
- Versicherungsmissbrauch § 265 StGB
Grundlagen
zu Versicherungsmissbrauch § 265 StGBzum Versicherungsbetrug
aber: § 263 StGB erst unm. Ansetzen durch Beginn der
Schadensmeldung - § 265 StGB schon viel früher verwirklicht
idR: mitbestrafte Vortat
§ 256 StGB ist keine taugliche Vortat der Hehlerei
- Schema § 265 StGB :
Prüfung
obj. TB
des § 265 StGB des § 265versicherte
Sache
(-) bei bloß haftpflichtversicherten (=kein (teil)kasko!) Autos, da
nicht das Auto selbst, sondern nur andere Autos versichert sind
nach den verschiedenen Sachen im Sachverhalt differenzieren
welche davon sind versichert
Handung
beschädigen
zerströren
in Brauchbarkeit beeinträchtigen
beisteite schaffen
einem Anderen überlassen
subj. TB
des § 265 StGB des § 265Handeln, um sich oder Drittem (rechtswidrig)
Leistungen aus Versicherung zu verschaffen
z.B. nicht erfasst sind daher Fälle, wo Täter != Versicherungsnehmer und die Leis-
tung nur als sichere Folge, nicht aber in eigenem oder fremden Interesse anstrebt
normaler Vorsatz
Täterschaft und
Teilnahme
immer andenken: eigene Täter-
schaft durch Beiseiteschaffen
meist aber keine Drittbereicherungsabsicht, da
des dem Beteiligten nur um eigene Beute geht
in Versicherungsbetrugs-
/ Brandstiftungs - Fällen
bei mehreren
Personen
immer bedenken, ob iRd § 263 III S.2 StGB Nr.5 der Vorteil auch rechtswidrig ist
- u.U. Repräsentant auch nicht Versicherungsnehmer, soweit in besonderer Pflichtenstellung
- Es muss ein Repräsentant vorliegen, eine exponierte Aufgabenstellung
bei nachträglicher Kenntniserlangung: §§ 263 II S.2 StGB Nr.5, 13 durch Unterlassen prüfen
