
- Einwendungen im Kreditsicherungsrecht
Fortbestand ggü.
Zessionar der Bank
Fortbestand gem. § 404 BGB
kein Einredenverlust durch Abtretung
PfandR
bezogen
grunds.: Fortbestand gem. § 1157 S.1 BGB
aber Verlust nach §§ 1157 S.2 BGB , 892 möglich
+ Verwährung der §§
407, 406 gem. § 1156 BGB
Arg.: wenn zus. zuSchuldnerauch E befreiend ggü Gl zahlen / aufrechnen könnte, wäre Hypothek nicht mehr verkehrsfähig
forderungs-
bezogen
grunds.: Fortbestand gem. §§ 1137 S.1 BGB , 404
aber Verlust nach §§ 1138 2 BGB .Alt, 892 möglich
bei Grundschuld
PfandR
bezogen
Fortbestand gem. § 1192 Ia BGB
überlagert seit RisikobegrenzungsG. den §§ 1192 I BGB , 1157
kein Einredenverlust durch Abtretung, § 1192 Ia BGB 2.Hs
forderungs-
bezogen
Fortbestand
gem. § 1192 Ia BGB
anwendbar, wenn Übertragung nach dem 12.08.2008
überlagert seit RisikobegrenzungsG. den §§ 1192 I BGB , 1157
Einreden gegen die Forderung sind eigentlich nicht solche 'aufgrund des SV' oder die 'sich aus dem SV ergeben'
aber: Auslegung gem §§ 242, 133 BGB , 157 - K soll aus SV Rückgewährungsanspruch
(bzw. Gl Pflicht nicht zu vollstrecken) bei (teilw.) Erlöschen der Forderung haben
kein Einredenverlust durch Abtretung, § 1192 Ia BGB 2.Hs
Einwendungen
E/Bü ? Bank 1
eigene
Einwendungen
bzgl. Pfandrecht
Einwendungen
v.A.w. berücksichtigt
= alle Tatbestände, aus denen sich als Rechtfolge ergibt, dass die
Hypothek niemals entstanden (rechtshindernd) oder nachträglich erloschen oder un-
wirksam geworden ist (rechtsvernichtend)
Bsp. rechtshindernde Einwendungen
z.B.: Zahlung auf die Hypothek ist bereits erfolgt, so dass sie sich kraft Gesetzes in Eigentümerhypothek verwandelt hat
§ 853 BGB , wenn Hypothek durch unerlaubte Handlung erworben wurde
§ 1160 BGB , wenn der Gläubiger bei Geltendmachung den Brief bzw. die Abtretungsurkunden nicht vorlegt
Einrede der mangelnden Fälligkeit
Einwendungen
gegen
die Forderung
aber nicht Verjährung, § 216 I BGB (bei GS analog)
Arg.: § 1137 BGB stellt gerade auf Akzessorietät (Forderung) ab
aber Einrede aus SV (§§ 133, 157 BGB , 242)
vgl. rechts
Darlehensrückzahlungsanspruch § 488 I S.2 BGB = causa
#
bei § 362 BGB ? Wegfall ? Einwendung aus §§ 812, 242 (+)
(P) wenn § 488 I S.2 BGB
nur verjährt
der tit. Anspruch verj. erst nach 30J (§ 197 I BGB Nr.4), der § 488 I S.2 BGB gestaffelt nach § 199 BGB
h.M.: §§ 812, 242 BGB (-)
Bewerte diese Mindmap:
{{percent}}% Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10Tags:
#Voraussetzungen # Prüfung # Rechtsfolgen # Anspruch # Schema # Studium # Mindmap # Übersicht # Aufbau # Prüfungsschema # Skript # Kommentar #Jura
