Sekundärrecht der EU Schema
7133
  • Sekundärrecht der EU

    • Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung

      (Handeln nur bei ausdrücklicher Ermgrdl.)

    • Verordnung Art. 288 II AUEV

      • allgemeine Geltung, unmittelbar verbindlich in jedem

        Mitgliedsstaat

    • Empfehlungen und Stellungnahmen Art. 288 V

      • Nicht verbindlich, aber poltitische Steuerungswirkung

        und Pflicht zur Berücksichtigung aus Art. 4 III EUV

    • Beschlüsse Art. 288 IV AEUV

      • Verbindlichkeit und unmittelbare Geltung für den Adressaten,

      • Beschlüsse ohne individuellen Adressatenkreis

        Ausnahmefall arg. e Art. 288 IV AEUV

        • Rechtsakte eigener Art, die nicht von Art. 288 II, III AEUV

          erfasst sind, aber rechtsverbindlich sein sollen

    • Richtlinie Art. 288 III

      • Umsetzungsakt erforderlich;

        Verbindlichkeit nur hinsichtlich des

        verfolgten Ziels

        • Zwei Einschränkungen

          • innerhalb ihrer Entscheideungsfreiheit müssen MS die Form und Mittel wählen, die

            sich zur Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit (effet utile) am Besten eignen

          • durchzuführenden Vorschriften müssen rangmäßig denen entsprechen,

            die bisherige Materie geregelt haben

      • Schema:

        Ausnahmsweise unmittelbare vertikale

        Direktwirkung (Bürger- Staat) möglich

        • Nicht oder nicht ordnungsgemäße Umsetzung trotz Ablaufen der Umsetzungsfrist

        • Richtlinienvorschrift inhaltlich unbedingt und hinreichend genau

        • Richtlinie muss dem Einzelnen Rechte einräumen (str.)

        • Ausnahme: umgekehrte vertikale Direktwirkung (Staat gegen Privaten)

          • Rs. Kolpinghuis Nijmengen

      • unmittelbare horizontale

        Direktwirkung (Bürger - Bürger)

        • Arg.: hier keine Sanktionsfunktion, da Bürger

          auf Umsetzung keinen Einfluss hat

      • RL mit Doppelwirkung (Bürger-Staat-Bürger)

        • dem Einzelnen dürfen keine Verpflichtungen auferlegt werden,

          aber Rechtsrefelxe negativer Art sind zulässig!

      • Wenn die Richtlinie diese Voraussetzungen nicht erfüllt,

        Gebot der richtlinienkonformen

        Auslegung

        • Arg.: Art. 4 III EUV: Gebot der loyalen Zusammenarbeit

        • Rs. Pfeiffer

          -? Auslegung auch

          über Wortlaut hinaus

Sekundärrecht der EU Schema

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