Versicherungsmissbrauch § 265 StGB Schema
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  • Versicherungsmissbrauch § 265 StGB

    • Grundlagen

      zu Versicherungsmissbrauch § 265 StGB

    • Schema § 265 StGB :

      Prüfung

      1. obj. TB

        des § 265 StGB des § 265

        1. versicherte

          Sache

          • (-) bei bloß haftpflichtversicherten (=kein (teil)kasko!) Autos, da

            nicht das Auto selbst, sondern nur andere Autos versichert sind

          • nach den verschiedenen Sachen im Sachverhalt differenzieren

            • welche davon sind versichert

        2. Handung

          • beschädigen

          • zerströren

          • in Brauchbarkeit beeinträchtigen

          • beisteite schaffen

          • einem Anderen überlassen

      2. subj. TB

        des § 265 StGB des § 265

        1. Handeln, um sich oder Drittem (rechtswidrig)

          Leistungen aus Versicherung zu verschaffen

          • z.B. nicht erfasst sind daher Fälle, wo Täter != Versicherungsnehmer und die Leis-

            tung nur als sichere Folge, nicht aber in eigenem oder fremden Interesse anstrebt

        2. normaler Vorsatz

    • Täterschaft und

      Teilnahme

      • immer andenken: eigene Täter-

        schaft durch Beiseiteschaffen

        • meist aber keine Drittbereicherungsabsicht, da

          des dem Beteiligten nur um eigene Beute geht

      • in Versicherungsbetrugs-

        / Brandstiftungs - Fällen

        • bei mehreren

          Personen

          • immer bedenken, ob iRd § 263 III S.2 StGB Nr.5 der Vorteil auch rechtswidrig ist

              • u.U. Repräsentant auch nicht Versicherungsnehmer, soweit in besonderer Pflichtenstellung
              • Es muss ein Repräsentant vorliegen, eine exponierte Aufgabenstellung
          • bei nachträglicher Kenntniserlangung: §§ 263 II S.2 StGB Nr.5, 13 durch Unterlassen prüfen

            • Garantenpflicht aus dem Versicherungesetzliche Schuldverhältnisseertrag

Versicherungsmissbrauch § 265 StGB Schema

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