Pflichtteil §§ 2303 ff. BGB Schema
7258
  • Pflichtteil §§ 2303 ff. BGB

    • Allgemeines

    • Erbunwürdigkeit §§ 2339-2345 BGB

      • Voraussetzungen in § 2339 I BGB

        abschließend aufgezählt

      • Rechtsfolge: Kein Anspruch auf

        das Erbe / den Pflichtteil / das Vermächtnis.

        Erbunwürdiger wird so behandelt,

        als wäre er vorverstorben

      • Heilung möglich durch Verzeihung

        des Erblassers § 2343 BGB

        • formlos, Erblasser muss es

          in irgend einer Weise kundtun

      • Geltendmachung

        • Bei Erbunwürdigkeit:

          durch Anfechtungsklage § 2340 BGB

          • Anfechtungsberechtigter: Jeder, den Wegfall

            des Pflichtteils des Erbunwürdigen zugute

            kommen würde § 2341 BGB

          • Anfechtungsgegner: Vermeintlich Erbunwürdiger

          • Jahresfrist der §§ 2040, 2082 BGB

        • Bei Vermächtnis und Pflichtteil

          durch formlose Anfechtungserklärung

          ggü. vermeintlich Unwürdigen § 2345 BGB

    • Pflichteilergänzungsanspruch

      bei Schenkungen, § 2325 BGB

      • verwässert mit der

        Zeit: § 2325 III BGB

        • ab Erbfall bis 10 J.

          je 1/10 der Schenkung

      • + Anspruch gegen Beschenkten, § 2329 BGB

      • Gläubiger muss keinen Anspruch auf Pflichtteil haben!

        • Als Erbe zur Hälfte des gesetzlichen Erbteils auch, § 2326 S. 1 BGB

        • auch bei gesetzlicher Erbfolge möglich

      • Muss der Ergänzungsberechtigte schon bei der Schenkung pflichtteilsberechtigt gewesen sein? (zB Nasciturus)

        • BGH 2012: Nein

      • Schuldner ist der Erbe bzw. die Miterbengemeinschaft

        • Pflichtteilquote x Wert der Geschenke

      • Geschenke an den Pflichtteilsberechtigten sind zunächst auf die Erbmasse anzurechnen, dann ist der außerordentliche Pflichtteil zu berechnen, davon ist dann das Geschenk abzuziehen

        • zB Alleinerbe enterbt, Erbmasse 100k.
          Geschenk an Pflichtteilsberechtigten 10k, Geschenk an Dritten vor weniger als einem Jahr 90k.
          Außeordentliche Erbmasse = 100K, davon Pflichtteil 50k (1/2 vom Alleinerbe), davon ist dann das Geschenk abzuziehen, also 40k Pflichtteilsergänzungsanspruch

      • Ist eine Schenkung des Erblassers mit Nießbrauchvorbehalt eine 'Leistung' iSd § 2325 III BGB?

        • BGH: Nein, bleibt ja quasi im Vermögen des Schenkers

        • Ja, aber der Wert der Schenkung ist fraglich

      • Im Erbrecht ist die ehebedingte unbenannte Zuwendung eine Schenkung bzw. ist wie eine Schenkung zu behandeln!

      • Was bei Lebensversicherung zugunsten eines Dritten? Sind die Aufwendungen des Erblassers, oder die Versicherungssumme bzw. der Rückkaufswert maßgeblich?

    • Beschränkungen,

      Beschwerungen, § 2306 BGB

    • Zusatzpflichtteil

      § 2305 BGB

      • wenn bei Pflt-Berecht.

      • Erbteil < 50% d.gesetzl. Erbteils

      • dann von Miterben Verlangen

      • Pflichtteil in Höhe des fehlenden Teiles

      • Beschränk./Beschwer. § 2306 BGB bleiben außer Betracht

    • Mehrwertanrechnung, § 2326 S. 2 BGB

      • Der Pflichtteilsberechtigte soll am Ende so stehen, wie er mit ganzem Pflichtteil (also realer Nachlass + anrechenbare Schenkungen stünde), ABER NICHT BESSER

      • An sich ist der fiktive Pflichtteil zu errechnen, der Pflichtteilergänzungsanspruch ist dann so hoch, wie viel dem tatsächlich erlangten Erbe zum fiktiven Nachlass fehlt

      • Pflichtteilsergänzungsanspruch = was dem Erben zum fiktiven Erbe (realer Nachlass + anrechenbare Schenkungen) fehlt

      • Das reale Erbe + Pflichtteilsergänzungsanspruch = Fiktiver Nachlass (realer Nachlass + anrechenbare Schenkungen)

        • Wenn das reale Erbe denn fiktiven Nachlass übersteigt, kein Pflichtteilsergänzungsanspruch

Pflichtteil §§ 2303 ff. BGB Schema

Bewerte diese Mindmap:

{{percent}}%
Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10

Tags:

#Voraussetzungen # Prüfung # Rechtsfolgen # Anspruch # Schema # Studium # Mindmap # Übersicht # Aufbau # Prüfungsschema # Skript # Kommentar #Jura
Mindmap teilen: Pflichtteil §§ 2303 ff. BGB