
- Abwehr von deutschem Recht
Verfahren
direkt
Kommission
Vertragesetzliche Schuldverhältnisseerletzungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren
Art. 258 AEUV)
Vollstreckung: Art. 260 II AEUV -? ggf.
Pauschalbetrag und/oder Zwangsgeld
Zulässigkeit
Zuständigkeit des
Gerichtshofs, Art. 258
Abgrenzung von Zuständig-
keit 'des Gerichts' nach Art. 256
Parteifähigkeit
Kommission und Mitgliedsstaaten
Vorverfahren
erstes Mahnschreiben
Klagegegenstand
richtet sich nach Stellungnahme und Mahnschreiben
Klagebefugnis
Auffassung der Kommission, dass eine Verletzung der Verträge gegeben ist
Rechtsschutzbedürfnis
Auch wenn erst nach Vorverfahren, aber zum Zeitpunkt
der Verhandlungen Vertragesetzliche Schuldverhältnisseerletzung beseitigt
Mitgliedsstaat
sonst:
nur indirekt!
für deutsche
Gerichte
Vorabentscheidungsersuche
für Auslegungsragen (Art. 267 AEUV)
Möglichkeit, Art. 267 II
bei Entscheidungserheblichkeit
Verplichtung, Art. 267 III
für letztinstanzliche Gerichte
- Ausnahme: wenn Sachlage klar ist
- sog. 'acte eclairé'
bei Verstoß ? Entzug des gesetzl
Richters (Art. 101 I 2 GG)
BVerfG in 'Honeywell'
bzgl Vorlagekontrolle
für Individuen
kein direkter Zugang zum EuGH
Formulierungesetzliche Schuldverhältnisseorschlag: Das gesamte Recht der EU genießt Anwendungesetzliche Schuldverhältnisseorrang vor
dem der Mitgliedsstaaten. Um die einheitl. Anwendung des EU-Rechts sicherzustellen,
steht den nationalen Gerichten daher bei vermeintlicher EuropaRwdkt. nationaler Normen
eine Prüfungs- und Verwerfungskompetenz zu. Kommt das Gericht zu der Auffassung, dass
die Norm XY europaRwdrg. ist, darf es die Norm nicht anwenden.
europaR. Einschlag
im materiellen Recht
Prüfung in der Klausur dann oft (1) Vereinbarkeit mit EU-Recht (2) Vereinbarkeit mit GG
Rechtswidrigkeit
aus Primärrecht
allgemeines Diskriminierungesetzliche Schuldverhältnisseerbot (Art. 18 AEUV)
aus Sekundärrecht
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