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- Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316a StGB
- Grundlagen zu Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316a StGB
- Tateinheit bzgl. §§ 249, 250 StGB 252, 255
- da Vollendung dieser von § 316a StGB nicht erfasst
- Konsumtion von versuchten ~
- da Versuch von § 316a StGB vollständig erfasst
- Schutzzweck
- Früher: Vereinzelungskriterium
- Opfer soll davor geschützt werden an einen entlegenden Ort gebracht zu werden, an dem Hilfe nicht angefordert werden kann
- Heute:
- Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
- Sicherheit des Straßenverkehrs
- systematische Stellung
- Schema § 316a: Tatbestand
- Kraftfahrzeug
- Beispielauch: Mofa
- Beispiel§§ 1 II StVG, 4 I S.1 StVZO
- Angriff
- §§ 249 StGB / 252 / 255
- unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
- e.A.: nur Lenken, fließender Verkehr
- Arg.: Wortlaut
- enger räumlicher / zeitl. Zusammenhang
- Beispielz.B. auch Enge
- z.B. nicht: bloße Vereinzelung
- Arg.: Der Fahrer / Mitfahrer soll besonders geschützt werden, da er in diesen Situationen noch mit anderen Dingen (dem Verkehr!) beschäftigt ist
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- l |AND| l 2013/04
- BGH 4 StR 244/12 Rn.10
- BGH NJW 2004, 786