§ 285 BGB , Herausgabe des Ersatzes Schema
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  • § 285 BGB , Herausgabe des Ersatzes

    • Schema § 285 BGB :

      Prüfung

      1. Verpflichtung zur Leistung

        eines Gegenstands

        • Gegenstand: Sachen und Rechte

        • Nicht Surrogate anstelle Dienstleistungen/Unterlassungspflichterfüllung

        • Ursprung der Verpflichtung irrelevant

          • Verträge

          • z. B. Vermächtnis

      2. Ausschluss der Leistungspflicht

        des Schuldners nach § 275 BGB

        • Unabhägig vom

          • Vertretenmüssen

          • Zeitpunkt des Eintritts des Leistungshindernisses

          • Umfang des Ausschlusses

            ? Anwendbarkeit auch

            bei Ausschluss von

            • Teilleistung

            • Unmöglichkeit des

              Nacherfüllungsanspruchs

              • (P) Umfang des Unmöglichkeit

                • Beide Arten

                • Eine Art

            • (P) Analoge Anwendbarkeit

              bei anderweitigem Ausschluss

              des Nacherfüllungsanspruchs

              • Nur bei Ausschluss

                nach § 439 III BGB

                • Vergleichbare Interessenlage:

                  nacherfüllungsanspruch scheitert an tatsächlichen Umständen

              • Nicht bei

                anderen Gründen

                • Interessenlage nicht vergleichbar:

                  Nacherfüllungsanspruch scheitert an rechtliche Gründe und

                  Ersatzansprüche beruhen nicht auf Umstand der Nacherfüllungsanspruch ausschließt

      3. Erlangen eines Surrogats

        infolge des Umstands, der zur

        Befreiung nach § 275 BGB führte

        • commodum ex re

          • insb.: Anspruch gegen eine Versicherung

          • oder SE-Anspruch gegen einen Dritten, der den Untergang des Leistungsgegenstandes verursacht hat

          • genaues vorgehen
            • Feuerversicherung für Eigentum und nicht Besitzverlust des Mieters
        • (P) commodum ex

          negotiatione cum re

          Erlös aus anderweitiger Veräußerung

          • , h.M.:

            erfasst

            • Arg.: Verwertungsmöglichkeit steht ab Verragsschluss inter partes Gläubiger zu

            • Arg.: Verhinderung unlauteren Verhaltens im Wettbewerb
            • Arg.: Schuldner erwirbt Surrogat erst durch Erfüllung des Vertrags mit 3. endgültig

            • Arg.: Adäquter Kausalzusammenhang zw. Verpflichtungsgeschäft und Leistungshindernis

            • (P) Wert Erlös <

              Wert Gegenstand

              • Auch erfasst

                • Arg.: 'Symmetriegründe', Gläubiger muss neben Verwertungshancen auch -risiken tragen

                • Arg.: Ausreichender Schutz durch Mögl. SE statt der Leistung zu verlangen

              • Nicht erfasst

          • Nicht erfasst

            • Arg.: Voraussetzungen von § 275 BGB treten durch Übereignung an 3. ein, Erlös stammt aus Kaufvertrag

              ? Surrogat = Freiwerden von Leistungspflicht was Gegenstandswert nicht Kaufpreis entspricht

          • Nicht erfasst: Doppelvermietung

            • Arg.: Wenn dem M Untervmietung nicht gestattet ist, liegt kein Eingriff in fremden Vermögenskreis vor

      4. Keine Beschränkung

        / Ausschluss

        • (P) anal. Anw.

          von § 438 BGB

          • h.M.: Ja

            ? kurze Verjährung

            • Wille des Gesetzgebers: kurze Verjährung für alle auf Mängeln beruhenden Ansprüche

          • a.A.: Nein

            ? Regelverjärung

            • Wortlaut § 438 BGB

            • Käuferschutz unnötig, da nur Vorteilsabschöpfung

        • (P) anal. Anw.

          von § 442 BGB

          • Nein

            • Erst-recht-Schluss: Vertretenmüssen des Gläubigers bezgl. Unmöglichkeit irrelevant, dann auch Kenntnis des Käufers bezgl. Mangel

        • (P) Beschränkabrkeit durch

          vertraglichen Haftungsausschluss

          • Nein

            • Wegen § 326 III BGB keine Schlechterstellung des Käufers als bei mangelfreier Sache

          • Ja

            • Verkäufer würde Vorteil aus Gewährleistungsausschluss teilweise genommen

    • Natur/Grundlagen

      zu § 285 BGB , Herausgabe des Ersatzes

      • Eigene AGL

      • Verhaltener Anspruch

        • Schuldner kann/muss Anspruch erst mit Geltendmachung erfüllen

        • Schuldner kann Gläubiger eine Frist für die Entscheidung setzten, ob er diesen Anspruch geltend macht

      • Konkurrenzen

        • Unvereinbar mit Rücktritt und Minderung, da dadurchAnspruch auf die Gegenleistung gerade entfällt.

        • Kombinierbar mit SE statt der Leistung gem.

          § 285 II BGB , aber Kürzung um Wert des Surrogats

          • Surrogat = Anspruch gg. 3.: Keine Haftung

            für Bonität ? Tatsächlicher Wert entscheident

    • Rechtsfolge

      • Schuldner kann Herausgabe/Abtretung des

        Surrogats verlangen, aber Verpflichtung zur

        Gegenleistung bleibt gem. § 326 III BGB bestehen

        • Wert Surrogat < Wert Gegenleistung

          ? Minderung der Gegenleistung gem. §§ 326 III S.2 BGB , 441

        • Wert Surrogat > Wert Gegenleistung

          ? Gegenleistung unverändert

      • oder: es bei der Rechtsfolge des § 326 I S.1 BGB belassen

      • oder: Schadensersatz in voller Höhe fordern

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