§ 243  StGB Diebstahl Regelbeispiele Schema
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  • § 243 StGB Diebstahl Regelbeispiele

    • Varianten

      1. Einsteigen,

        Einbrechen,

        falscher Schlüssel 

        • falscher Schlüssel

            • Berechtigter entdeckt den Diebstahl des Schlüssel => rechtfertigt idR die Feststellung, er habe ihm die Bestimmung zur ordnungsgemäßen Öffnung entzogen 
          • wenn der Schlüssel vom Berechtigten zur Tatzeit nicht zur Öffnung bestimmt (Widmung) ist
          • Originalschlüssel: str. ob die Bestimmung durch äußerlichen Entwidmungsakt aufzuheben ist
        • Einbrechen= gewaltsames Öffnen von Umschließungen, die dem Eintritt in den geschützen Raum entgegenstehen

          • setzt Gewalt voraus

            • keine Substanzverletzung, aber Aufwendung nicht ganz unerheblicher Kraft
          • Betreten nicht erforderlich, Hineingreifen genügt
        • auch in Autos (anderer

          umschl. Raum)

          • (P) Einbrechen, wenn unverschlossen,

            nur durch (kurzgeschl.) Zündung gesichert

            • e.A.: nein

              • Arg.: Zündung schützt nicht vor Einbruch

              • arg: keine unrechtserhöhende Überwindung eines Hindernisses
            • h.M.: ja

              • Arg.: schützt vor Wegnahme, Schutzzweck

              • arg: umschlossen bedeutet nicht verschlossen
          • umschlossener Raum = Raumgebilde, das (mindestens auch) dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden und das mit mind. teilweisen künstlichen Vorrichtungen umgeben ist, die das Eindringen von UNbefugten abwehren sollen
            • Verbindung mit dem Boden nicht erforderlich
        • Einsteigen= Betreten des geschützten Raumes auf einem dafür regelmäßig nicht vorgesehenen Weg unter Entfaltung einer gewissen Geschicklichkeit oder Kraft

      2. verschlossenes Behältnis oder

        andere Sicher-

        ungesetzliche Schuldverhältnisseorrichtung

        • ein Behältnis ist zum Aufnehmen

          von Sachen bestimmt (und nicht

          zur Aufnahme von Menschen) dessen Inhalt aufgrund von Sicherheitsvorkehrungen nicht ohne weiteres zugänglich ist 

          • (P) Behältnis ist so

            leicht, dass man es sel-

            ber mitnehmen kann

            • z.B.: A entwendet Geldkassette und bricht diese erst zuhause auf

            • e.A.: § 243 I 2 Nr. 2 StGB (+)

              • Arg.: nirgendwo steht, dass Täter an Tatort öffnen muss

            • a.A.: § 243 I 2 Nr. 2 StGB (-)

              • Arg.: Sicherung ist nicht geeignet, die Wegnahme zu erschweren

          • Geldspielautomaten
            • (+) bei ordnungswidrigem Zugriff von außen
            • (-) bei Einwurf von Falschgeld (unbefugtes Verwenden von Karten/Geheimnummern h.M. (-) 
              • Arg: keine Überwindung des Sicherungsmechanismus
              • Arg.: ordnungsgem. Ausgabefunktion, kein äußeres Einwirken

              • Ausn: Überlistung des Münzprüfers )str.)
              • a.A.: (+)

                • Arg.: bestehende 'Sicherungsschranke' wird durchbrochen

        • eine Schutzvorrichtung ist jede von Menschenhand

          geschaffene Einrichtung, die geeignet und be-

          stimmt ist, die Wegnahme erheblich zu erschweren

          • (P) Pieper -

            Etiketten / Sicherungsetiketten im Supermarkt

            • h.M.: nein

            • Arg.: sie sollen nicht Wegnahme verhindern, sondern der Wiedererlangung dienen § 243 StGB (-)

          • z.B.: (-) Automat in 'Tesafilm' / Wechselgeld Fällen

            • aber: unbenanntes Regelbeispiel

          • Zündschloss bei PKW
            • e.A: (-), größere deliktische Energie nur wenn Schutzvorrichtung die Gewahrsam schützen soll, durchbrochen wird 
              • (-) bei Kurzschluss, Zündschloss bleibt unberührt, Sicherung daher nicht durchbrochen
            • a.A: (+), Wegnahme der Sache erschwerende Schutzvorrichtung erfasst
              • bei Kurzschloss mittelbar Zündschloss überwunden -? kein Unterschied, da jedenfalls überwunden
            • an §303 StGB denken(Kabel herausreissen für Kurzschluss)
      3. Gewerbsmäßigkeit

      4. Kirche

      5. Kunst

      6. Ausnutzung

        v. Hilflosigkeit

    • Geringwertigkeit

      • nicht bei Nr. 7 - Diebstahl von Schusswaffen

      • Ausschluss eines besonders schweren Fall, weil sich die Tat auf ein Tatobjekt unterhalb der Geringwertigkeitsgrenze von 25? bezieht?

      • objektiver Verkehrswert

        zum Zeitpunkt der Tat

        • h.M.: Geringwertigkeit

          muss objektiv vorliegen

          + subjektiv erfasst sein

          • anders als bei § 248a StGB

          • Arg.: Formulierung die Tat spricht für einheitliche Betrachtung

          • Arg.: Abstellen auf Vermögen ist sinnwidrig, da § 242 StGB das Eigentum schützt ? enge Auslegung

        • a.A.: negatives Tatbestandsmerkmal

        • der rein funktionelle Wert bleibt außer Betracht

          • z.B.: Briefpapier zum Kreditbetrug

      • (P) Sachen ohne

        messbaren Verkehrswert

        • z.B.: Plastik der EC Karte, Strafakten

        • Abs. 2 kann nicht angewendet werden, es bleibt beim schweren Fall

        • Arg.: indem Täter es trotzdem wegnimmt, zeigt er subj, hohen Wert; kein Wert iSd Wortlauts

      • (P) Vorsatz-

        wechsel

        • #

          1. Vorsatzerweiterung:

            erst geringw. Sache dann

            teure mitgenommen

          2. Vorsatzverengung:

            erst teure Sache, dann

            geringw. weggenommen

            • h.M.: §§ 242, 243 StGB (+), keine

              Anwendung von Abs. 2

              • Arg.: im Moment der Verwirklichung des § 243 I StGB ist subj. Geringwertigkeit noch (-)

              • Tat bezog sich subj. nicht auf eine geringwertige Sache
          3. Endgültige Vorsatzaufgabe: Vorsatz bei VW des RB richtet sich auf eine hochwertige Sache, aber von dieser Tat wird nach Verwirklichung des RB Abstand genommen (Rücktritt!) und erst danach aufgrund eines neuen Tatentschlusses eine geringertige Sache gestohlen
            • §243 I greift wegen der vorliegenden wesentlichen Zäsur im Geschehensablauf nicht, obwohl z.ZP der VW des Regelbeispiels der Vorsatz auf eine hochwertige Sache gerichtet war
              • also Differenzierung ob wesentliche Abweichung
                • vgl.. Irrtum über Kausalverlauf
            • z.B.: A bricht ein, um Computer zu stehlen - findet ihn nicht und nimmt

              frustriert Bier aus dem Kühlschrank ? §§ 242 I StGB , II, 22, 23 I Ivm § 243 StGB am Computer (Fall 2) aber Rücktritt? + 242 am Bier

            • = Sonderfall: Vorsatzaufgabe

              vor Wegnahme geringw. Sache

        • (P) stellt sich deshalb, weil die TB des Abs.1 auf Vorstellung des Täters bei Vornahme der

          Erschwerungsgründe abstellen, während Abs. 2 auf Moment der Wegnahme, § 242 StGB abstellt

      • Irrtum bzgl.

        Geringwertigkeit

        • nach h.M. unerheblich, da obj. und subj. Geringwertigkeit kumulativ vorliegen muss, damit Abs. 2 greift

        • nach m.M. denkbar

          • vgl oben

    • Grundlagen

      Regelbeispiele

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