Bundestag Art. 38 ff. Schema
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  • Bundestag Art. 38 ff.

    • Anträge,

      Verfahren

      • Grundsatz der Diskontinuität

        der Legislaturperiode

        • bedeutet, dass alle Vorlagen, die noch nicht abge-

          schlossen worden sind, verfallen, vgl. § 125 GG GO BT

          • neuer BT soll nicht an die Vorlagen

            des alten BT gebunden sein

        • GOBT muss in erster Sitzung jeweils neu beschlossen werden

          • Ausdruck des Selbstorganisationsrechs, Art. 40 I 2

        • Arg.: die neuen Abgeordneten sind ja auch gar nicht informiert

        • Arg.: verfassungsrechtliches Gewohnheitsrecht

    • Fraktionen

      • (P) Rechtsnatur

        der Fraktionen

      • (P) Rechtsnatur

        von Koalitions-

        vereinbarungen

          • con.: nicht Exekutive, sondern Legislative!

        • a.A.: verfas-

          sungsR Vertrag

          • dies würde Bindungswirkung bedeuten

          • con.: Kernbereiche der pol. Verantwortung betroffen ? keine Bindung

        • h.M.: polit. Absprache

          ohne Bindungswirkung

          • Arg.: die Koalitions-Partner gehen schon bei Absprache davon aus, dass

            sie bei veränderter Sachlage Entscheidung nach Opportunität fällen werden

        • in jedem Fall dürfen die Vereinbarungen nicht dem GG widersprechen

      • (P) zulässige Frak-

        tions-Disziplin vs.

        unzulässiger Zwang

        • Abwägung

        • Differenzierung

          • Gewissensentscheidung im Vordergrund?

            • z.B.: Stammzellen, Abtreibung

          • Art des

            Druckmittels

            • noch FraktionsDisziplin oder

            • schon FraktionsZwang (mit / ohne Sanktion)

        • vorgelagertes (P): ist Frak-

          tionsausschluss zulässig

          1. Eingriff in Freiheit des Mandats

            • grunds. Mandat nicht berührt, aber faktisch dann keine Mitwirkung mehr

          2. Rechtfertigung

            des Eingriffs

            • gewichtiger Grund, nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses

            • s.o.

      • (P) Qualität v. § 10 GG GOBT

        als 2. Sperrklausel

    • Zuständigkeiten

    • Funktionen

      • ungeschriebene

        • (+) sofern nicht Rechte anderer Organe beeinträchtigt oder geschriebene Regelungen umgangen werden

        • Schlichte Beschlüsse

          • Durch schlichten Parlamentsbeschluss kann etwa entschieden werden, in Budgetfragen (in der Bundesrepublik Deutschland allerdings vorwiegend durch Gesetz),

            über ein Misstrauensvotum, über eine Aufforderung an die Regierung, über eine außenpolitische Erklärung, über einen Einsatz von Streitkräften, Feststellung

            eines Kriegsfalls oder Kriegserklärung. Da es sich um kein Gesetz handelt, ist der Bundesrat nicht beteiligt.

          • keine andere Form, wie ein Gesetz oder Ratifikation, vorsehen

        • unverbindliche

      • geschriebene

        • Gesetzgebung

        • Kreation

          • bestimmt durch Wahlen die Zusammensetzung der obersten Bundesorgane

        • Kontrolle

          • Der Exekutive insb. der BR durch UA

    • einzelne

      Abgeordnete

      • Grundsätze,

        Art. 38 I 2

        • Totalrepräsentation

        • Entschließungs- und

          Weisungsfreiheit

          • vgl. rechts, Spannungs-

            verhältnis zur Fraktion

        • Gleichheit

          des Mandats

          • (P) Zulässigkeit von Sonderzulagen für

            bes. Funktionsträger (z.B.: FraktnsVors.)

            • BVerfG: auf herausragende Funtions-

              träger zu beschränken, keine 'Laufbahn'

          • Differenzierung zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit d. BT zulässig

          • Art. 38 I 2 hat insoweit Vorrang vor Art. 3 GG

      • Sonder-

        rechte

        • Indemnität, Art. 46 I

          • Arg.: jeweils: Funktionsfähigkeit des BT

        • Immunität, Art 46 II

          • (P) Rechtsschutz

            gegen Aufhebung

            • e.A.: nein

              • Arg.: Sinn der Vorschrift, dass gerade Recht des Parlaments

            • h.M.: ja, Organstreit

    • Ausschüsse

      • (P) Anspr. von fraktions-

        losen Abgeordneten auf

        Ausschuss-Mitgliedschaft

        • e.A.: Rederecht

          und Stimmrecht

          • Arg.: Ausschuss als

            Spiegelbild des Plenums, 12 GOBT

          • Arg.: in Ausschüssen wird Großteil der Sacharbeit des BT geleistet

        • h.M.: nur be-

          ratende Funtion

          • Arg.: Spiegelbildverzerrung

          • Arg.: Fraktionsrechte in GOBT geregelt, bzgl.

            der hat BT aber weiten Ermessensspielraum

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