
7103
- Eigentumsübertragung gem. §§ 873, 925
- Schema § 873: Prüfungsschema
- Einigung (Auflassung)
- = dingliches Verfügungsgeschäft
- Regelungen des BGB AT sind anwendbar
- für Minderjährige rechtlich lediglich vorteilhaft; EINZELFALLENTSCHEIDUNG:
- (+/-) je nachdem Einwilligung/ Genehmigung der gesetz. Vertreter (nicht) erforderlich
- h.M. (+) hinsichtlich der öffentlichen Lasten, da diese kraft Gesetzes und nicht mit der WE übergehen
- Gegenargument: wenn Grundstück wertlos, hafte Minderjähriger mit eigenem Vermögen
- Gegenargument: diese Meinung stellt auf wirtschaftliche und nicht auf rechtliche Vorteile abgestellt
- (-) wenn dadurch Eintritt in Mietvertrag
- Arg: Kauf bricht Miete nicht; Minderjähriger haftet dahingehend mit Vermögen
- in der Form der Auflassung gem. § 925:
- gleichzeitige Anwesenheit beider Parteien vor dem Notar
- Stellvertretung/ Einwilligung möglich; Ausnahme: wenn ein Ehegatte über Grundstück verfügt und dieses sich als Gesamtvermögen der Ehegatten darstellt, § 1365.
- vor der zuständigen Stelle:
- Notar, § 925
- Gericht, § 925 I 3 iVm 794 I Nr. 1 ZPO
- Insolvenzplan, § 925 I 3 iVm 284 ff. InsO
- 'falsa demonstratia non nocet' bei irrtümlicher Falschbeurkundung
- nur Verstoß gegen Beweisfunktion, nicht jedoch gegen Übereilungsschutz und Warnfunktion
- wirksame Einigung hinsichtlich des subjektiv von den Parteien gewollten trotz falscher Beurkundung/Eintragung
- Bedingung, § 158
- Auflassung ist bedigungsfeindlich!
- § 926 Übertragung Zubehör
- falls und soweit sich Parteien darauf geeinigt haben
- Übergabe ist entbehrlich
- Übergabe (Eintragung ins Grundbuch)
- Auflassung + Eintragung führen zu Eigentumserwerb
- Einigsein, vgl. § 873 II
- da Einigung bis Eintragung außer in den Fällen des § 873 II frei widerruflich ist
- Berechtigung des Verfügenden
- Eigentümer oder
- Handeln mit Einwiligung des Eigentümers, § 185 I oder
- Verfügender ist Stellvertreter des Eigentümers, § 164 oder
- Insolvenzverwalter oder Testamentsvollstrecker oder
- Gutglaubenserwerb bei fehlender Berechtigung gem. § 892 möglich
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