Eigentumsübertragung gem. §§ 873, 925 Schema
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  • Eigentumsübertragung gem. §§ 873, 925

    • Schema § 873: Prüfungsschema

      • Einigung (Auflassung)

        • = dingliches Verfügungsgeschäft

          • Regelungen des BGB AT sind anwendbar
          • für Minderjährige rechtlich lediglich vorteilhaft; EINZELFALLENTSCHEIDUNG:
            • (+/-) je nachdem Einwilligung/ Genehmigung der gesetz. Vertreter (nicht) erforderlich
            • h.M. (+) hinsichtlich der öffentlichen Lasten, da diese kraft Gesetzes und nicht mit der WE übergehen
              • Gegenargument: wenn Grundstück wertlos, hafte Minderjähriger mit eigenem Vermögen
              • Gegenargument: diese Meinung stellt auf wirtschaftliche und nicht auf rechtliche Vorteile abgestellt
            • (-) wenn dadurch Eintritt in Mietvertrag
              • Arg: Kauf bricht Miete nicht; Minderjähriger haftet dahingehend mit Vermögen
        • in der Form der Auflassung gem. § 925:

          • gleichzeitige Anwesenheit beider Parteien vor dem Notar
            • Stellvertretung/ Einwilligung möglich; Ausnahme: wenn ein Ehegatte über Grundstück verfügt und dieses sich als Gesamtvermögen der Ehegatten darstellt, § 1365.
          • vor der zuständigen Stelle:
            • Notar, § 925
            • Gericht, § 925 I 3 iVm 794 I Nr. 1 ZPO
            • Insolvenzplan, § 925 I 3 iVm 284 ff. InsO
        • 'falsa demonstratia non nocet' bei irrtümlicher Falschbeurkundung

          • nur Verstoß gegen Beweisfunktion, nicht jedoch gegen Übereilungsschutz und Warnfunktion
          • wirksame Einigung hinsichtlich des subjektiv von den Parteien gewollten trotz falscher Beurkundung/Eintragung
        • Bedingung, § 158

          • Auflassung ist bedigungsfeindlich!
        • § 926 Übertragung Zubehör

          • falls und soweit sich Parteien darauf geeinigt haben
          • Übergabe ist entbehrlich
      • Übergabe (Eintragung ins Grundbuch)

        • Auflassung + Eintragung führen zu Eigentumserwerb

      • Einigsein, vgl. § 873 II

        • da Einigung bis Eintragung außer in den Fällen des § 873 II frei widerruflich ist

      • Berechtigung des Verfügenden

        • Eigentümer oder

        • Handeln mit Einwiligung des Eigentümers, § 185 I oder

        • Verfügender ist Stellvertreter des Eigentümers, § 164 oder

        • Insolvenzverwalter oder Testamentsvollstrecker oder

        • Gutglaubenserwerb bei fehlender Berechtigung gem. § 892 möglich

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