Berechnung Zugewinnausgleich Schema
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  • Berechnung Zugewinnausgleich

    • Voraussetzung

      • Beendigung des Güterstandes

        durch

        • wenn der Erbgatte gesetzlicher Erbe wird, können erbberechtigte Abkömmlinge, wenn sie gesetzliche Erben und nicht mit dem Überlebenden verwandt sind, vom Überlebenden Unterhalt verlangen

        • nur die Stiefkinder des Überlebenden, weil ja die eigenen einen Unterhaltsanspruch gegen den Überlebenden haben

        • nur wenn beide nur gesetzliche Erben sind, weil ja der Erblasser aus dem pauschalen Zugewinn des § 1371 I BGB den Unterhalt der Abkömmlinge finanzieren würde und sie als testamentarische Erben quasi abgegolten sind

      • Wenn der überlebende Ehegatte bei güterrechtlicher Lösung noch den Pflichtteilsanspuch nach § 2303 I BGB oder den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 I BGB geltend macht, sind dem Nachlass bei der Berechnung des Nachlasswertes Nachlassverbindlichkeiten, also auch der Anspruch aus Zugewinn des Überlebenden, anzurechnen (vgl. § 2303 I 2 BGB, 'Wertes')

    • Berechnung

      erbrechtliche Lösung

      § 1371 I BGB

      • Grundkonstruktion

        der abstrakten Lösung:

        • gesetzl. Erbteil des Ehegatten

          1/4 neben Erb. 1.O.; 1/2 Erb .2.O.

          vgl. § 1931 I BGB

        • Erhöhung gesetz. Erbteil

          um 1/4 der Erbschaft

          vgl. § 1371 I BGB

        • somit erbt bei gesetzlicher Erbfolge

          d. überl. Ehegatte 1/2 der Erbschaft

      • jeweil. Anfangesetzliche Schuldverhältnisseermögen (AV lt. § 1374 I BGB )

        + Erbschaft (Zurechn. zum AV lt. § 1374 II BGB )

        • zunächst jeweils

          getrennt berechnen

      • +/- jeweil. Finanzstatus (zum Todeszeitpunkt)

      • = Endvermögen (EV ) lt. § 1375 I BGB

        • EV zunächst jeweils getrennt je

          Ehegatte (EV1 und EV2) berechnen

        • - Beerdigungskosten bei Erblasser

          (tragen jedoch ERBEN 1.O zu gleichen

          Teilen vgl. § 1924 IV BGB !!!)

      • Delta = rechn. Zugewinn lt. § 1373 BGB

        • wenn negativ, dann '0' !

      • Zugewinnausgleich

        = 50% des Überschusses

    • Pflichtteile

      • Bei güterrechtlicher Lösung erhält der überlebende Ehegatte immer zusätzlich den kleinen Pflichtteil, § 1371 II BGB

        • kleiner Pflichtteil, weil § 1371 II BGB vom 'nicht erhöhten' gesetzlichen Erbteil spricht

      • Bei erbrechtlicher Lösung, also wenn der Ehegatte tatsächlich Erbe ist, kann dieser noch den großen Pflichtteil verlangen, wenn dessen Erbschaft hinter dem gesetzlichen Erbteil zurückbleibt (§ 2305 S. 1 BGB) oder er mit einem Vermächtnis bedacht ist ( § 2307 S. 2 BGB), das hinter dem Erbe zurückbleibt

        • großer Pflichtteil, weil ja dessen gesetzlicher Erbteil durch § 1371 I BGB erhöht wurde

    • typische Fehler

      in Klausur:

      • Unbedingt beachten:

        • Anfangesetzliche Schuldverhältnisseermögen kann auch negativ sein

        • Zugewinn dagegen nicht (wird auf 0 gesetzt) !!!!

        • wenn Ehegatte enterbt: keine erbrechtliche Lösung möglich!

        • Zugewinnausgleich falsch berechnet

          (Verbindlichkeiten wie z.B. Beerdigungskosten

          sind nur bei Erblasser abzuziehen)

        • Pflichtteilsberechnung aus der falschen Erbquote

    • güterrechtliche Lösung

      § 1371 II BGB , III, § 1931 I BGB

      • Zugewinnausgleichanspruch

        über § 1371 (2),(3) BGB

      • 1. Schritt

        Berechnung Zugewinn =

        Z1 (E-A) - Z2 (E-A) / 2

        Bsp: bei Z= 120.000 also 60.000.-?

      • 2. Schritt

        Berechnung Erbmasse, z.B.

        Endvermögen Erblasser 160.000.-?

        - Zugewinn 60.000.- ? (1/2 ! - vgl. o.)

        - Beerdigungskosten 5.000.-?

      • = ERBMASSE 95.000.-?

        • dav. Berechnung des sog. 'kleiner Pflichtteil'

          mit der Hälfte d. Pflichtteils von 1/4 (1/8 = 11.875.-?)

          gem. § 1931 I S. 2 BGB

      • 3. Schritt

        Berechnung

        60.000.- ? (ant. Zugewinn)

        + 11.875.-? (kl. Pflichtteil)

        = 71.875.- ? konkreter Pflichtteil

      • grds. nur güterechtliche Lösung möglich bei:

        (kein Wahlrecht!)

        • vereinbarter Gütertrennung

          vgl. § 1372 BGB

          'auf andere Weise als durch Tod'

        • Ehegatte von der Erbfolge ausgeschlossen

          (enterbt) nach § 2303 BGB = Anspr. Hälfte d.

          Wertes des (gesetzl.) Erbteils (1/4 lt. § 1931 I)

    • Anrechnung von Vorausempfängen, § 1380 BGB

      • Der Grund für den Abzug des Vorausempfangs vom Zugewinn des Empfängers ist darin zu sehen, dass das Empfangene für die Berechnung der Ausgleichsforderung neutralisiert werden muss. Ansonsten würde es sowohl bei dem Zugewinn des Zuwendenden als auch bei dem Zugewinn des Beschenkten berücksichtigt

      • Der zugewendete Vermögenswert wurde ja nur einmal vom Zuwendeten zugewonnen, wenn man ihn zur Berechnung im Vermögen des Zugewendeten belässt, würde er ja wirtschaftlich härter getroffen werden, als der zugewendete Vermögenswert wert ist

        • Der Zugewinnausgleich könnte sich zugunsten des Zuwandern verschieben

      • Also wird der Vorausempfang dem Endvermögen des Zuwendenden zugerechnet und beim Empfänger herausgerechnet und dann vom fiktiven Zugewinn abgezogen

        • Endvermögen Zuwender = Echtes Vermögen + Zuwendung
          Endvermögen Beschenkter = Echtes Vermögen - Zuwendung 

          • Davon Zugewinnausgleich ermitteln, dann Zuwendung abziehen
        • Wenn der Gegenstand mittlerweile an Wert verloren hat, wird der verminderte Wert vom Endvermögen des Empfängers abgezogen; in diesem Zustand wäre er ja auch im Vermögen des Zuwendenden!

      • wirkt sich selten aus, nicht wundern!

        • wird direkt bei der Berechnung des Zugewinnanspruchs relevant und dort angewendet

      • Ist § 1374 II BGB auf Schenkungen unter Ehegatten und damit auch auf § 1380 I BGB anwendbar?

        • Nein

        • Dann wäre die Zuwendung dem Endvermögen des Zuwendenden zuzurechnen, beim Empfänger aber sowohl Anfangs- als auch Endvermögen

        • Endvermögen Zuwender = Echter Zugewinn + Zuwendung
          Endvermögen Beschenkter = Echter Zugewinn + Zuwendung, gemäß § 1374 II BGB ist die Zuwendung aber dem Anfangesetzliche Schuldverhältnisseermögen zuzurechnen!

          • Dann Zugewinnausgleich ermitteln, dann Zuwendung abziehen
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