Untersuchungsausschuss Schema
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  • Untersuchungsausschuss

    • Grundlagen zu Untersuchungsausschuss

      • Kundus-Affäre

      • PUAG = Konkretisierung des Art. 44 GG

      • Ausdruck der Gewaltenteilung

      • Der Ausschuss kann keine Urteile sprechen, wie etwa ein Richter in einem Prozess. Bei seinen Ermittlungen hat er aber die Befugnisse der StPO. Er veröffentlicht aber seine Ergebnisse in einem Abschlussbericht.

      • Ziel des Ausschusses ist es, Missstände im staatlichen Bereich aufzuklären.

      • Prozessuale Besonderheit: § 36 I GG PUAG: BGH zuständig

      • Abgrenzung zur Enquette-Kommission

        • Der BT kann gem. § 56 GG GOBT eine Enquete-Kommission bestimmen

          • Definition
            EK dient dazu, Entscheidungen über umfangreiche und bedeutende Sachkomplexe vorzubereiten und dazu insb. Sachverständige zu hören
          • Definition
            das Ergebnis wird dann im Parlament diskutiert
          • wird themenrelevant einberufen
        • Mitglieder

          • im UA: nur Abgeordnete
          • EK: Abgeordnete aller Fraktionen und externe Sachverständige
        • Eine Enquete-Kommission und soll sich möglichst vollständig über das vorgegebene Thema informieren

    • Schema: Rechtmäßigkeit einer Entscheidung des UA

      1. ordnungsgemäße Einsetzung

        • Einsetzung gem. Art. 44 GG

        • 1/4 der MdB 'Minderheitenenquete'

      2. Gegenstand der Untersuchung von Kompetenz des UA generell gedeckt

        • Kontrolltheorie, § 1 III PUAG

          • enge Auffassung: nur Kompetenz zur Vorbereitung parlamentarischer Beschlüsse
          • weite Auffassung (h.M.): Kompetenz auch zu Vorbereitung für bloße Empfehlungen
        • horizontale Gewaltenteilung

          • keine Zulässigkeit, wenn Eingriff in Kernbereich der Regierung
            • kein Kernbereich, wenn abgeschlossener Vorgang, Willensbildung abgeschlossen
            • Arg.: Gewaltenteilung, UA darf nicht zur Einflussnahme auf Regierung missbraucht werden
          • Exekutive/Judikative: Kompetenz bei parallel laufendem Ermittlungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren?
        • vertikale Gewaltenteilung

        • Bestimmtheitsgrundsatz

        • Verhältnismäßigkeit

          • wenn Thema = Einschreiten gegen Gefahren durch Dritte: Erforderlichkeit eventuell (-), wenn allg. Enquete-Kommission ohne StPO Befugnisse milder
        • Öffentliches Interesse am Untersuchungsgegenstand nötig?

          • e.A.: nein, PUAG hat gerade alle Vorauss. für Einsetzung der UA bis auf das öff. Int. geregelt
          • a.A.: ja, PUAG als einfaches Recht kann nicht Art. 44 GG ändern
          • kann oftmals offenbleiben, da Antrag von 1/4 der MdB öff. Int. grds. impliziert
      3. Feststellung im Rahmen des Untersuchungsauftrags

    • (P) Antrag auf Gegenüberstellung durch Minderheit

      • #

          • Gegenüberstellung ist kein Beweismittel, sondern nur Modalität
        • §§ 24 II GG , 9 IV 1 PUAG

          • Mehrheit entscheidet
      • a.A.: möglich

      • BGH: unzulässig

        • Arg.: Systematik - Minderheitenrechte im PUAG ausdrücklich geregelt, für Gegenüberstellung aber gerade nicht

        • Arg.: Minderheit hat andere Möglichkeiten, auf widerspr. Zeugenaussagen hinzuweisen

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