Kausalität Strafrecht Schema
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  • Kausalität Strafrecht

    • Kausalitätsprüfung

      • h. M.: Äquivalenztheorie /

        Conditio sine qua non-Formel

        • jede Handlung, die nicht weggedacht werden

          kann, ohne das der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele

        • alle Bedingungen gleichwertig

        • Maßgeblich ist nur der Wirklichkeit gewordene Erfolg in seiner konkreten Gestalt

          • Hypothetische Kausalverläufe und Reserveursachen bleiben außer Betracht
        • Unterbrechung / Abbruch des Kausalverlaufs

          • wenn ein späteres Ereignis die Fortwirkung einer früheren Ursachenkette beseitigt und allein unter Eröffnung einer neuen Ursachenreihe den Erfolg herbeiführt
        • kein Regressverbot, nach dem der Zugriff auf frühere Verursachungsbeiträge stets ausgeschlossen ist, wenn es zu anschließenden Tatbeiträgen anderer Personen kommt

          • wie viele Zwischenursachen zum Erfolg geführt haben ist für die Kausalität unbeachtlich
      • Adäquanztheorie/


        Formel von der gesetzmäßigen Bedingung 


        • adäquat kausal ist

          diejenige Bedingung, die nach der allgemeinen Lebens-

          erfahrung (den gesetzmäßigen Bedingungen) geeignet ist, einen derartigen Erfolg herbeizuführen

        • Arg.: Verzicht auf hypothetische Erwägungen

      • in der Klausur: Parallele Nennung

        möglich, da idR Ergebnis gleich

    • Fallgruppen

      • Hypothetische Kausalität

        • Grds.: Unbeachtlichkeit

          von Reserveursachen

          • Abbruch mit an Sicherheit grenzender Wahr-

            scheinlichkeit rettende Kausalverläufe

            • z.B.: Erschießen eines Rettungsschwimmers, der einen Nichtschwimmer retten möchte. Beide sterben.
            • nach csqn- wäre der Schuss wegzudenken, nicht aber die Rettung. Hinzugedacht werden müsste das Gelingen der Rettung.
            • Lebensfern eine Rettung auszublenden, die mit an Sicherheit Grenzer Wkt. zur Rettung geführt hätte, es soll nur nicht auf Reserveursachen abgestellt werden, die den Erfolg auf anderem Weg herbeigeführt hätten. 
        • Arg.: Erfolg in konkreter Gestalt maßgeblich

        • Erfolg wäre im selben Zeitpunkt durch andere Ursache (nicht von Dritten sonst alternative K.) eingetreten

      • Kumulative Kausalität

        •  Mehrere Täter setzen unabhängig von einander Bedingungen, die für sich betrachtet nicht, aber im Zusammenhang geeignet sind, den Erfolg herbeizuführen. 

          • z.B.: A und B geben jeder nur 70% der tödlichen Giftdosis

        • Kausalität

          jeweils (+)

        • Kumulativ - Mehrheit von ineinandergreifenden Sachen

      • Überholende Kausalität

        • 1.Ursache wirkt nicht mehr,da 2. schneller wirkt

          • z.B.: bevor Gift des A wirkt, erschießt der B den O, dem Gift nicht bekannt ist

        • 1. Ursache keine Kausalität, es sei denn ursprüngliche Handlung wirkt fort

          • IdR strafbarer Versuch

          • Arg.: Konkreter Erfolgseintritt nicht durch geprüfte Handlung

        • nicht: Gnaden-

          schuss Fall

          • wenn erster Schütze hinweggedacht wird,

            kommt Gnadenschütze gar nicht ins Spiel

      • Alternative Kausalität

        • Modifizierte Anwendung der csqn-Formel: Zwei unabhängig voneinander Gesetze Bedingungen verursachen gleichzeitig den Erfolg und jeder für sich hätte für Erfolgesetzliche Schuldverhältnisseerursachung ausgereicht. Jede ist kausal

          • z.B.: A und B geben jeder 100% der tödlichen Giftdosis

        • Nach Anwendung der

          Conditio-Formel: keine Kausalität?

          • h.M.: Modifizierung der Conditio-Formel: von mehreren Hand-

            lungen, die zwar alternativ, nicht hingegen kumulativ hinweg-

            gedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele, ist

            jede ursächlich

          • Samson: Fallgruppe nicht erforderlich, da ohnehin

            hypothetische Kausalverläufe unbeachtlich sind

        • Beide Ursachen sind kausal, wenn sie zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass Erfolg entfiele

      • Atypische Kausalität

        • Ursache führt auf ganz ungewöhnliche Weise zum

          Erfolg/eröffnet Raum für Wirkung einer 2. Bedingung

          • z.B.: A schießt auf B, der verletzt mit Krankenwagen gefahren wird und beim Unfall in diesem stirbt

          • § 212 I StGB (-), aber Versuch des § 212 StGB (+)

            Begründung: Hier hat B die Gefahr durch 'Erschießen' geschaffen, verwirklicht hat sich

            jedoch lediglich das allgemeine Risiko der Teilnahme am Straßenverkehr, welche den

            Unfalltod und nicht den Tod durch die Schusswaffe des A bedingt

        • a.A.: Einschränkung über Adäquanztheorie

      • Gremienentscheidungen

        • Alternativer Kausalität ähnlich, zwar kann jede einzelne Stimme hinweggedacht werden, allerdings nur bis zu einer gewissen Menge

        • Kumulative Kausalität, jede Stimme trägt in Verbindung mit den anderen Stimmen den Beschluss 

        • Jedes Mitglied das mit Ja stimmt ist alternativ-kumulativ verantwortlich. ( Wessels Rn. 226.)

        • h.L.: Formel der gesetzmäßigen Bedingung,

          da jede einzelne Stimme im Ergebnis relevant

          • ein Verhalten ist dann Ursache eines Erfolgs, wenn dieser Erfolg mit

            dem Verhalten durch eine Reihe von Veränderungen gesetzmäßig verbunden ist.

        • Rspr.: alternative

          Kausalität

          • Man kann keine Stimme wegdenken ohne dass der konkrete Vorstandsbeschluss entfiele

            alles andere ist nur (unbrauchbare) Hypothese, da man nie weiss, ob bei einer Stimmänderung nicht auch andere sich geändert hätten (hypothetische Kausalverläufe unbeachtlich)

        • Bsp (angelehnt an Lederspray-Entscheidung): Produkt, das im Verdacht steht, bei der Benutzung Gesundheitsschäden hervorzurufen. Durch den Vorstand des Unternehmens wird mit einfacher Mehrheit entschieden,  ob es vom Markt genommen werden soll. 

          Von den 5 Vorstandsmitgliedern stimmen 4 dafür, einer dagegen. Später wird das Produkt wegen der eingetretenen Gesundheitsschäden vom Markt genommen. Im anschließenden Strafverfahren argumentiert jeder der vier 'Dafür-Stimmer', dass seine Stimme ja gar nicht kausal für die Entscheidung war,

          Denn hätte er dagegen gestimmt, so wären ja immer noch 3 (und somit die Mehrheit) dafür gewesen.

        • Sonderfall: Stimmenthaltungen
          Angelehnt an Mannesmann-Entscheidung: Beschluss zur des Aufsichtsrats zur rechtswidrigen Ausschüttung einer Prämien an mehrere Vorstandsmitglieder. Aufsichtsratsmitglied, dass sich bei der Entscheidung enthalten hat, gibt an, angesichts der Mehrheitsverhältnisse hätte auch ein 'Nein' seinerseits den Beschluss nicht verhindern können 

          • Mindestanzahl an Abstimmenden für Beschlussfassung (Beschlussfähigkeit) nötig
            Anwesenheit als kausale Bedingung für Beschuss
          • Kausalität ansonsten von den bestehenden Mehrheitsverhältnissen abhängig und damit von der Frage, ob einen Nein-Stimme den Beschluss gehindert hätte (im Mannesmann-Fall gelöst über das Konstrukt der Mittäterschaft n. § 25 II StGB, Zurechnung der Ja-Stimmen der anderen Abstimmenden)
    • Feststellung in

      der Praxis

      • Prozessual muss Kausalität nur zur Überzeugung des Gerichts feststehen, vgl. § 261 StPO

      • BGH: Lederspray

        • Gericht darf von Kausalität auch ausgehen, wenn wissen-

          schaftlich umstritten ist, welche konkrete Substanz kausal

          war, solange feststeht, dass eine Substanz def. Ursache ist

          • Der BGH erachtete es aber für

            die Bejahung der generellen Kausalität als ausreichend, dass alle anderen in Betracht kommenden

            Schadensursachen aufgrund rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung ausgeschlossen werden können

      • BGH: Holz-

        schutzmittel

        • Kausalitätsfeststellung durch

          Indizienausschlussverfahren

          • Kein Widerspruch zu anerkannten wissenschaftlichen Annahmen

          • Zweifelsfreier Ausschluss anderer Ursachen

          • Hinreichende Objektivierung des Schluss durch andere Indizien

          • Abgesichert durch erschöpfende Streitstands-und Tatsachendarstellung im Urteil

      • h. L.: ablehnend

        • Arg.: Senkung der mat. Strafbarkeitsvoraussetzungen

          durch normative Kausalitätszuschreibung

        • Arg.: Bürger denk nicht im Indizienausschlussverfahren

        • Arg.: Verdachtsstrafe

      • Klausur: Überschneidung von mat. und formellem Recht

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