- Besitzschutz
Gewaltrechte
Grundlagen
auch für Besitzdiener (§ 860 BGB )
aber nicht ggü. d. Besitzherrn
a.A.: nein
Arg.: Wortlaut d. § 869 BGB erfasst nur §§ 861, 862 BGB
h.M.: ja
Arg.: Lückenloser Besitzschutz
Arg.: Gleichstellung zum unmittelbaren Besitz in § 868 BGB
z.B.: Leasingnehmer ist im Urlaub. Dieb begeht verbotene Eigenmacht
während der Leasinggeber in der Nähe ist. Darf er ihm Sache abnehmen?
z.B.: Leasingnehmer gibt Sache freiwillig weg, obwohl Leasinggeber es nicht wollte: § 858 BGB (-)
keine Anspruchsgrundlagen, sondern eher als Rechtfertigung zu prüfen
859 I
Besitzwehr
Besitzer
§ 858 BGB , Verbotene
Eigenmacht
Besitzentziehung oder Störung ohne (nicht notwendiger-
weise gegen) den Willen des unmittelbaren Besitzers
es reicht natürlicher Besitzwille (z.B. Minderj.)
auch gegenüber Mitbesitzern, § 866 BGB bei vollständigem Entzug
Erforderlichkeit
(steht nicht im Wortlaut)
859 II, III
Besitzkehr
§ 858 BGB , Verbotene
Eigenmacht
Erforderlichkeit
frische Tat
Abschleppen nach Abs.3
auch noch am Folgetag ok?
e.A.: ja
Arg.: Besitzer soll nicht schlechtergestellt werden,
weil er Fahrer noch eine Chance gibt
a.A.: nein
Arg.: Wortlaut
Abwehrbefugnis
Ehemaliger Besitzer, Besitzdiener
oder mittelbarer Besitzer (str.)
Besitzkehr gegen
'Einkaufswagendieb'?
e.A.: Nein
Arg.: Sachherrschaft ist vom Ladeninhaber abhängig
Lit: Kunde ist Fremdbesitzer, daher erlaubt
Richtiger Abwehrgegner
Derjenige, der selbst verbotene Eigenmacht verübt hat
Besitznachfolger bei Erbschaft
Besitznachfolger bei positiver Kenntnis der Fehlerhaftigkeit des Besitzes
Possessorische
Ansprüche
861 I
Besitzentziehung
§ 858 BGB , Verbotene Eigenmacht
Kläger = ehemaliger Besitzer
Verklagter = fehlerhafter Besitzer
auch unter Mitbesitzern, soweit vollst. Entzug, § 866 BGB
Kein Ausschluss
des Anspruchs
nicht: Eigentum per se /
SchuldR Asprüche , § 863 BGB
zwar noch kein Titel, aber im Verlauf des gl. Prozesses
(str) iRd § 935 ff. ZPO entsprechend: petitorischer Gegen-Antrag
iRd einstw. Rs gibt es keine Widerklage
862 I
Besitzstörung
s.o.
Andere
Petitorische
Ansprüche
- Schema:
§ 1007 I BGB / II
Prüfung

