
- § 243 StGB Diebstahl Regelbeispiele
Varianten
Einsteigen,
Einbrechen,
falscher Schlüssel
falscher Schlüssel
- Berechtigter entdeckt den Diebstahl des Schlüssel => rechtfertigt idR die Feststellung, er habe ihm die Bestimmung zur ordnungsgemäßen Öffnung entzogen
wenn der Schlüssel vom Berechtigten zur Tatzeit nicht zur Öffnung bestimmt (Widmung) istOriginalschlüssel: str. ob die Bestimmung durch äußerlichen Entwidmungsakt aufzuheben istEinbrechen= gewaltsames Öffnen von Umschließungen, die dem Eintritt in den geschützen Raum entgegenstehen
setzt Gewalt voraus
- keine Substanzverletzung, aber Aufwendung nicht ganz unerheblicher Kraft
Betreten nicht erforderlich, Hineingreifen genügtauch in Autos (anderer
umschl. Raum)
(P) Einbrechen, wenn unverschlossen,
nur durch (kurzgeschl.) Zündung gesichert
e.A.: nein
Arg.: Zündung schützt nicht vor Einbruch
arg: keine unrechtserhöhende Überwindung eines Hindernissesh.M.: ja
Arg.: schützt vor Wegnahme, Schutzzweck
arg: umschlossen bedeutet nicht verschlossenumschlossener Raum = Raumgebilde, das (mindestens auch) dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden und das mit mind. teilweisen künstlichen Vorrichtungen umgeben ist, die das Eindringen von UNbefugten abwehren sollen- Verbindung mit dem Boden nicht erforderlich
Einsteigen= Betreten des geschützten Raumes auf einem dafür regelmäßig nicht vorgesehenen Weg unter Entfaltung einer gewissen Geschicklichkeit oder Kraftverschlossenes Behältnis oder
andere Sicher-
ungesetzliche Schuldverhältnisseorrichtung
ein Behältnis ist zum Aufnehmen
von Sachen bestimmt (und nicht
zur Aufnahme von Menschen) dessen Inhalt aufgrund von Sicherheitsvorkehrungen nicht ohne weiteres zugänglich ist
(P) Behältnis ist so
leicht, dass man es sel-
ber mitnehmen kann
z.B.: A entwendet Geldkassette und bricht diese erst zuhause auf
e.A.: § 243 I 2 Nr. 2 StGB (+)
Arg.: nirgendwo steht, dass Täter an Tatort öffnen muss
a.A.: § 243 I 2 Nr. 2 StGB (-)
Arg.: Sicherung ist nicht geeignet, die Wegnahme zu erschweren
Geldspielautomaten- (+) bei ordnungswidrigem Zugriff von außen
- (-) bei Einwurf von Falschgeld (unbefugtes Verwenden von Karten/Geheimnummern h.M. (-)
- Arg: keine Überwindung des Sicherungsmechanismus
Arg.: ordnungsgem. Ausgabefunktion, kein äußeres Einwirken
vgl. § 263a StGB
Ausn: Überlistung des Münzprüfers )str.)a.A.: (+)
Arg.: bestehende 'Sicherungsschranke' wird durchbrochen
eine Schutzvorrichtung ist jede von Menschenhand
geschaffene Einrichtung, die geeignet und be-
stimmt ist, die Wegnahme erheblich zu erschweren
(P) Pieper -
Etiketten / Sicherungsetiketten im Supermarkt
h.M.: nein
Arg.: sie sollen nicht Wegnahme verhindern, sondern der Wiedererlangung dienen § 243 StGB (-)
z.B.: (-) Automat in 'Tesafilm' / Wechselgeld Fällen
aber: unbenanntes Regelbeispiel
Zündschloss bei PKW- e.A: (-), größere deliktische Energie nur wenn Schutzvorrichtung die Gewahrsam schützen soll, durchbrochen wird
- (-) bei Kurzschluss, Zündschloss bleibt unberührt, Sicherung daher nicht durchbrochen
- a.A: (+), Wegnahme der Sache erschwerende Schutzvorrichtung erfasst
- bei Kurzschloss mittelbar Zündschloss überwunden -? kein Unterschied, da jedenfalls überwunden
- an §303 StGB denken(Kabel herausreissen für Kurzschluss)
Gewerbsmäßigkeit
- (+), wenn sich der Täter aus wiederholten Diebstählen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle verschaffen möchte
Kirche
Kunst
Ausnutzung
v. Hilflosigkeit
u.a. Blindheit, Krankheit, Trunkenheit (nicht jedoch normaler Schlaf)
Geringwertigkeit
nicht bei Nr. 7 - Diebstahl von Schusswaffen
Ausschluss eines besonders schweren Fall, weil sich die Tat auf ein Tatobjekt unterhalb der Geringwertigkeitsgrenze von 25? bezieht?objektiver Verkehrswert
zum Zeitpunkt der Tat
h.M.: Geringwertigkeit
muss objektiv vorliegen
+ subjektiv erfasst sein
anders als bei § 248a StGB
Arg.: Formulierung die Tat spricht für einheitliche Betrachtung
Arg.: Abstellen auf Vermögen ist sinnwidrig, da § 242 StGB das Eigentum schützt ? enge Auslegung
a.A.: negatives Tatbestandsmerkmal
Irrtum nach § 16 I StGB oder § 16 II StGB analog möglich
der rein funktionelle Wert bleibt außer Betracht
z.B.: Briefpapier zum Kreditbetrug
(P) Sachen ohne
messbaren Verkehrswert
z.B.: Plastik der EC Karte, Strafakten
Abs. 2 kann nicht angewendet werden, es bleibt beim schweren Fall
Arg.: indem Täter es trotzdem wegnimmt, zeigt er subj, hohen Wert; kein Wert iSd Wortlauts
(P) Vorsatz-
wechsel
#
Vorsatzerweiterung:
erst geringw. Sache dann
teure mitgenommen
h.M.: 243 (+), keine An-
wendung von Abs.2
Arg.: notwendig ist obj. Geringwertigkeit + subj. Geringwertigkeit
Tat bezog sich nicht obj. auf eine geringwertige Sachecon.: Regelbeispiel wird rückwirkend angewendet
arg: unwesentlich ob Vorsatz auf bestimmtes Objekt oder allg. Diebstahlsvorsatz vorliegtVorsatzverengung:
erst teure Sache, dann
geringw. weggenommen
h.M.: §§ 242, 243 StGB (+), keine
Anwendung von Abs. 2
Arg.: im Moment der Verwirklichung des § 243 I StGB ist subj. Geringwertigkeit noch (-)
- Tat bezog sich subj. nicht auf eine geringwertige Sache
Endgültige Vorsatzaufgabe: Vorsatz bei VW des RB richtet sich auf eine hochwertige Sache, aber von dieser Tat wird nach Verwirklichung des RB Abstand genommen (Rücktritt!) und erst danach aufgrund eines neuen Tatentschlusses eine geringertige Sache gestohlen- §243 I greift wegen der vorliegenden wesentlichen Zäsur im Geschehensablauf nicht, obwohl z.ZP der VW des Regelbeispiels der Vorsatz auf eine hochwertige Sache gerichtet war
- also Differenzierung ob wesentliche Abweichung
- vgl.. Irrtum über Kausalverlauf
z.B.: A bricht ein, um Computer zu stehlen - findet ihn nicht und nimmt
frustriert Bier aus dem Kühlschrank ? §§ 242 I StGB , II, 22, 23 I Ivm § 243 StGB am Computer (Fall 2) aber Rücktritt? + 242 am Bier
wenn nicht fehlgeschlagen
aber § 242 StGB verbleibt
= Sonderfall: Vorsatzaufgabe
vor Wegnahme geringw. Sache
(P) stellt sich deshalb, weil die TB des Abs.1 auf Vorstellung des Täters bei Vornahme der
Erschwerungsgründe abstellen, während Abs. 2 auf Moment der Wegnahme, § 242 StGB abstellt
Irrtum bzgl.
Geringwertigkeit
nach h.M. unerheblich, da obj. und subj. Geringwertigkeit kumulativ vorliegen muss, damit Abs. 2 greift
nach m.M. denkbar
vgl oben
Grundlagen
Regelbeispiele
zu § 243 StGB Diebstahl RegelbeispieleTeilnahme wie echte Qualis
Irrtümer
§ 16 StGB analog bei fehlendem Vorsatz
Arg.: Tatbestandsähnlichkeit
Arg.: Analogie zugunsten des Täters ok
§ 16 StGB analog (-)
Arg.: Analogie zuungunsten des Täters, Art. 103 GG
(str), wenn GrundTB (+)
(str) wenn GrundTB auch nur versucht
(P) Rücktritt vom
Regelbeispiel
e.A.: Einbruchsdiebstahl (§§ 242, 243 StGB
Nr.1) konsumiert § 303 StGB und § 123 StGB
Arg.: Typisierung der
Nr. 1 fasst TB zusammen
Tateinheit
Arg.: RB als Strafzumessungesetzliche Schuldverhältnisseorschrift können keinen TB verdrängen
Arg: §123, 303 nicht zwangsläufig in jedem erschwerten Fall erfülltkeine Konsumtion der §§ 303, 123 StGB , weil § 243 StGB auf § 244 StGB nicht anwendbar
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