Grundlagen Europarecht Schema
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  • Grundlagen Europarecht

    • Verbindungen von Staaten

      • Bundesstaat

        • Beispiel
          Deutschland

        • Beispiel
          Inhaber der Souveränität ist der Bund

      • Staatenbund

        • Beispiel
          Serbeien und Montenegro, Benelux

        • gemeinsame Außenpolitik (+)

        • Inhaber der Souveränität sind die Einzelstaaten

      • Staatenverbund

        • Beispiel
          EU

        • Beispiel
          innenpolitische Befegnisse (+)

          • vgl. Art. 23 GG, Abtretung von Hoheitsrechten
        • Beispiel
          gemeinsame Außenpolitik (-)

        • Inhaber der Souveränität sind die Einzelstaaten

    • Ratifikationsprozess

      • Mitgliedsstaaten (MGS) sind Herren der Verträge

      • momentan hat die EU ein strukturelles Demokratiedefizit

        • Gestaltungsmacht ist in einigen Bereichen staatsanalog

        • Entscheidungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren entsprechen int. Organisationen (völkerrechtsanalog)

    • Grundprinzpien

      • Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung

        • Union und Organge brauch immer RGL im EUV, um die MGS vor ungewolltem Souveränitätsverlust zu schützen

      • Kompetenzergänzungsbestimmungen, Art. 352

        • keine 'Kompetenz - Kompetenz'

      • Subsidiatitätsprinzip und Grds. der Verhältnism.keit

        • Subs.Prinzip

          1. fällt Materie in ausschl. Zuständigkeit der EU?
          2. andernfalls, aber konkurrierender Zuständigkeit Art. 5 III EUV beachten
        • Verh.mk

          • gem. Art. 5 IV EUV
      • institutionelles Gleichgewicht

        • keine Gewaltenteilung

        • aber 'checks and balances'

      • Grundrechte, Art. 6 I EUV

      • Anwendungesetzliche Schuldverhältnisseorrang des Unionsrechts

        • bloße Überlagerung nationaler Normen bei Entgegenstehen

    • Vertrag v. Lissabon

      • Demokratisierung, mehr Handlungsfähigkeit

        • mehr Beschlüsse durch qual. Mehrheitsentscheidung

        • Prinzip der doppelten Mehrheit erst 2014 (55% der Länder, die 65% der EU-Bevölkerung darstellen)

        • mehr Rechte für das EU-Parlament (Art. 14 EUV)

      • hoher Repräsentant für Außen- und Sicherheitspolitik

        • Art. 18 EUV

      • Grundrechte - Charta

        • wird über Art. 6 EUV für verbindlich erklärt

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