
- Urkunden III, §§ 268, 269 StGB
§ 269 StGB - Fälschung be-
weiserheblicher Daten
beweiser-
hebliche Daten
unechte
Datenurkunde
- Ausstellererkennbarkeit
Daten sind codierte Informationen, die elektronisch, magnetisch oder sonst
nicht unmittelbar visuell wahrnehmbar gespeichert oder übermittelt werden
Daten sind zwar in § 202a II StGB legaldefiniert,
gilt aber nur für diese Vorschrift
beweiserheblich sind Daten, die dazu bestimmt sind, bei einer Verarbeitung im Rechts-
verkehr als Beweisdaten für rechtlich erhebliche Tatsachen benutzt zu werden
- E-Mail
- e.A: (-), arg: hohe Manipulationsanfälligkeit, geringer Beweiswert
- a.A: (+), arg: kann zivilprozessual i.W. freier richterl. Beweiswürdigung herangezogen werden, wenn auch isoliert kein Vollbeweis
- für Bestimmung ist nicht innere Willensrichtung des Verfassers, sondern der äußerliche Schein maßgeblich
- arg: Schutz des Rechtsverkehrs
anders als verkörperte Urkunden iSd § 267 StGB bleibt
die Kopie der Daten immer eine Datenurkunde
aber Kopie bei Verbindung mit Gegenstand schon
Kartendublette
z.B.: Benutzerdaten bei Ebay, Kontodaten in Phishing Mails, Codekarten
unecht
Autorisierung des Ausstellers bezieht sich hier auf den
unkörperlichen Datensatz selbst, also die Zeichenauswahl
Handlung
Speichern
- =Herstellen iSd 267 I Alt. 1
- bereits (+) wenn noch auf Datenträger des T
Verändern
Gebrauchen
normaler Vorsatz
Handeln zur Täuschung
im Rechtsverkehr
Kauf unter fremdem
Namen bei Ebay: (-)
ausschließlich im Einstellen des Angebots
2. Hatte die Täuschung damit etwas zu tun?
nein, weil zeitl. davor: § 269 StGB (-)
Grundlagen- Konkurrenzen: Bei Speicherung und späterem Gebrauchen liegt lediglich eine Fälschung beweiserhebl. Daten vor
§ 268 StGB - Fälschung techni-
scher Aufzeichnungen
technische
Aufzeichnung
Anzeige muss vom
Gerät abtrennbar sein(3)
wie bei § 267 StGB kann nur die Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs
geschützt werden, wenn die Aufzeichnung perpetuiert ist
Aufzeichnungsgerät
vs. Anzeigegerät(1)
(+) Röntgengerät
(-) Waage, Strom, Kilometerzählwerk
(-) analoger Kilometerzähler
Gedanken können nur Menschen haben
Kopieren von
Urkunden(2)
h.M.: auch
§ 268 StGB (-)
Arg.: fehlende Selbständigkeit (Abs.2)
sonst Wertung, dass unbeglaubigte Kopie weniger schützenswert ist
i.R.d. durch Einbeziehung in § 268 StGB umgangen
a.A.. § 268 StGB (+)
Arg.: Mensch setzt Kopiervorgang nur in Gang
Legaldefinition in 268 Abs. 2: Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird.- h.M: Darstellung= Nur Aufzeichnung(1), bei der geräteautonom produzierte Informationen(2) in einem selbstständig verkörperten, vom Gerät abtrennbaren Stück(3) enthalten sind
- arg: 268 soll Lücken durch technische Entwicklung schließen, bei Manipulation reiner Anzeigegeräte aber hinreichender Schutz über §§ 242, 248c, 266, 263 StGB
- a.A: Jede Darstellung von gewisser Dauerhaftigkeit, deren Verwertbarkeit als Beweismittel über ihren Entstehungszeitpunkt hinaus erhalten bleibt
- hiernach z.B. Kilometerzähler erfasst
unecht
unecht (nach h.M) ist eine Aufzeichnung, wenn sie den Eindruck erweckt, das
Ergebnis eines unbeeinflussten, selbstbetätigten Aufzeichnungesetzliche Schuldverhältnisseorgangs zu sein
Schriftliche Lüge falls Ergebnis falsch
aufgrund einer Funktionsstörung
Tathandlung
Herstellen
Fälschen
Grundlagen
zu Urkunden III, §§ 268, 269 StGB§ 269 StGB soll Lücken schließen, wenn die Gedanken-
erklärung nocht nicht hinreichend perpetuiert ist
h.M.: § 268 StGB (-)
technische Aufzeichnung idR schon (-)
1. solche die selbsttätig vom Gerät perpetuiert werden (+)
2. Im Rechtsverkehr zum Beweis geeignet und bestimmt sind
hier: (-) Das Beweisfoto zeigt nur einen weißen Fleck, damit kann
nichts bewiesen werden
selbst falls technische Aufzeichnung (+)
so wurde im Sinne des III nicht das Ergebnis sondern bereits
die Entstehung einer technischen Aufzeichnung verhindert
(str) § 303 StGB (+) Beeinträchtigung der
bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit
con.: auf die Anlage selbst wird überhaupt nicht
schädigend eingewirkt, verbotene Analogie
Gesetzgeber müsse eine Regelung schaffen
Manipulation an
Fahrtenschreibern
Nr.1 , III (+)
technische Aufzeichnung (+)
(p) unecht
§ 267 StGB (-), keine Gedankenerklärung
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