
- Pflichtteil §§ 2303 ff. BGB
Allgemeines
Pflichtteilsberech-
tigte: enterbte...
Kinder
Eltern
Ausschluss gem. § 2309 BGB , wenn
anderen Kinder gesetzl. Erben würden
wirkt über § 1931 BGB in das Erbrecht
§ 1931 BGB gesetzl. Erbrecht des Ehegatten
§ 1371 BGB Zugewinnausgleich im Todesfall
aber keine
Geschwister
Entstehung,
Übertragung § 2317 BGB
Entstehung
Erbfall
grds. nicht beim Ausschlagen
- Pflichtteilsklausel (Strafklausel) im Berliner Testament
Übertragbarkeit
vererblich +
Der Wert des Nachlasses bestimmt sich durch den Gesamtwert abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten! (§ 2311 BGB)- Aber keine Vermächtnisse, weil er Erblasser sonst den Pflichtteil mit Vermächtnissen aushöhlen könnte!Prüfungsreihenfolge
- 1. Fiktiven Nachlass und fiktiven Pflichtteil berechnen, § 2325 I BGB + § 2327 I BGB
- 2. (Eventuell Mehrwert nach § 2326 S. 2 BGB abziehen)
- 3. Davon dann Geschenk abziehen
Erbunwürdigkeit §§ 2339-2345 BGB
Voraussetzungen in § 2339 I BGB
abschließend aufgezählt
Rechtsfolge: Kein Anspruch auf
das Erbe / den Pflichtteil / das Vermächtnis.
Erbunwürdiger wird so behandelt,
als wäre er vorverstorben
Heilung möglich durch Verzeihung
des Erblassers § 2343 BGB
formlos, Erblasser muss es
in irgend einer Weise kundtun
Geltendmachung
Bei Erbunwürdigkeit:
durch Anfechtungsklage § 2340 BGB
Anfechtungsberechtigter: Jeder, den Wegfall
des Pflichtteils des Erbunwürdigen zugute
kommen würde § 2341 BGB
Anfechtungsgegner: Vermeintlich Erbunwürdiger
Jahresfrist der §§ 2040, 2082 BGB
Bei Vermächtnis und Pflichtteil
durch formlose Anfechtungserklärung
ggü. vermeintlich Unwürdigen § 2345 BGB
Pflichteilergänzungsanspruch
bei Schenkungen, § 2325 BGB
verwässert mit der
Zeit: § 2325 III BGB
ab Erbfall bis 10 J.
je 1/10 der Schenkung
+ Anspruch gegen Beschenkten, § 2329 BGB
Gläubiger muss keinen Anspruch auf Pflichtteil haben!- Als Erbe zur Hälfte des gesetzlichen Erbteils auch, § 2326 S. 1 BGB
- auch bei gesetzlicher Erbfolge möglich
Muss der Ergänzungsberechtigte schon bei der Schenkung pflichtteilsberechtigt gewesen sein? (zB Nasciturus)- BGH 2012: Nein
Schuldner ist der Erbe bzw. die Miterbengemeinschaft- Pflichtteilquote x Wert der Geschenke
Geschenke an den Pflichtteilsberechtigten sind zunächst auf die Erbmasse anzurechnen, dann ist der außerordentliche Pflichtteil zu berechnen, davon ist dann das Geschenk abzuziehen- zB Alleinerbe enterbt, Erbmasse 100k.
Geschenk an Pflichtteilsberechtigten 10k, Geschenk an Dritten vor weniger als einem Jahr 90k.
Außeordentliche Erbmasse = 100K, davon Pflichtteil 50k (1/2 vom Alleinerbe), davon ist dann das Geschenk abzuziehen, also 40k PflichtteilsergänzungsanspruchIst eine Schenkung des Erblassers mit Nießbrauchvorbehalt eine 'Leistung' iSd § 2325 III BGB?- BGH: Nein, bleibt ja quasi im Vermögen des SchenkersJa, aber der Wert der Schenkung ist fraglichIm Erbrecht ist die ehebedingte unbenannte Zuwendung eine Schenkung bzw. ist wie eine Schenkung zu behandeln!Was bei Lebensversicherung zugunsten eines Dritten? Sind die Aufwendungen des Erblassers, oder die Versicherungssumme bzw. der Rückkaufswert maßgeblich?
Beschränkungen,
Beschwerungen, § 2306 BGB
Prüfung
bei Vermächtnis oder Auflage
Zusatzpflichtteil
wenn bei Pflt-Berecht.
Erbteil < 50% d.gesetzl. Erbteils
dann von Miterben Verlangen
Pflichtteil in Höhe des fehlenden Teiles
Beschränk./Beschwer. § 2306 BGB bleiben außer Betracht
Mehrwertanrechnung, § 2326 S. 2 BGB- Der Pflichtteilsberechtigte soll am Ende so stehen, wie er mit ganzem Pflichtteil (also realer Nachlass + anrechenbare Schenkungen stünde), ABER NICHT BESSER
- An sich ist der fiktive Pflichtteil zu errechnen, der Pflichtteilergänzungsanspruch ist dann so hoch, wie viel dem tatsächlich erlangten Erbe zum fiktiven Nachlass fehlt
- Pflichtteilsergänzungsanspruch = was dem Erben zum fiktiven Erbe (realer Nachlass + anrechenbare Schenkungen) fehlt
- Das reale Erbe + Pflichtteilsergänzungsanspruch = Fiktiver Nachlass (realer Nachlass + anrechenbare Schenkungen)
- Wenn das reale Erbe denn fiktiven Nachlass übersteigt, kein Pflichtteilsergänzungsanspruch
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