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- Grundlagen Europarecht
- Verbindungen von Staaten
- Bundesstaat
- BeispielDeutschland
- BeispielInhaber der Souveränität ist der Bund
- Staatenbund
- BeispielSerbeien und Montenegro, Benelux
- gemeinsame Außenpolitik (+)
- Inhaber der Souveränität sind die Einzelstaaten
- Staatenverbund
- BeispielEU
- Beispielinnenpolitische Befegnisse (+)
- vgl. Art. 23 GG, Abtretung von Hoheitsrechten
- Beispielgemeinsame Außenpolitik (-)
- Inhaber der Souveränität sind die Einzelstaaten
- Ratifikationsprozess
- Mitgliedsstaaten (MGS) sind Herren der Verträge
- momentan hat die EU ein strukturelles Demokratiedefizit
- Gestaltungsmacht ist in einigen Bereichen staatsanalog
- Entscheidungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren entsprechen int. Organisationen (völkerrechtsanalog)
- Grundprinzpien
- Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung
- Union und Organge brauch immer RGL im EUV, um die MGS vor ungewolltem Souveränitätsverlust zu schützen
- Kompetenzergänzungsbestimmungen, Art. 352
- keine 'Kompetenz - Kompetenz'
- Subsidiatitätsprinzip und Grds. der Verhältnism.keit
- Subs.Prinzip
- fällt Materie in ausschl. Zuständigkeit der EU?
- andernfalls, aber konkurrierender Zuständigkeit Art. 5 III EUV beachten
- Verh.mk
- gem. Art. 5 IV EUV
- institutionelles Gleichgewicht
- keine Gewaltenteilung
- aber 'checks and balances'
- Grundrechte, Art. 6 I EUV
- Anwendungesetzliche Schuldverhältnisseorrang des Unionsrechts
- bloße Überlagerung nationaler Normen bei Entgegenstehen
- Vertrag v. Lissabon
- Demokratisierung, mehr Handlungsfähigkeit
- mehr Beschlüsse durch qual. Mehrheitsentscheidung
- Prinzip der doppelten Mehrheit erst 2014 (55% der Länder, die 65% der EU-Bevölkerung darstellen)
- mehr Rechte für das EU-Parlament (Art. 14 EUV)
- hoher Repräsentant für Außen- und Sicherheitspolitik
- Art. 18 EUV
- Grundrechte - Charta
- wird über Art. 6 EUV für verbindlich erklärt
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