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- Vermächtnis, §§ 1939, 2147 BGB
- Grundlagen zu Vermächtnis, §§ 1939, 2147 BGB
- Abgrenzung zur Erbschaft
- Auslegungsregel gem. §§ 133, 2087 BGB
- allein Wortlaut 'ich vermache' noch nicht entscheidend, Laien unterscheiden nicht
- idR nur einzelne Gegenstände, § 2087 II BGB
- BeispielXY soll 100 000 € erhalten → gesetzliche Auslegungsregel spricht für Vermächtnis
- einzelne Gegenstände können aber auch Teilungsanordnung, § 2048 BGB iRv Erbe sein
- insb. wenn hoher Wertanteil des Gegenstands an Nachlass
- § 133 BGB geht § 2087 BGB vor, letzterer nur, wenn kein Ergebnis der Auslegung
- sinnvoll iRd Anordnung: Ausschluss des Ausgleichs von Wertunterschieden
- BeispielErbeinsetung nach Vermögensruppen z.B. auch Familie in Deutschland bekommt Anwesen in Deutschland, Frau in der Schweiz bekommt Grundbesitz außerhalb von Deutschland -> . Erbschaft mit Telungsanordnung, § 2087 II BGB ist widerlegt, da .Grundbesitz im wesentl. ganzes Vermögen (§ 133 BGB )
- Vermächtnis (-) obwohl es um Einzelgegenstände geht
- Quote ergibt sich aus dem Verhälnits der Werte der Anwesen
- nur schuldR Anspruch
- Neuer Knoten
- (P) Anwendung der 6 Wochen Frist § 1944 BGB zur Ausschlagung
- direkte Anwendbarkeit (-), weil § 1944 BGB in § 2180 III BGB nicht erfasst
- e.A.: analoge Anwendung (+)
- Arg.: Regelungslücke
- Arg.: sonst bestünde lange Rechtsunsicherheit
- h.M.: keine anal. Anwendung
- Arg.: Ausschlagung nur möglich, bis Vermächtnis angenommen
- Arg.: Vermächtnisnehmer mit Pflichtteilsrecht kann Frist zur Annahme gesetzt werden (§ 2307 Abs. 2 BGB)
- Vorausvermächtnis § 2150 BGB
- in Kombination mit Vor- / Nacherbschaft → § 2110 II BGB 'Vindikationslegat'
- dingliche Wirkung!
- so Umgehung der Universalsukzession möglich
- 2 Schritte, um Einzelgegenstände zu vererben
- Schritt: Vor- und Nacherbschaft bzgl. bedachter Person
- Schritt: Ausnahmen von Nacherbschaft bzgl. aller anderen Gegenstände im Erbe
- mittels Vorausvermächtnissen
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