
- Abstraktionsprinzip
Verpflichtungsgeschäft (§ 433BGB)
schuldrechtliche Einigung
Im Schuldrecht (Buch 2.) des BGB geregelt
keine Veränderung der Rechtslage
an dem Rechtsgut
(Erwirbt das Recht zur Vornahme einer Rechtsänderung)
Verpflichtung zu einer Leistung
Sache übergeben u.
Eigentum übertragen
Kaufpreis zahlen u.
Sache abnehmen
Verfügungsgeschäft (§ 929,398BGB)
dingliche Einigung
Im Sachenrecht Buch 3. des BGB geregelt
Verbindet eine Person und eine Sache
(Eigentum Kaufsache/Geld)
Veränderung der Rechtslage
an dem Rechtsgut
Verpflichtung zu einer Leistung
Sache übergeben u.
Eigentum an der Sache verschaffen
(Sache)
Geld übergeben u.
Eigentum am Geld verschaffen
(Geld)
Trennungsprinzip
3 Rechtsgeschäfte
1 Verpflichtungsgeschäft
2 Verfügungsgeschäfte
Eigenständiges recht. Schicksal
Verpflichtungsgeschäft
'mit 12jährigen' (§ 422, 106ff BGB)
=unwirksam
KEINE 'ungerechtfertigte'
Vermögensverschiebung
Verfügungsgeschäft
'Übertragung Geld' (§ 929, 106ff BGB)
=unwirksam
Verfügungsgeschäft
'Übertragung Eigentum'
=wirksam
Herausgabepflicht
(812BGB)
Absicherung
Verfügungsgeschäft
Eigentumsvorbehalt
(§ 449, 158BGB)
'aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung'
Eigentum übertragen wird
Muss explizit vereinbart werden