
- Begünstigung, § 257 StGB
- Schema § 257 StGB :
Prüfung
obj. TB
des § 257 StGB des § 257rw. Vortat eines Anderen
nur Fremdbegünstigung, keine Eigenbegünstigung
Vorteil
(Tatobjekt)
Definition
durch (oder für) Vortat erlangter
noch vorhandener Vorteil
(P) Ersatz-
vorteile
h.M.: nicht erfasst,
wie Ersatzhehlerei
Arg.: Schutzzweck ist Restitutionsver-
eitelung, die hier nicht mehr betroffen
§ 257 StGB ist bzgl. der Unmittelbarkeit aber weiter als § 261 StGB
? bei rein 'finanztechnischen Vorgängen' ist der Vorteil noch der selbe
anders als § 259 StGB spricht § 257 StGB nicht von 'erlangten
Sachen', sondern allg. von den 'Vorteilen der Tat'
Bei Geld Sachidentität nicht erforderlich(P) Für die Vortat
erlangter Vorteil
insb. Tatlohn für Gehilfen der Haupttat
nicht jedoch bloß in Aussicht gestellter Tatlohn
- arg: wegen § 134 BGB nichtig, daher keine wirtschaftliche Besserstellung
auch erfasst
- arg: Kein Ersatzvorteil, unmittelbarer Worteil der Tat
Hilfeleisten bei der
Vorteilssicherung
objektiv dazu geeignet die Vorteile gegen Entziehung zu sichern
- (-) bei bloßer Sacherhaltung(Füttern von gestohlenem Tier)
z.B.: Verstecken der Beute, Umlackieren, Ablenken von Verfolgern, Flucht- / Trans-
porthilfe, falsche Angaben über Lage der Beute, Warnung vor Zugriffen, Geldwäsche
subj. TB
des § 257 StGB des § 257Vorsatz
Absicht der Vorteilssicherung
RWK, Schuld
Strafausschluss
gem. § 257 III StGB
für Teilnehmer der Vortat
Schema § 257 StGB :Grundlagen
zu Begünstigung, § 257 StGBim Beendigungsstadium, insb. §§242,27
nach Beendigung kommen dagegen immer nur § 257 ff. StGB in Frage
BGH: Vorstellung und Willensrichtung des Gehilfen maßgeblicha.A: 242,27 bis Beendigung- arg: unbeachtlich ob sukzessiver Gehilfe noch Absicht hat, § 257 StGB zu begehen
a.A. 257(+) bereits nach Vollendung- arg: keine sukzessive Beihilfe ohne Erfolgesetzliche Schuldverhältnisseerursachung
(P) Anstiftung durch
den Täter der Haupttat
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