Begünstigung, § 257 StGB Schema
7407
  • Begünstigung, § 257 StGB

    • Schema § 257 StGB :

      Prüfung

      1. obj. TB

        des § 257 StGB des § 257

        1. rw. Vortat eines Anderen

          • nur Fremdbegünstigung, keine Eigenbegünstigung

        2. Vorteil

          (Tatobjekt)

          • Definition

            • durch (oder für) Vortat erlangter

            • noch vorhandener Vorteil

          • (P) Ersatz-

            vorteile

            • h.M.: nicht erfasst,

              wie Ersatzhehlerei

              • Arg.: Schutzzweck ist Restitutionsver-

                eitelung, die hier nicht mehr betroffen

            • § 257 StGB ist bzgl. der Unmittelbarkeit aber weiter als § 261 StGB

              ? bei rein 'finanztechnischen Vorgängen' ist der Vorteil noch der selbe

              • anders als § 259 StGB spricht § 257 StGB nicht von 'erlangten

                Sachen', sondern allg. von den 'Vorteilen der Tat'

              • Bei Geld Sachidentität nicht erforderlich
          • (P) Für die Vortat

            erlangter Vorteil

            • insb. Tatlohn für Gehilfen der Haupttat

              • nicht jedoch bloß in Aussicht gestellter Tatlohn

                • arg: wegen § 134 BGB nichtig, daher keine wirtschaftliche Besserstellung
            • auch erfasst

              • arg: Kein Ersatzvorteil, unmittelbarer Worteil der Tat
        3. Hilfeleisten bei der

          Vorteilssicherung

          • objektiv dazu geeignet die Vorteile gegen Entziehung zu sichern 

            • (-) bei bloßer Sacherhaltung(Füttern von gestohlenem Tier)
          • z.B.: Verstecken der Beute, Umlackieren, Ablenken von Verfolgern, Flucht- / Trans-

            porthilfe, falsche Angaben über Lage der Beute, Warnung vor Zugriffen, Geldwäsche

      2. subj. TB

        des § 257 StGB des § 257

        1. Vorsatz

        2. Absicht der Vorteilssicherung

      3. RWK, Schuld

      4. Strafausschluss

        gem. § 257 III StGB

    • Schema § 257 StGB :

      Grundlagen

      zu Begünstigung, § 257 StGB

        • nach Beendigung kommen dagegen immer nur § 257 ff. StGB in Frage

        • BGH: Vorstellung und Willensrichtung des Gehilfen maßgeblich

        • a.A: 242,27 bis Beendigung

          • arg: unbeachtlich ob sukzessiver Gehilfe noch Absicht hat, § 257 StGB zu begehen
        • a.A. 257(+) bereits nach Vollendung

          • arg: keine sukzessive Beihilfe ohne Erfolgesetzliche Schuldverhältnisseerursachung
      • (P) Anstiftung durch

        den Täter der Haupttat

Begünstigung, § 257 StGB Schema

Bewerte diese Mindmap:

{{percent}}%
8 / 10 Sternen – 1 Bewertungen
Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10

Tags:

#Voraussetzungen # Prüfung # Rechtsfolgen # Anspruch # Schema # Studium # Mindmap # Übersicht # Aufbau # Prüfungsschema # Skript # Kommentar #Jura
Mindmap teilen: Begünstigung, § 257 StGB