
- Grundschuld, §§ 1191 ff. BGB
Grundlagen
zu Grundschuld, §§ 1191 ff. BGBArten
isolierte Grundschuld
wenig examensrelevant
Eigentümer-
grundschuld (EGS)
§ 1163 BGB - kraft WE
§ 1196 BGB - kraft Gesetz
Sicherungs-
grundschuld (SGS)
Grundschuld + Sicherungesetzliche Schuldverhältnisseertrag + Forderung
Wirkung ähnlich der Verkehrshypothek
Schicksal der Grundschuld richtet sich nach Sicherungesetzliche Schuldverhältnisseertraggeringe Akzessorietät
- keine Anwendung von §§ 1137, 1138 BGB , 1143, 1153, 1164!
- Wirkungen werden teilweise über Sicherungesetzliche Schuldverhältnisseertrag 'nachgebildet'
SV formlos
also insb. auch formlose Änderung, Forderungsaustausch
Geheimheit möglich
Bestellung und Eintragung als EGS, dann schriftliche Abtretung, §§ 398, 413 BGB , 1154, ohne dass Erwerber im Grundbuch erscheint
Einigung, 873 I, 1113 I, 1192 I
Eintragung, §§ 873 I BGB , 1115 I, 1192 I
- § 1115 BGB gilt nicht, Forderung ist nicht eintragbar; ebenso nicht die Sicherungsabrede als solche!
- aber § 1115 BGB ist insoweit von Bedeutung, als der Betrag der GS einzutragen ist!
Berechtigung oder gutgläubiger Ersterwerb(vom vermeintlichen Grundstückseigentümer)
- siehe Hypothek
Briefübergabe oder
Ausschluss, § 873 I BGB bzw. § 1192 I BGB iVm §§ 1115 BGB ff
bei Briefgrundschuld: Übergabe
bis zur Übergabe: EGS gem. § 1196 BGB
bei Buchgrundschuld: Ausschluss
Einigsein im
Zpkt d. Übergabe
Bestehen der Forderung ist hier gerade keine Entstehungesetzliche Schuldverhältnisseoraussetzung!Prüfung in der
Klausur idR
Grundschuld entstanden
Grundschuld wirksam übertragen
Fälligkeit, § 1193 BGB
abweichende Vereinbarung 'sofort fällig' nur ab 12.08.2008 ungültig, § 1193 II S.2 BGB
gutgläubig einredefreier Erwerb?
idR (-)
ggf. Einwendungsdurchgriff, §§ 1192 Ia BGB
z.B. auch: Verstoß gegen vertragl. vereinbartes Verbot der isolierten Abtretung
Erlöschen
§§ 1192, 1181 BGB , 1183
erlischt nicht mit Forderung,
keine Akzessorietät
? Rückgewähranspruch aus Sicherungesetzliche Schuldverhältnisseertrag
Sicherungesetzliche Schuldverhältnisseertrag = schuldrechtliche Grundlage, die den Zweck der Grundschuld regelt und aus der sich ergibt, wann die Grundschuld wieder freizugeben ist- oft neben § 242 BGB Grundlage für 'Nachbildung' wie für die Hypothek
Anspruch
entstanden
vgl rechts
Beklagter = Eigentümer des GSKläger = Inhaber der GS- Ersterwerb der GS
- Einigung, 873 I, 1191 IEintragung (§§ 873 I BGB , 1192 I i.V.m. § 1115 BGB )Übergabe des Grundschuldbriefs bzw. Ausschluss (§ 1192 I BGB i.V.m. §§ 1116, 1117 BGBBerechtigung bzw. gutgläubiger Ersterwerb (§ 892 BGB )Zweiterwerb der GS
- Abtretung der GS, 398, 413Form
- Briefgrundschuld: §§ 1154 I BGB , II, 1117
- Buchgrundschuld: §§ 1192 I BGB , 1154 III, 873
entweder Berechtigung oder gutgläubiger Erwerb nach 892Anspruch
erloschen
Gegenseitigkeit eigentlich (-) weil Duldung vs. Zahlung
aber in § 1142 II BGB normiert
Fälligkeit: idR erst nach
der Kündigung, § 1193 I BGB
Vollstreckungsabwehrklage nach 767 I iVm 795 S. 1 ZPO gegen Duldung der ZV aus 1147, 1192 I- Zulässigkeit
- Statthaftigkeit, nur gegen Titel mit vollstreckungsfähigem Inhalt und nur Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen (767 und 794 ZPO)ordnungsgem. Klageerhebung: Antrag, dass die ZV aus dem genau bezeichneten Titel für unzulässig oder nur gegen bestimmte Zug-um-Zug Leistung für zulässig erklärt wirdgerichtsbez. SUV
- gegen gerichtl. Entscheidung: 767 I ZPO ? Prozessgericht 1. Instanz (802 ZPO)gegen Prozessvergleich (794 I Nr. 1 ZPO) ? Gericht bei dem der erledigte Rechtsstreit im 1. Rechtszug anhängig warvollstreckbare Urkunde (794 I Nr. 5 ZPO)
- örtlich: allg. Gerichtsstand des Schuldners (802 ZPO)
- sachlich: allg. Regeln, 23, 71 GVG
streitgegenstandsbezogene SUV:- RSB (zeitl.): sobald und solange die Zwangesetzliche Schuldverhältnisseollstreckung aus dem Titel droht
- RSB fehlt, wenn Kläger Berufung eingelegt hat oder das Rechtsschutzziel auf einem einfacheren Weg erreicht werden kann