
- §§ 239 StGB a I,239 b I
§ 239 StGB a I Alt. 1
- Schema § 239 StGB :
Prüfungsschema
I. Tatbestand
1. objektiver Tatbestand
a) Entführen oder
Sich-Bemächtigen (eines anderen Menschen)
2. subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Absicht zu einer Erpressung
aa) Nötigungsmittel: die der §§ 240, 253 StGB genügen
bb) erstrebter Nötigungserfolg: Vermögensverfügung (bzw. a.A. auch Duldung der Vermögensschädigung)
cc) im Rahmen eines Zwei- oder Drei-Personen-Verhältnisses
dd) restriktive Auslegung im Zwei-Personen-Verhältnis
c) zeitlicher Zusammenhang
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Erfolgsqualifikation: § 239 StGB a III
tätige Reue: § 239 StGB a IV
§ 239 StGB a I Alt. 2
- Schema § 239 StGB :
Prüfungsschema
I. Tatbestand
1. objektiver Tatbestand
a) Entführen oder
Sich-Bemächtigen (eines anderen Menschen) ohne Erpressungsabsicht
b) Begehung einer zumindest versuchten (str.) Erpressung unter Ausnutzung
der durch oben a) geschaffenen Lage
meint den ganzen Erpressungstatbestand
c) zeitlicher Zusammenhang
Zwangslage muss beim Ansetzen zur Erpressung noch vorhanden sein
? (-), wenn Opfer tot oder wieder frei (i.Ü. siehe unten)
2. subjektiver Tatbestand: Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Erfolgsqualifikation: § 239 StGB a III
tätige Reue: § 239 IV StGB
§ 239 I StGB a Alt. 1
im Detail
I. Tatbestand
1. objektiver Tatbestand
a) Entführen oder
Sich-Bemächtigen (eines anderen Menschen)
Entführen
Ortsveränderung gegen oder ohne den Willen des Opfers, welches zu einer hilflosen Lage führt.
Das Opfer sieht sich also in der konkreten Situation dem ungehemmten Einfluss des Täters preisgegeben
Tatmittel: Gewalt, Drohung und List
List: Verhalten, das darauf abzielt, unter geflissentlichem und geschicktem Verbergen
der wahren Zwecke oder Mittel die Ziele des Täters durchzusetzen
tatbestandsausschließendes Einverständnis: Opfer willigt in die Ortsveränderung ein
und wird über ihren Zweck nicht im Unklaren gelassen
Sich-Bemächtigen
Erlangung der Verfügungsgewalt über den Körper eines anderen, der dadurch
an einer freien Bestimmung über sich selbst gehindert wird
kurz: Begründung physischer Herrschaft über das Opfer
Ortsveränderung nicht erforderlich
auch: 'Ersatzgeisel' begibt sich mehr oder weniger freiwillig in die Hände des Täters
nicht: Scheingeisel
2. subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Erpressungsabsicht
zu verneinen, wenn allein Raubabsicht;
Abgrenzungsproblematik §§ 249, 255 StGB ??? tbc
aa) Nötigungsmittel: die der §§ 240, 253 StGB genügen
bb) erstrebter Nötigungserfolg: Vermögensverschiebung (bzw. a.A. auch Duldung der Vermögensschädigung)
erstrebter Nötigungserfolg: gerechtfertigte Bereicherung
Befriedigung eines fälligen Anspruchs
cc) im Rahmen eines Zwei- oder Drei-Personen-Verhältnisses
Feststellung: Vorliegen nach dem Wortlaut
dd) Restriktiver Auslegung im Zwei-Personen-Verhältnis
h.M.: einschränkende Auslegung des
§ 239 StGB a in der Zweier-Konstellation
Klassische Erpressungsfälle dürfen nicht hinter § 239 StGB a gleichsam in die 'zweite Reihe' gedrückt werden
Die Anwendung des § 239 StGB a führt zu vom Gesetzgeber nicht bedachten Erhöhungen der Mindeststrafe zu Lasten der Täter
Bei Anwendung des § 239 StGB a (frühe Vollendung!) drohen im Stadium der §§ 255, 22 StGB Rücktritte ins Leere zu laufen (jedoch § 239 StGB a IV)
Aus der zweiaktigen Struktur folgt, dass der Täterwille dahin gehen muss, die durch den (ersten) Entführungs- / Bemächtigungsakt
geschaffene Zwangslage für einen (zweiten) Nötigungsakt auszunutzen
? Bemächtigungssituation muss eine gewisse Stabilisierung erreicht haben und diese soll als Basis für weitere Nötigungen dienen
§ 239 StGB a I Var.2 enthält ein zweiaktiges Delikt,
dessen zweiter Teil bei § 239 StGB a I Var. 1 ins Subjektive
vorverlagert ist
stabile Zwischenlage
es geht in erster Linie um die Erfassung von Bemächtigungen mit einem gewissen Dauerelement
bei Entführungsfällen wird die herbeigeführte Zwangslage in der Regel eigenständige Bedeutung haben
nicht, wenn die Bemächtigung keine eigenständige Bedeutung hat, weil der Bemächtigungsakt und die abgenötigte Handlung
in einem Akt zusammenfallen, d.h. auf einer einheitlichen - gewissermaßen identischen - Nötigung beruhen
Vorhalten einer Waffe
Lit. Konkurrenzlösung: § 240 StGB vorrangig § 239b I StGB Alt. 1; Rechtsprechung: Erfordernis eines zweiaktigen Geschehens, die Bemächtigungslage muss für ienen zweiten Nötigungsakt ausgenutzt werden
stabile Zwischenlage auch in Drei-Personen-Verhältnissen Kriterium?
hier Bemächtigungssituation regelmäßig eigenständige Bedeutung als Grundlage für die Nötigung Dritter
? insofern stabile Zwischenlage, praktisch und in Fallbearbeitung kaum Änderungen
c) zeitlicher Zusammenhang
Täter muss das Opfer oder einen Dritten während der
Dauer der Zwangslage erpressen wollen
restriktive Auslegung: geboten angesichts der hohen Mindeststrafe; bringt
die Gefährlichkeit der Tat insoweit zum Ausdruck, als der Täter seine Drohung
in der Bemächtigungslage jederzeit realisieren kann
Wortlaut: nur dann 'Ausnutzen', wenn der Erpressungsadressat den Forderungen
in Kenntnis und gerade auf Grund einer bestehenden Zwanglage nachkommen soll
? vgl insb. Wortlaut 239 a I Var.2: 'Ausnutzen der Lage, prägt Auslegung der Var. 1
mit, da das Ausnutzen im Sinne der Var. 2 bei der Var. 1 ins Subjektive vorgelagert ist
? TB (-), wenn die erstrebte Vermögensverfügung nicht während, sondern erst nach
Beendigung der Entführungs-/Bemächtigungslage erfolgen soll
Beispiel für Verneinung: Täter bedrohen entführtes Opfer mit dem Tode, damit es in Zukunft schweige
Nötigungsteilerfolg als Zwischenzweck,
bei dem zeitlicher Zusammenhang vorliegt
Streben nach solch einem Zwischenzweck genügt nur,
wenn er aus der Sicht des Täters gegenüber dem End-
zweck selbstständige Bedeutung hat
Abringen einer schriftlichen Erklärung, etwas in Zukunft zu unterlassen
(fraglich bei lediglich mündlicher Erklärung, wohl zu bejahen)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Erfolgsqualifikation: § 239 StGB a III
todeserfolgsqualifiziertes Delikt mit
Vorsatz-Leichtfertigkeits-Struktur
- Schema § 239:
vgl. § 251 StGB
Leichtfertigkeit: grobe Fahrlässigkeit (Tod des Opfers drängt sich förmlich auf)
tätige Reue: § 239 StGB a IV
Abkehr von der Erpressungs- bzw. Nötigungsabsicht, Opfer wird in seinen Lebenskreis
zurückgelassen, d.h. der Täter ermöglicht ihm, den Aufenthaltsort wieder frei zu bestimmen
erfordert kein freiwilliges Handeln, auch in auswegsloser Situation kann der Täter noch tätige Reue zeigen
Erhöhung der Rettungschancen für das Opfer
§ 239 StGB b I Alt. 1
- Schema § 239 StGB :
Prüfungsschema
I. Tatbestand
1. objektiver Tatbestand
a) Entführen oder
Sich-Bemächtigen (eines anderen Menschen)
2. subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Absicht zu einer Nötigungshandlung
aa) Nötigungsmittel: qualifiziert durch Drohung mit Tod, schwerer KV, Freiheitsentziehung > 1 Woche
bb) erstrebter Nötigungserfolg: (irgendeine) Handlung, Duldung oder Unterlassung
cc) im Rahmen eines Zwei- oder Drei-Personen-Verhältnisses
dd) restriktive Auslegung im Zwei-Personen-Verhältnis (siehe rechts unten): Erfordernis eines zweiaktigen Geschehens
c) zeitlicher Zusammenhang (siehe rechts unten)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Erfolgsqualifikation: § 239 StGB b II, 239 a III
tätige Reue: 239 b II, 239 a IV
§ 239 StGB b Alt. 2
- Schema § 239 StGB :
Prüfungsschema
I. Tatbestand
1. objektiver Tatbestand
a) Entführen oder
Sich-Bemächtigen (eines anderen Menschen) ohne Nötigungsabsicht
b) Begehung einer zumindest versuchten (str.) Nötigung durch Drohung mit einem
qualifizierten Übel unter Ausnutzung der durch oben a) geschaffenen Lage
c) zeitlicher Zusammenhang (siehe rechts unten)
2. subjektiver Tatbestand: Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Erfolgsqualifikation: § 239 StGB b II, 239 a III
tätige Reue: 239 b II, 239 a IV
Konkurrenzen
§ § 239 StGB a II, 239 b II Idealkonkurrenz mit §§ 211, 212 StGB
wenn allein erpresserische Zwecke: § 239 StGB b subsidiär gegenüber § 239 StGB a
noch darüber hinausgehende Ziele: Tateinheit/Idealkonkurrenz
§ 239 StGB a I Alt. 1 und wirklich erfolgte (versuchte) Erpressung: Tateinheit
§ 239 StGB B I Alt. 1 und wirklich erfolgte (versuchte) Nötigung: Tateinheit
§ 239 StGB : Konsumtion, wenn typische Begleiterscheinung als bloßes tatbestandsmäßiges Mittel (immer?)
Schema § 239 StGB :Empfehlung Aufbau: Inzidentprüfungsn vermeiden
insb. vor § 239 StGB a I: §§ 253, 255 StGB , 250
insb. vor § 239 StGB bI: §§ 255, 249 StGB , (22), 211 ff. 223 ff., 239 I, III Nr.1, 240, (22)
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