- Grundbuchberichtigung
894
- Schema:
Prüfung
Recht
an Grundstück
Vormerkung ist kein Recht am Grundsstück
h.M.: ja, gleiche Schutzbedürftigkeit des E
gegenüber Anwartschaften (= Vormerkung)
Unrichtigkeit
des Grundbuchs
materielles und formelles Recht fallen auseinander
Verfügungen
Unrichtigkeit kraft gesetzl. Eigentumsübergangs, § 1922 BGB
aber z.B. auch fälschlich eingetragene Vormerkung (etwa weil Forderung (-))
bei § 883 II BGB ist das GB aber obj. richtig, nur relativ falsch
Kläger hat Recht
Beklagter hat
keine Einreden
ZbR wegen
Verwendungen
aus § 273 II BGB
888
Grundlagen
Sinn: solange der Dritte im GB eingetragen ist, können we-
der K noch V Umschreibung veranlassen, § 19, 39 GBO
Anspruch auf Bewilligung des Eingetragenen (§ 19 GBO)
Schema:Prüfung
Erwerb eines eingetragenen Rechts
Unwirksamkeit des Erwerbs
durch § 883 II BGB
Erforderlichkeit
keine Einwendungen
des Bucheigentümers
h.M.: Bucheigentümer kann ggf.
§§ 273, 994 ff. BGB analog geltend machen
Entsprechend seiner Funktion, das dingliche Recht gegen Beeinträchtigungen zu sichern ist § 888 BGB nach h. M. ein dingl. Anspruch.Er verschafft dem Berechtigten den richtigen Grundbucheintrag und ist deshalb dem Anspruch aus § 985 BGB vergleichbar. Statt des Besitzes in § 985 BGB wird in § 894 BGB der richtige Grundbucheintrag verlangt.
z.B.: V verkauft K Grundstück und bestellt ihm Vormerkung, die auch eingetragen wird. Noch vor Eintragung des K im GB bestellt V dem D ein Wegerecht, was auch sofort eingetragen wird. Kann K schon Zustimmung (§ 19 BGB ) zur Löschung verlangen?
e.A.: ja, vorherige
Eintragung notw.
Arg.: solange nicht eingetragen, steht nicht fest, dass Anspr. besteht
Arg.: Interesse des vormerkungswidrig Eingetragenen, seine obj. bestehende
Position erst zu verlieren, wenn Anspruch aus Vormerkung durchsetzbar
h.M.: nicht
erforderlich
Arg.: Schutz über Akzessorietät - Eingetragener kann Einreden gegen Vormerkung geltend machen
Arg.: Gesetz sieht keine Aufspaltung der AnspruchsVrss je nach Art der vormerkungswidrigen Verfügung vor
(P) Sperrwirkung
durch § 894 BGB ?
Vermögenswertes Etwas:
idR auch reine Buchposition
vermögenswert sind die Vorteile des Rechtsscheins, §§ 891, 892 f. BGB 900
§ 891 BGB gilt nur, wenn Vormerkung aus anderem Grund (-) ist
Erlangt wird Eintragung im Grundbuch
wenn es nur um Rangstelle
nach Aufrücken (§ 879 BGB ) geht
(Anspr. des Zweitrangigen,
zunächst Drittrangigen)
Rangstelle erlangt man qua Gesetz (§ 879 BGB , Aufrücken) und nie durch Leistung einer Person ? also § 812 I BGB 1 2.Alt (NLK)
§ 879 BGB = Rechtsgrund für das Innehaben des ersten Ranges
also nie Anspruch aus Bereicherungsrecht
(P) Sperrwirkung
durch § 894 BGB ?
ja, muss an Kostentragungsregel § 897 BGB
scheitern, weil diese Sonderregel ist
1098 II
beim dingl. Vorkaufsrecht
wenn Forderung endgültig nicht entsteht ? § 1179a II BGB
solange Kreditverhandlungen noch laufen ? keine Endgültigkeit
E gewährt G1 eine SiGS und G2 eine weitere SiGS. Diese werden in der Reihenfolge eingetragen. Dann be-
dient E die Schuld ggü. G1. G1 bewilligt Eintragung von EGS, E überträgt EGS an G3, der auch eingetragen wird.
G2 verlangt aufzurücken (an Stelle des G2)
#
Anspruch auf Zustimmung zur Löschung nach § 875 BGB gegen E
Anspruch auf Bewilligung (§ 19, 29 GBO) gegen eventuellen Zwischenerwerber gem. § 888
S.3 - Sicherung des
Löschungsanspruchs
wie durch Vormerkung
sonst könnte sich ex EGS Inhaber nach Weiterübertragung des Eigentums auf § 275 BGB
berufen, weil zur Aufhebung gem. §§ 1183, 1192 BGB Zustimmung des neuen E erforderlich
relative Unwirksamkeit § 883 II BGB → ex EGS Inhaber kann einseitig Löschung herbeiführen
auf Vorlage des Briefes beim GBA
§ 823 I BGB ,II , § 826 BGB
neben § 894 BGB
Grundlagen
zu GrundbuchberichtigungWährend die Durchsetzung des Grundbuchberichtigungsanspruchs nach § 894 geraume Zeit in Anspruch nehmen kann, ist die Widerspruchsmöglichkeit vergleichsweise schnell realisierbar. Praktisch wichtig ist einmal der Amtswiderspruch (§ 53 I 1 GBO), zum anderen der Widerspruch nach § 899.
Anspruch ist
nicht abtretbar
Arg.: dingliche Natur des Grundbuchberichtigungsanspruches
Zulässig ist jedoch die Ermächtigung eines Dritten nach § 185 I BGB
zur Geltendmachung des Anspruchs im eigenen Namen
Bewerte diese Mindmap:
{{percent}}% 10 / 10 Sternen – 1 BewertungenDeine Bewertung: {{hasRated}} / 10Tags:
#Voraussetzungen # Prüfung # Rechtsfolgen # Anspruch # Schema # Studium # Mindmap # Übersicht # Aufbau # Prüfungsschema # Skript # Kommentar #Jura

