
- Sonderfälle beim Rücktritt
Sonderfall: Teilrücktritt
= Aufgeben der Quali
Aufgeben des GrundTB entzieht dagegen
sogar der vollendeten Quali immer die
Grundlage ? vollkommene Straffreiheit
Akzessorietät - strafschärfende Wirkung der Qualifikation
ist abhängig von der Verwirklichung des GrundTB
z.B.: der mit einem Messer bewaffnete A gibt den Diebstahl auf, als er schon am Tatort ist
Existenz
umstritten
h.M.:
möglich
Arg.: Opferschutz
Arg.: Erhebliche Unrechtsreduktion
Arg.: Nach mat. Trennungsprinzip wertungsmäßig 2 Taten
a.A.:
unmöglich
Arg.: Wortlaut, § 24 StGB ? Tat als solche
Arg: Versuch richtet sich stets nach dem Grunddelikt
Differenzierung
Qualifikation
noch nicht vollendet
Dieb versucht seine Beute mit eine Messer verteidigen, gibt dies aber auf ? nur §§ 252, 250 I StGB Nr.1a
Teil - § 24 StGB nach h.M. möglich
Qualifikation vollendet,
aber nur im Versuchs-
stadium des Grunddelikts
Dieb wirft das Messer vor Vollendung oder Fehlschlag weg ? § 244 I StGB Nr.1a?
Teilrücktritt
umstr.
h.M.: kein
Teilrücktritt
Arg.: Wortlaut setzt lediglich voraus, dass qual. Umst. zu irgendeinem Zeitpunkt vorlagen
Berücksichtung nur bei Strafzumessung
Ausnahme: zeitliche Zäsur lässt qualif. Versuch und spätere nicht qualif. Vollendung als 2 Taten erscheinen
a.A.: Teil- § 24 StGB möglich
s.o.
Qualifikation vollendet
kein Teilrücktritt möglich
Sonderfall: Erfolgs-
qualifiziertes Delikt
Versuchte
Erfolgsqualifikation
Grunddelikt (+), Erfolg nur versucht
Rücktritt unproble-
matisch möglich
Grunddelikt versucht, Erfolg (+)
Rücktritts-
möglichkeit
e.A.: Kein Rücktritt möglich
Vollendungstheorie
Arg.: Unrechtsgehalt des Grundeliks hat sich im Erfolg schon verwirklicht
Arg.: Rücktrittsmöglichkeit würde Schutzzweck der erfolgsqualifizierten Strafnorm zuwider laufen
Arg.: Rücktritt kann wegen schwerer Folge kein Unrecht beseitigen
Con.: Verstoß gegen Art. 103 II, wenn erfolgsqualifizierter Versuch zum Nachteil des Täters als Vollendungstat behandelt wird
h.M.: Rücktritt möglich
Rücktrittstheorie
Arg.: § 24 StGB spricht von Aufgeben der 'Tat'
Arg.: Rücktritt vom Versuch des Grunddelikts entzieht Strafbarkeit der schweren Folge den Boden
dann aber oft § 222 StGB
Irrtümer
Täter hat Möglk. d. Erfolgseintritts irrtüml. angenommen
Irrtum unbeachtl./Versuch beendet
z.B. auch Voraussetzungen f. Unterlassen-Strafbarkeit, wie Quasi-Kausalitätstr.: Unkenntnis über
Erfolgsgeeignetheit
Tatmittel - Erfolgseintritt
h.M.: Irrtum unbeachtl.;Rücktritt (-),
weil Erfolg eingetreten, Delikt vollendet
a.A.: Irrtum beachtl., wenn Täter vor
Erfolgseintritt aufgibt - Vs entfällt;
allenfalls Fahrlässigkeit
Arg: Handlungsunrecht entfällt
Arg.: Vorstellung d. Täters auch bei unmb. Ansetzen maßgebl.
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