlicher Angriffsrichtung
Rspr.: ggü. allen durch die selbe
proz. Tat verwirklichten Delikte
Arg.: Wortlaut der Vorschrift
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