
- Bundestag Art. 38 ff.
Anträge,
Verfahren
Grundsatz der Diskontinuität
der Legislaturperiode
bedeutet, dass alle Vorlagen, die noch nicht abge-
schlossen worden sind, verfallen, vgl. § 125 GG GO BT
neuer BT soll nicht an die Vorlagen
des alten BT gebunden sein
GOBT muss in erster Sitzung jeweils neu beschlossen werden
Ausdruck des Selbstorganisationsrechs, Art. 40 I 2
Arg.: die neuen Abgeordneten sind ja auch gar nicht informiert
Arg.: verfassungsrechtliches Gewohnheitsrecht
Fraktionen
(P) Rechtsnatur
der Fraktionen
e.A.: nicht-rechtsfähige
Vereinigungen
con.: § 46 GG AbgeordnetenG
a.A.: öR Vereine
Arg.: selbständige Struktur
a.A.: Staatsorgane sui generis
Arg.: Teile des BT
(P) Rechtsnatur
von Koalitions-
vereinbarungen
con.: nicht Exekutive, sondern Legislative!
a.A.: verfas-
sungsR Vertrag
dies würde Bindungswirkung bedeuten
con.: Kernbereiche der pol. Verantwortung betroffen ? keine Bindung
h.M.: polit. Absprache
ohne Bindungswirkung
Arg.: die Koalitions-Partner gehen schon bei Absprache davon aus, dass
sie bei veränderter Sachlage Entscheidung nach Opportunität fällen werden
in jedem Fall dürfen die Vereinbarungen nicht dem GG widersprechen
(P) zulässige Frak-
tions-Disziplin vs.
unzulässiger Zwang
Abwägung
aber Fraktion muss auch handlungsfähig sein
Arg.: sie machen geordnete Arbeit des Parlaments (durch Arbeitsteilung) erst möglich
Differenzierung
Gewissensentscheidung im Vordergrund?
z.B.: Stammzellen, Abtreibung
Art des
Druckmittels
noch FraktionsDisziplin oder
schon FraktionsZwang (mit / ohne Sanktion)
vorgelagertes (P): ist Frak-
tionsausschluss zulässig
Eingriff in Freiheit des Mandats
grunds. Mandat nicht berührt, aber faktisch dann keine Mitwirkung mehr
Rechtfertigung
des Eingriffs
gewichtiger Grund, nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses
s.o.
(P) Qualität v. § 10 GG GOBT
als 2. Sperrklausel
h.M.: nein, Verstoß geg. Art. 38 undenkbar
Arg.: Gestaltungsspielraum und Funktionsfähigkeit des BT
Zuständigkeiten
- h.M.
Funktionen
ungeschriebene
(+) sofern nicht Rechte anderer Organe beeinträchtigt oder geschriebene Regelungen umgangen werden
Schlichte Beschlüsse
Durch schlichten Parlamentsbeschluss kann etwa entschieden werden, in Budgetfragen (in der Bundesrepublik Deutschland allerdings vorwiegend durch Gesetz),
über ein Misstrauensvotum, über eine Aufforderung an die Regierung, über eine außenpolitische Erklärung, über einen Einsatz von Streitkräften, Feststellung
eines Kriegsfalls oder Kriegserklärung. Da es sich um kein Gesetz handelt, ist der Bundesrat nicht beteiligt.
keine andere Form, wie ein Gesetz oder Ratifikation, vorsehen
unverbindliche
geschriebene
Gesetzgebung
Kreation
bestimmt durch Wahlen die Zusammensetzung der obersten Bundesorgane
Kontrolle
Der Exekutive insb. der BR durch UA
einzelne
Abgeordnete
Grundsätze,
Art. 38 I 2
Totalrepräsentation
Entschließungs- und
Weisungsfreiheit
vgl. rechts, Spannungs-
verhältnis zur Fraktion
Gleichheit
des Mandats
(P) Zulässigkeit von Sonderzulagen für
bes. Funktionsträger (z.B.: FraktnsVors.)
BVerfG: auf herausragende Funtions-
träger zu beschränken, keine 'Laufbahn'
Differenzierung zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit d. BT zulässig
Art. 38 I 2 hat insoweit Vorrang vor Art. 3 GG
Sonder-
rechte
Indemnität, Art. 46 I
Arg.: jeweils: Funktionsfähigkeit des BT
Immunität, Art 46 II
(P) Rechtsschutz
gegen Aufhebung
e.A.: nein
Arg.: Sinn der Vorschrift, dass gerade Recht des Parlaments
h.M.: ja, Organstreit
Ausschüsse
(P) Anspr. von fraktions-
losen Abgeordneten auf
Ausschuss-Mitgliedschaft
e.A.: Rederecht
und Stimmrecht
Arg.: Ausschuss als
Spiegelbild des Plenums, 12 GOBT
Arg.: in Ausschüssen wird Großteil der Sacharbeit des BT geleistet
h.M.: nur be-
ratende Funtion
Arg.: Spiegelbildverzerrung
Arg.: Fraktionsrechte in GOBT geregelt, bzgl.
der hat BT aber weiten Ermessensspielraum