Sonderfälle beim Rücktritt Schema
8163
  • Sonderfälle beim Rücktritt

    • Sonderfall: Teilrücktritt = Aufgeben der Quali

      • Aufgeben des GrundTB entzieht dagegen sogar der vollendeten Quali immer die Grundlage → vollkommene Straffreiheit

        • Akzessorietät - strafschärfende Wirkung der Qualifikation ist abhängig von der Verwirklichung des GrundTB

        • Beispiel
          der mit einem Messer bewaffnete A gibt den Diebstahl auf, als er schon am Tatort ist

      • Existenz umstritten

        • h.M.: möglich

          • Arg.: Opferschutz
          • Arg.: Erhebliche Unrechtsreduktion
          • Arg.: Nach mat. Trennungsprinzip wertungsmäßig 2 Taten
        • a.A.: unmöglich

          • Arg.: Wortlaut, § 24 StGB → Tat als solche
          • Arg: Versuch richtet sich stets nach dem Grunddelikt
      • Differenzierung

        • Qualifikation noch nicht vollendet

        • Qualifikation vollendet, aber nur im Versuchsstadium des Grunddelikts

          • Beispiel
            Dieb wirft das Messer vor Vollendung oder Fehlschlag weg → § 244 I StGB Nr.1a?
          • Teilrücktritt umstr.
            • h.M.: kein Teilrücktritt
              • Arg.: Wortlaut setzt lediglich voraus, dass qual. Umst. zu irgendeinem Zeitpunkt vorlagen
              • Berücksichtung nur bei Strafzumessung
              • Ausnahme: zeitliche Zäsur lässt qualif. Versuch und spätere nicht qualif. Vollendung als 2 Taten erscheinen
            • a.A.: Teil- § 24 StGB möglich
              • s.o.
        • Qualifikation vollendet

          • kein Teilrücktritt möglich
    • Sonderfall: Erfolgsqualifiziertes Delikt

      • Versuchte Erfolgsqualifikation

        • Grunddelikt versucht, Erfolg (+)

        • Rücktrittsmöglichkeit

          • e.A.: Kein Rücktritt möglich Vollendungstheorie
            • Arg.: Unrechtsgehalt des Grundeliks hat sich im Erfolg schon verwirklicht
            • Arg.: Rücktrittsmöglichkeit würde Schutzzweck der erfolgsqualifizierten Strafnorm zuwider laufen
            • Arg.: Rücktritt kann wegen schwerer Folge kein Unrecht beseitigen
            • Con.: Verstoß gegen Art. 103 II, wenn erfolgsqualifizierter Versuch zum Nachteil des Täters als Vollendungstat behandelt wird
          • h.M.: Rücktritt möglich Rücktrittstheorie
            • Arg.: § 24 StGB spricht von Aufgeben der 'Tat'
            • Arg.: Rücktritt vom Versuch des Grunddelikts entzieht Strafbarkeit der schweren Folge den Boden
            • dann aber oft § 222 StGB
    • Irrtümer

      • Täter hat Möglk. d. Erfolgseintritts irrtüml. angenommen

        • Irrtum unbeachtl./Versuch beendet

      • str.: Unkenntnis über Erfolgsgeeignetheit Tatmittel - Erfolgseintritt

        • h.M.: Irrtum unbeachtl.;Rücktritt (-), weil Erfolg eingetreten, Delikt vollendet

        • a.A.: Irrtum beachtl., wenn Täter vor Erfolgseintritt aufgibt - Vs entfällt; allenfalls Fahrlässigkeit

          • Arg: Handlungsunrecht entfällt
          • Arg.: Vorstellung d. Täters auch bei unmb. Ansetzen maßgebl.
Sonderfälle beim Rücktritt Schema

Bewerte diese Mindmap:

{{percent}}%
Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10
  1. BGH NStZ 1984, 216

Tags:

#Voraussetzungen # Prüfung # Rechtsfolgen # Anspruch # Schema # Studium # Mindmap # Übersicht # Aufbau # Prüfungsschema # Skript # Kommentar #Jura
Mindmap teilen: Sonderfälle beim Rücktritt