- Abgabenformen Art. 105 GG
Steuer
§ 3 AO: Geldleistungen, die
- keine Gegenleistung für eine besondere Leistung sind,
- sondern zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs dienen
Erzielung von Einnahmen, damit ein Gemeinwesen seine allgemeinen
Ausgaben decken kann; (Schuldner) allgemeine Mittelbeschaffung
Kompetenz des Bundes in Art. 105 II GG
Gebühr
Gebühr für die Inanspruchnahme
einer konkreten Gegenleistung
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Verwaltungsgebühr: Gegenleistung für Handeln der Verwaltung
z.B.: § 4 NKAG
Benutzungsgebühr: Gegenleistung für die Benutzung einer öffentlichen Sache
z.B.: , § 5 NKAG
RGL: z.B.: NKAG iVm Satzung (erforderlich!), § 2 NKAG
Beitrag
Gebühr für die potentielle Inanspruchnahme einer Gegenleistung
(bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme), vgl. § 6 NKAG
z.B.: Rundfunkabgabe 2013
Sonderabgaben
Sonderabgaben sind Geldleistungspflichten, die der Gesetzgeber dem Bürger
allein aufgrund der Gesetzgebungskompetenzen der Art. 70 ff. GG auferlegt.
- Annex zur Sachkompetenz
(P) Gefahr von Konflikten mit der Finanzverfassung
- Sonderabgaben werden nicht aufgrund der Abgabenkompetenz der Art. 105 ff. GG, sondern unter Inanspruchnahme von Kompetenzen zur Regelung bestimmter Sachmaterien, die ihrer Art nach nicht auf Abgabenerhebung zugeschnitten sind, erhoben (Annex zur Sachkompetenz)
- Gefahr, dass sich der Staat mit dem bloßen Vorwand von konkreten Sachzwecken in Wahrheit nur allgemeine Mittel verschaffen will und dadurch die besonderen Regelungen der Art. 105 ff. GG umgangen werden
Folge:
BVerfG verlangt eine materielle Begrenzung, um die detaillierten Regelungen der Finanzverfassung nicht auszuhöhlen
- die Erhebung von Sonderabgaben zur Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf ist unzulässig
Differenzierung nach Leis-
tungsfähigkeit ist zulässig
zulässige
Formen
Ausgleichs- / Lenkungsabgaben
- Schema:
3 finanzverfassungsR
Grundprinzipien
(weniger streng)
Verfassungsmäßigkeit d.
Verhaltenspflicht selbst
besondere sachl. Rechtfertigung
= bestehendes Lastengefälle
z.B. (-) Abgabenpflicht, wenn man nicht zum Dienst bei freiw. Feuerwehr
herangezogen wird, aber solche Heranziehungen tatsächlich nie stattfinden
deutliche Unterscheidung von Steuer
Belastungsgleichheit
Erfüllung der Pflicht-Abgabe
Arg.: Belastung schon durch Steuer
Vollständigkeit des
Haushaltsplans
kein Abfluss in allg. Haushalt
Bildung eines 'Sondertopfes'
z.B.: Schwerbehindertenabgabe
z.B.: Stellplatzabgabe, § 49 HBauO
Zweck ist nicht die Finanzierung einer besonderen Aufgabe, sondern der Ausgleich einer Belastung, die sich aus einer primär zur erfüllenden öffentlich-rechtlichen Pflicht ergibt
- sie wird denjenigen auferlegt, die diese Pflicht nicht erfüllen (können) und soll damit auch zur Erfüllung anhalten
- Ausgleich eines Vorteils, der durch die Nichterfüllung einer öffentlich-rechtlichen Handlungspflicht entsteht
Sonderabgaben zu
Finanzierungszwecken
- Schema:
Vrss. für Verfas-
sungsmäßigkeit
(streng)
besonderer Zweck
Verfolgung eines Sachzwecks, der über bloße Mittelbschaffung hinausgeht
homogenene Gruppe
besondere
Sachnähe
Gruppe muss zu dem mit dem verfolgten Zweck in spezifischer Beziehung stehen
Abgrenzung zum allgemeinen Interesse
z.B.: Brandschutz
Finanzierungesetzliche Schuldverhältnisseerant-
wortung der Gruppe
z.B.: die Filmförderabgabe nach FFG ist insoweit verfassungsgemäß,
da auch die Kinos wirtsch. Interesse an deutschen Filmen haben
gruppennützliche
Verwendung
periodische Überprüfung
durch Gesetzgeber
eine Gruppe von Zahlungspflichtigen wird zur Zahlung von Geldleistungen herangezogen, die dann ausschließlich den Interessen der Angehörigen dieser Gruppe dienen
Filmabgabe der Kino- und Videowirtschaft
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