§§ 239  StGB a I,239 b I Schema
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  • §§ 239 StGB a I,239 b I

    • § 239 StGB a I Alt. 1

      • Schema § 239 StGB :

        Prüfungsschema

        • I. Tatbestand

        • 1. objektiver Tatbestand

        • a) Entführen oder

          Sich-Bemächtigen (eines anderen Menschen)

        • 2. subjektiver Tatbestand

        • a) Vorsatz

        • b) Absicht zu einer Erpressung

        • aa) Nötigungsmittel: die der §§ 240, 253 StGB genügen

        • bb) erstrebter Nötigungserfolg: Vermögensverfügung (bzw. a.A. auch Duldung der Vermögensschädigung)

        • cc) im Rahmen eines Zwei- oder Drei-Personen-Verhältnisses

        • dd) restriktive Auslegung im Zwei-Personen-Verhältnis

        • c) zeitlicher Zusammenhang

        • II. Rechtswidrigkeit

        • III. Schuld

        • Erfolgsqualifikation: § 239 StGB a III

        • tätige Reue: § 239 StGB a IV

    • § 239 StGB a I Alt. 2

      • Schema § 239 StGB :

        Prüfungsschema

        • I. Tatbestand

        • 1. objektiver Tatbestand

        • a) Entführen oder

          Sich-Bemächtigen (eines anderen Menschen) ohne Erpressungsabsicht

        • b) Begehung einer zumindest versuchten (str.) Erpressung unter Ausnutzung

          der durch oben a) geschaffenen Lage

          • meint den ganzen Erpressungstatbestand

        • c) zeitlicher Zusammenhang

          • Zwangslage muss beim Ansetzen zur Erpressung noch vorhanden sein

            ? (-), wenn Opfer tot oder wieder frei (i.Ü. siehe unten)

        • 2. subjektiver Tatbestand: Vorsatz

        • II. Rechtswidrigkeit

        • III. Schuld

        • Erfolgsqualifikation: § 239 StGB a III

        • tätige Reue: § 239 IV StGB

    • § 239 I StGB a Alt. 1

      im Detail

      • I. Tatbestand

      • 1. objektiver Tatbestand

      • a) Entführen oder

        Sich-Bemächtigen (eines anderen Menschen)

        • Entführen

          • Ortsveränderung gegen oder ohne den Willen des Opfers, welches zu einer hilflosen Lage führt.

            Das Opfer sieht sich also in der konkreten Situation dem ungehemmten Einfluss des Täters preisgegeben

          • Tatmittel: Gewalt, Drohung und List

          • List: Verhalten, das darauf abzielt, unter geflissentlichem und geschicktem Verbergen

            der wahren Zwecke oder Mittel die Ziele des Täters durchzusetzen

          • tatbestandsausschließendes Einverständnis: Opfer willigt in die Ortsveränderung ein

            und wird über ihren Zweck nicht im Unklaren gelassen

        • Sich-Bemächtigen

          • Erlangung der Verfügungsgewalt über den Körper eines anderen, der dadurch

            an einer freien Bestimmung über sich selbst gehindert wird

            kurz: Begründung physischer Herrschaft über das Opfer

          • Ortsveränderung nicht erforderlich

          • auch: 'Ersatzgeisel' begibt sich mehr oder weniger freiwillig in die Hände des Täters

          • nicht: Scheingeisel

      • 2. subjektiver Tatbestand

      • a) Vorsatz

      • b) Erpressungsabsicht

        • zu verneinen, wenn allein Raubabsicht;

          Abgrenzungsproblematik §§ 249, 255 StGB ??? tbc

      • aa) Nötigungsmittel: die der §§ 240, 253 StGB genügen

      • bb) erstrebter Nötigungserfolg: Vermögensverschiebung (bzw. a.A. auch Duldung der Vermögensschädigung)

        • erstrebter Nötigungserfolg: gerechtfertigte Bereicherung

        • Befriedigung eines fälligen Anspruchs

      • cc) im Rahmen eines Zwei- oder Drei-Personen-Verhältnisses

      • Feststellung: Vorliegen nach dem Wortlaut

      • dd) Restriktiver Auslegung im Zwei-Personen-Verhältnis

        • h.M.: einschränkende Auslegung des

          § 239 StGB a in der Zweier-Konstellation

          • Klassische Erpressungsfälle dürfen nicht hinter § 239 StGB a gleichsam in die 'zweite Reihe' gedrückt werden

          • Die Anwendung des § 239 StGB a führt zu vom Gesetzgeber nicht bedachten Erhöhungen der Mindeststrafe zu Lasten der Täter

          • Bei Anwendung des § 239 StGB a (frühe Vollendung!) drohen im Stadium der §§ 255, 22 StGB Rücktritte ins Leere zu laufen (jedoch § 239 StGB a IV)

          • Aus der zweiaktigen Struktur folgt, dass der Täterwille dahin gehen muss, die durch den (ersten) Entführungs- / Bemächtigungsakt

            geschaffene Zwangslage für einen (zweiten) Nötigungsakt auszunutzen

            ? Bemächtigungssituation muss eine gewisse Stabilisierung erreicht haben und diese soll als Basis für weitere Nötigungen dienen

            • § 239 StGB a I Var.2 enthält ein zweiaktiges Delikt,

              dessen zweiter Teil bei § 239 StGB a I Var. 1 ins Subjektive

              vorverlagert ist

          • stabile Zwischenlage

          • es geht in erster Linie um die Erfassung von Bemächtigungen mit einem gewissen Dauerelement

          • bei Entführungsfällen wird die herbeigeführte Zwangslage in der Regel eigenständige Bedeutung haben

          • nicht, wenn die Bemächtigung keine eigenständige Bedeutung hat, weil der Bemächtigungsakt und die abgenötigte Handlung

            in einem Akt zusammenfallen, d.h. auf einer einheitlichen - gewissermaßen identischen - Nötigung beruhen

          • Vorhalten einer Waffe

          • Lit. Konkurrenzlösung: § 240 StGB vorrangig § 239b I StGB Alt. 1; Rechtsprechung: Erfordernis eines zweiaktigen Geschehens, die Bemächtigungslage muss für ienen zweiten Nötigungsakt ausgenutzt werden

        • stabile Zwischenlage auch in Drei-Personen-Verhältnissen Kriterium?

          • hier Bemächtigungssituation regelmäßig eigenständige Bedeutung als Grundlage für die Nötigung Dritter

            ? insofern stabile Zwischenlage, praktisch und in Fallbearbeitung kaum Änderungen

      • c) zeitlicher Zusammenhang

        • Täter muss das Opfer oder einen Dritten während der

          Dauer der Zwangslage erpressen wollen

          • restriktive Auslegung: geboten angesichts der hohen Mindeststrafe; bringt

            die Gefährlichkeit der Tat insoweit zum Ausdruck, als der Täter seine Drohung

            in der Bemächtigungslage jederzeit realisieren kann

          • Wortlaut: nur dann 'Ausnutzen', wenn der Erpressungsadressat den Forderungen

            in Kenntnis und gerade auf Grund einer bestehenden Zwanglage nachkommen soll

            ? vgl insb. Wortlaut 239 a I Var.2: 'Ausnutzen der Lage, prägt Auslegung der Var. 1

            mit, da das Ausnutzen im Sinne der Var. 2 bei der Var. 1 ins Subjektive vorgelagert ist

          • ? TB (-), wenn die erstrebte Vermögensverfügung nicht während, sondern erst nach

            Beendigung der Entführungs-/Bemächtigungslage erfolgen soll

          • Beispiel für Verneinung: Täter bedrohen entführtes Opfer mit dem Tode, damit es in Zukunft schweige

          • Nötigungsteilerfolg als Zwischenzweck,

            bei dem zeitlicher Zusammenhang vorliegt

            • Streben nach solch einem Zwischenzweck genügt nur,

              wenn er aus der Sicht des Täters gegenüber dem End-

              zweck selbstständige Bedeutung hat

          • Abringen einer schriftlichen Erklärung, etwas in Zukunft zu unterlassen

            (fraglich bei lediglich mündlicher Erklärung, wohl zu bejahen)

      • II. Rechtswidrigkeit

      • III. Schuld

      • Erfolgsqualifikation: § 239 StGB a III

        • todeserfolgsqualifiziertes Delikt mit

          Vorsatz-Leichtfertigkeits-Struktur

        • Leichtfertigkeit: grobe Fahrlässigkeit (Tod des Opfers drängt sich förmlich auf)

      • tätige Reue: § 239 StGB a IV

        • Abkehr von der Erpressungs- bzw. Nötigungsabsicht, Opfer wird in seinen Lebenskreis

          zurückgelassen, d.h. der Täter ermöglicht ihm, den Aufenthaltsort wieder frei zu bestimmen

        • erfordert kein freiwilliges Handeln, auch in auswegsloser Situation kann der Täter noch tätige Reue zeigen

          • Erhöhung der Rettungschancen für das Opfer

    • § 239 StGB b I Alt. 1

      • Schema § 239 StGB :

        Prüfungsschema

        • I. Tatbestand

        • 1. objektiver Tatbestand

        • a) Entführen oder

          Sich-Bemächtigen (eines anderen Menschen)

        • 2. subjektiver Tatbestand

        • a) Vorsatz

        • b) Absicht zu einer Nötigungshandlung

        • aa) Nötigungsmittel: qualifiziert durch Drohung mit Tod, schwerer KV, Freiheitsentziehung > 1 Woche

        • bb) erstrebter Nötigungserfolg: (irgendeine) Handlung, Duldung oder Unterlassung

        • cc) im Rahmen eines Zwei- oder Drei-Personen-Verhältnisses

        • dd) restriktive Auslegung im Zwei-Personen-Verhältnis (siehe rechts unten): Erfordernis eines zweiaktigen Geschehens

        • c) zeitlicher Zusammenhang (siehe rechts unten)

        • II. Rechtswidrigkeit

        • III. Schuld

        • Erfolgsqualifikation: § 239 StGB b II, 239 a III

        • tätige Reue: 239 b II, 239 a IV

    • § 239 StGB b Alt. 2

      • Schema § 239 StGB :

        Prüfungsschema

        • I. Tatbestand

        • 1. objektiver Tatbestand

        • a) Entführen oder

          Sich-Bemächtigen (eines anderen Menschen) ohne Nötigungsabsicht

        • b) Begehung einer zumindest versuchten (str.) Nötigung durch Drohung mit einem

          qualifizierten Übel unter Ausnutzung der durch oben a) geschaffenen Lage

        • c) zeitlicher Zusammenhang (siehe rechts unten)

        • 2. subjektiver Tatbestand: Vorsatz

        • II. Rechtswidrigkeit

        • III. Schuld

        • Erfolgsqualifikation: § 239 StGB b II, 239 a III

        • tätige Reue: 239 b II, 239 a IV

    • Konkurrenzen

      • § § 239 StGB a II, 239 b II Idealkonkurrenz mit §§ 211, 212 StGB

      • wenn allein erpresserische Zwecke: § 239 StGB b subsidiär gegenüber § 239 StGB a

      • noch darüber hinausgehende Ziele: Tateinheit/Idealkonkurrenz

      • § 239 StGB a I Alt. 1 und wirklich erfolgte (versuchte) Erpressung: Tateinheit

      • § 239 StGB B I Alt. 1 und wirklich erfolgte (versuchte) Nötigung: Tateinheit

      • § 239 StGB : Konsumtion, wenn typische Begleiterscheinung als bloßes tatbestandsmäßiges Mittel (immer?)

      • Schema § 239 StGB :

        Empfehlung Aufbau: Inzidentprüfungsn vermeiden

        insb. vor § 239 StGB a I: §§ 253, 255 StGB , 250

        insb. vor § 239 StGB bI: §§ 255, 249 StGB , (22), 211 ff. 223 ff., 239 I, III Nr.1, 240, (22)

§§ 239  StGB a I,239 b I Schema

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