- Vollstreckung in Forderungen, §§ 829 ff. ZPO
Vrss. an die
Forderung
Bestimmbarkeit
z.B. (-) 'alle Forderungen aus Lieferungen und sonstigen Ansprüchen'
zukünftige
Forderungen
strengere Anforderungen als § 398 ZPO
Rechtsbeziehung zu Dritt-S muss schon bestehen
Rechtsgrund und Drittschuldner muss bestimmt sein
§ 259 ZPO bei Einziehungsklage beachten
unpfändbare
Forderungen
z.B.: §§ 717, 894 BGB
unpfändbare Forderungen können aber zur Ausübung überlassen / gepfändet werden, § 857 III ZPO
PfÜB (Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss)
mindestens Wirksamkeit
unwirksam (zu unbestimmt) ist z.B. 'Ansprüche aus jedem Rechtsgrund'
bei Pfändung hypothek.
gesicherter Forderung
Zustelllung anSchuldnerwird durch Wegnahme des Briefs
oder Eintragung im Grundbuch ersetzt (§ 830 I ZPO )
Ersatzzustellung, § 178 ZPO anSchuldnernach h.M. unwirksam
Arg.: Umgehung der Schutz und Warnfunktion
Zustellung an Vollstreckungs-S
(keine Wirksamkeitsvoraussetzung, aber Vollstreckung anfechtbar)
Wirkung der Über-
weisung, § 835 ZPO
Varianten
Überweisung an Zahlung statt
(§ 835 I ZPO 2.Alt)
Nachteil: der Vollstreckungs-Gl trägt Insolvenzrisiko des Dritt-S
Überweisung zur Einziehung
(§ 835 I ZPO 1.Alt)
Vorteil: dem Gl. bleibt Forderung gegen urspr. Schuldner
materielle
Einwendungen
Arg.: durch ZV kann Gl nicht mehr erlangen, als durch Abtretung
z.B.: Zahlung an S, §§ 362 BGB
z.B.: § 406 BGB analog, Aufrechnung mit
einem Anspruch gegenSchuldnernach der Pfändung
lex specialis hier § 392 BGB
Erklärung zwingend ggü VollstreckungsGl.
Arg.: Inhibitorium verbietetSchuldnerEntgegennahme
insb. § 407 BGB analog - Erfüllung
an Alt-Gl. ist gutgläubig möglich
Unter-
scheidung
Zustellung
und tats. Kenntnis, § 166 BGB
nur so kann die ZVS wirksam sein (siehe oben)
aber trotzdem befreiend an Alt-S geleistet werden
oder: Überweisungsauftrag, dann
Zustellung des PfÜB, dann Gutschrift
§ 408 II BGB analog - Leistung an Vollstr.Gl
möglich, obwohl ZVS eigentlich fehlgeschlagen
§ 836 II wirkt
wie § 409 BGB
wenn Pfändung erfolgr. angefochten oder nichtig
allerdings ist Zustellung an Dritt-S erforderlich, damit er vertrauen kann
vollstreckungsR.
Einwendungen
bei Nichtigkeit der Pfändung:
keine Berechtigung des Gl
bei fehlgeschlagener Forderungspfändung kommt es nicht zur Verstrickung
fehlende Publizität
Drittschuld-
nererklärung
gem. § 840 I ZPO kann der VolllstreckungsGl Erklärung über Forderung verlangen
nicht einklagbar, aber SE aus § 840 II S.2 ZPO bei Nichterfüllung
Wirkung der
Pfändung, § 829 ZPO
Verstrickung
und PPR
Umfang
Pfändung wegen ganzer Forderung ist zulässig
kein Verstoß gegen § 803 I S.2 ZPO
Arg.: Unsicherheit bzgl. Werthaltigkeit
z.B.: A schuldet B 500 ?. B lässt einen § 433 II ZPO des B iHv 1500 ? gegen C pfänden
auch nicht unter Vorbehalt der Erstattung
Arrestatorium
Verbot für Dritt.S an den Vollstr.S zu zahlen
der Vollstr.S kann aber DrittS. auf Zahlung an Vollstr.Gl. verklagen
+ Leistung an sich selbst bei Überschuss, § 259 ZPO
Inhibitorium
Verbot für Vollstr.S über die Forderung zu verfügen
fehlerhafte
Pfändung
Pfändung einer
--- nicht bestehenden oder
--- schuldnerfremden Forderung
geht komplett ins Leere
keine Verstrickung, kein PPR
bei Abtretung
Reihenfolge beachten
Abtretung ? dann Pfändung ? Pfändung geht ins Leere
Pfändung ? dann Abtretung ? relative Unwirksamkeit, §§ 135 I ZPO , 136
Sonderfall: § 184 II BGB (ggf. keine Rückwirkung!)
Verfügungen iRd ZV sind nicht rechtsgeschäftlich
e.A.: analoge Anwendung
Arg.: Vergleichbarkeit, Vergleich zur Sachpfändung
BGH: keine
Anwendung
Arg.: mangels Verstrickung fehlt es hier an Grundlage für 'Hineinwachsen'
Arg.: der Pfändende hat Möglichkeit der erneuten Pfändung
Rangsicherungs-
wirkung, § 804 ZPO
Geltendmachung iRd Prätendentenstreits, §§ 872 ff. ZPO
Vorverlegung durch Vorpfändung, §§ 845 II ZPO , 930, 804
(P) nachträgl. Entfallen
der Forderung von kon-
kurrierendem PPR
h.M.: gemischte Theorie
PPR erlischt mit Forderung
Arg.: Akzessorietät wie bei vertragl. PfandR
öR Theorie
PPR erlischt zwar nicht, aber Wertungskorrektur: Rangverlust
Arg.: kein mat. Befriedigungsrecht
Der Pfandrechtsinhaber handelt entgegen § 242 BGB, wenn er
sich auf Rechte des Vollstr.S beruft, die diesem nicht zustehen
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