
- § 285 BGB , Herausgabe des Ersatzes
- Schema § 285 BGB :
Prüfung
Verpflichtung zur Leistung
eines Gegenstands
Gegenstand: Sachen und Rechte
Nicht Surrogate anstelle Dienstleistungen/Unterlassungspflichterfüllung
Ursprung der Verpflichtung irrelevant
Verträge
z. B. Vermächtnis
Ausschluss der Leistungspflicht
des Schuldners nach § 275 BGB
Unabhägig vom
Vertretenmüssen
Zeitpunkt des Eintritts des Leistungshindernisses
Umfang des Ausschlusses
? Anwendbarkeit auch
bei Ausschluss von
Teilleistung
Unmöglichkeit des
Nacherfüllungsanspruchs
(P) Umfang des Unmöglichkeit
Beide Arten
Eine Art
(P) Analoge Anwendbarkeit
bei anderweitigem Ausschluss
des Nacherfüllungsanspruchs
Nur bei Ausschluss
nach § 439 III BGB
Vergleichbare Interessenlage:
nacherfüllungsanspruch scheitert an tatsächlichen Umständen
Nicht bei
anderen Gründen
Interessenlage nicht vergleichbar:
Nacherfüllungsanspruch scheitert an rechtliche Gründe und
Ersatzansprüche beruhen nicht auf Umstand der Nacherfüllungsanspruch ausschließt
commodum ex re
insb.: Anspruch gegen eine Versicherung
oder SE-Anspruch gegen einen Dritten, der den Untergang des Leistungsgegenstandes verursacht hat
genaues vorgehen- Feuerversicherung für Eigentum und nicht Besitzverlust des Mieters
(P) commodum ex
negotiatione cum re
Erlös aus anderweitiger Veräußerung
, h.M.:
erfasst
Arg.: Verwertungsmöglichkeit steht ab Verragsschluss inter partes Gläubiger zu
Arg.: Verhinderung unlauteren Verhaltens im WettbewerbArg.: Schuldner erwirbt Surrogat erst durch Erfüllung des Vertrags mit 3. endgültig
Arg.: Adäquter Kausalzusammenhang zw. Verpflichtungsgeschäft und Leistungshindernis
(P) Wert Erlös <
Wert Gegenstand
Auch erfasst
Arg.: 'Symmetriegründe', Gläubiger muss neben Verwertungshancen auch -risiken tragen
Arg.: Ausreichender Schutz durch Mögl. SE statt der Leistung zu verlangen
Nicht erfasst
Nicht erfasst
Arg.: Voraussetzungen von § 275 BGB treten durch Übereignung an 3. ein, Erlös stammt aus Kaufvertrag
? Surrogat = Freiwerden von Leistungspflicht was Gegenstandswert nicht Kaufpreis entspricht
Nicht erfasst: Doppelvermietung
Arg.: Wenn dem M Untervmietung nicht gestattet ist, liegt kein Eingriff in fremden Vermögenskreis vor
Keine Beschränkung
/ Ausschluss
(P) anal. Anw.
von § 438 BGB
h.M.: Ja
? kurze Verjährung
Wille des Gesetzgebers: kurze Verjährung für alle auf Mängeln beruhenden Ansprüche
a.A.: Nein
? Regelverjärung
Wortlaut § 438 BGB
Käuferschutz unnötig, da nur Vorteilsabschöpfung
(P) anal. Anw.
von § 442 BGB
Nein
Erst-recht-Schluss: Vertretenmüssen des Gläubigers bezgl. Unmöglichkeit irrelevant, dann auch Kenntnis des Käufers bezgl. Mangel
(P) Beschränkabrkeit durch
vertraglichen Haftungsausschluss
Nein
Wegen § 326 III BGB keine Schlechterstellung des Käufers als bei mangelfreier Sache
Ja
Verkäufer würde Vorteil aus Gewährleistungsausschluss teilweise genommen
Natur/Grundlagen
zu § 285 BGB , Herausgabe des ErsatzesEigene AGL
Verhaltener Anspruch
Schuldner kann/muss Anspruch erst mit Geltendmachung erfüllen
Schuldner kann Gläubiger eine Frist für die Entscheidung setzten, ob er diesen Anspruch geltend macht
Konkurrenzen
Unvereinbar mit Rücktritt und Minderung, da dadurchAnspruch auf die Gegenleistung gerade entfällt.
Kombinierbar mit SE statt der Leistung gem.
§ 285 II BGB , aber Kürzung um Wert des Surrogats
Surrogat = Anspruch gg. 3.: Keine Haftung
für Bonität ? Tatsächlicher Wert entscheident
Rechtsfolge
Schuldner kann Herausgabe/Abtretung des
Surrogats verlangen, aber Verpflichtung zur
Gegenleistung bleibt gem. § 326 III BGB bestehen
Wert Surrogat < Wert Gegenleistung
? Minderung der Gegenleistung gem. §§ 326 III S.2 BGB , 441
Wert Surrogat > Wert Gegenleistung
? Gegenleistung unverändert
oder: es bei der Rechtsfolge des § 326 I S.1 BGB belassen
oder: Schadensersatz in voller Höhe fordern
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