
- Berechnung Zugewinnausgleich
Voraussetzung
Beendigung des Güterstandes
durch
Scheidung der Ehe
- § 1371 IV BGB beachten
- wenn der Erbgatte gesetzlicher Erbe wird, können erbberechtigte Abkömmlinge, wenn sie gesetzliche Erben und nicht mit dem Überlebenden verwandt sind, vom Überlebenden Unterhalt verlangennur die Stiefkinder des Überlebenden, weil ja die eigenen einen Unterhaltsanspruch gegen den Überlebenden habennur wenn beide nur gesetzliche Erben sind, weil ja der Erblasser aus dem pauschalen Zugewinn des § 1371 I BGB den Unterhalt der Abkömmlinge finanzieren würde und sie als testamentarische Erben quasi abgegolten sindWenn der überlebende Ehegatte bei güterrechtlicher Lösung noch den Pflichtteilsanspuch nach § 2303 I BGB oder den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 I BGB geltend macht, sind dem Nachlass bei der Berechnung des Nachlasswertes Nachlassverbindlichkeiten, also auch der Anspruch aus Zugewinn des Überlebenden, anzurechnen (vgl. § 2303 I 2 BGB, 'Wertes')
Grundkonstruktion
der abstrakten Lösung:
somit erbt bei gesetzlicher Erbfolge
d. überl. Ehegatte 1/2 der Erbschaft
jeweil. Anfangesetzliche Schuldverhältnisseermögen (AV lt. § 1374 I BGB )
+ Erbschaft (Zurechn. zum AV lt. § 1374 II BGB )
zunächst jeweils
getrennt berechnen
+/- jeweil. Finanzstatus (zum Todeszeitpunkt)
= Endvermögen (EV ) lt. § 1375 I BGB
EV zunächst jeweils getrennt je
Ehegatte (EV1 und EV2) berechnen
- Beerdigungskosten bei Erblasser
(tragen jedoch ERBEN 1.O zu gleichen
Teilen vgl. § 1924 IV BGB !!!)
Delta = rechn. Zugewinn lt. § 1373 BGB
wenn negativ, dann '0' !
Zugewinnausgleich
= 50% des Überschusses
vgl. § 1378 I BGB
Pflichtteile- Bei güterrechtlicher Lösung erhält der überlebende Ehegatte immer zusätzlich den kleinen Pflichtteil, § 1371 II BGB
- kleiner Pflichtteil, weil § 1371 II BGB vom 'nicht erhöhten' gesetzlichen Erbteil spricht
Bei erbrechtlicher Lösung, also wenn der Ehegatte tatsächlich Erbe ist, kann dieser noch den großen Pflichtteil verlangen, wenn dessen Erbschaft hinter dem gesetzlichen Erbteil zurückbleibt (§ 2305 S. 1 BGB) oder er mit einem Vermächtnis bedacht ist ( § 2307 S. 2 BGB), das hinter dem Erbe zurückbleibt- großer Pflichtteil, weil ja dessen gesetzlicher Erbteil durch § 1371 I BGB erhöht wurde
typische Fehler
in Klausur:
Unbedingt beachten:
Anfangesetzliche Schuldverhältnisseermögen kann auch negativ sein
Zugewinn dagegen nicht (wird auf 0 gesetzt) !!!!
wenn Ehegatte enterbt: keine erbrechtliche Lösung möglich!
Zugewinnausgleich falsch berechnet
(Verbindlichkeiten wie z.B. Beerdigungskosten
sind nur bei Erblasser abzuziehen)
Pflichtteilsberechnung aus der falschen Erbquote
güterrechtliche Lösung
§ 1371 II BGB , III, § 1931 I BGB
Zugewinnausgleichanspruch
über § 1371 (2),(3) BGB
A = Anfangesetzliche Schuldverhältnisseermögen gem. § 1374 BGB
E = Endvermögen ge, § 1375 BGB
1. Schritt
Berechnung Zugewinn =
Z1 (E-A) - Z2 (E-A) / 2
Bsp: bei Z= 120.000 also 60.000.-?
über § 1377 III BGB gesetzliche Vermutung,
dass Endvermögen = Zugewinn
2. Schritt
Berechnung Erbmasse, z.B.
Endvermögen Erblasser 160.000.-?
- Zugewinn 60.000.- ? (1/2 ! - vgl. o.)
- Beerdigungskosten 5.000.-?
= ERBMASSE 95.000.-?
dav. Berechnung des sog. 'kleiner Pflichtteil'
mit der Hälfte d. Pflichtteils von 1/4 (1/8 = 11.875.-?)
gem. § 1931 I S. 2 BGB
3. Schritt
Berechnung
60.000.- ? (ant. Zugewinn)
+ 11.875.-? (kl. Pflichtteil)
= 71.875.- ? konkreter Pflichtteil
grds. nur güterechtliche Lösung möglich bei:
(kein Wahlrecht!)
Ehegatte von der Erbfolge ausgeschlossen
(enterbt) nach § 2303 BGB = Anspr. Hälfte d.
Wertes des (gesetzl.) Erbteils (1/4 lt. § 1931 I)
Anrechnung von Vorausempfängen, § 1380 BGB- Der Grund für den Abzug des Vorausempfangs vom Zugewinn des Empfängers ist darin zu sehen, dass das Empfangene für die Berechnung der Ausgleichsforderung neutralisiert werden muss. Ansonsten würde es sowohl bei dem Zugewinn des Zuwendenden als auch bei dem Zugewinn des Beschenkten berücksichtigtDer zugewendete Vermögenswert wurde ja nur einmal vom Zuwendeten zugewonnen, wenn man ihn zur Berechnung im Vermögen des Zugewendeten belässt, würde er ja wirtschaftlich härter getroffen werden, als der zugewendete Vermögenswert wert ist
- Der Zugewinnausgleich könnte sich zugunsten des Zuwandern verschieben
Also wird der Vorausempfang dem Endvermögen des Zuwendenden zugerechnet und beim Empfänger herausgerechnet und dann vom fiktiven Zugewinn abgezogen- Endvermögen Zuwender = Echtes Vermögen + Zuwendung
Endvermögen Beschenkter = Echtes Vermögen - Zuwendung- Davon Zugewinnausgleich ermitteln, dann Zuwendung abziehen
Wenn der Gegenstand mittlerweile an Wert verloren hat, wird der verminderte Wert vom Endvermögen des Empfängers abgezogen; in diesem Zustand wäre er ja auch im Vermögen des Zuwendenden!wirkt sich selten aus, nicht wundern!- wird direkt bei der Berechnung des Zugewinnanspruchs relevant und dort angewendet
Ist § 1374 II BGB auf Schenkungen unter Ehegatten und damit auch auf § 1380 I BGB anwendbar?- Nein
- Dann wäre die Zuwendung dem Endvermögen des Zuwendenden zuzurechnen, beim Empfänger aber sowohl Anfangs- als auch Endvermögen
- Endvermögen Zuwender = Echter Zugewinn + Zuwendung
Endvermögen Beschenkter = Echter Zugewinn + Zuwendung, gemäß § 1374 II BGB ist die Zuwendung aber dem Anfangesetzliche Schuldverhältnisseermögen zuzurechnen!- Dann Zugewinnausgleich ermitteln, dann Zuwendung abziehen
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