Sonderfälle beim Rücktritt Schema
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  • Sonderfälle beim Rücktritt

    • Sonderfall: Teilrücktritt

      = Aufgeben der Quali

      • Aufgeben des GrundTB entzieht dagegen

        sogar der vollendeten Quali immer die

        Grundlage ? vollkommene Straffreiheit

        • Akzessorietät - strafschärfende Wirkung der Qualifikation

          ist abhängig von der Verwirklichung des GrundTB

        • z.B.: der mit einem Messer bewaffnete A gibt den Diebstahl auf, als er schon am Tatort ist

      • Existenz

        umstritten

        • h.M.:

          möglich

          • Arg.: Opferschutz

          • Arg.: Erhebliche Unrechtsreduktion

          • Arg.: Nach mat. Trennungsprinzip wertungsmäßig 2 Taten

        • a.A.:

          unmöglich

          • Arg.: Wortlaut, § 24 StGB ? Tat als solche

          • Arg: Versuch richtet sich stets nach dem Grunddelikt

      • Differenzierung

        • Qualifikation

          noch nicht vollendet

        • Qualifikation vollendet,

          aber nur im Versuchs-

          stadium des Grunddelikts

          • Dieb wirft das Messer vor Vollendung oder Fehlschlag weg ? § 244 I StGB Nr.1a?

          • Teilrücktritt

            umstr.

            • h.M.: kein

              Teilrücktritt

              • Arg.: Wortlaut setzt lediglich voraus, dass qual. Umst. zu irgendeinem Zeitpunkt vorlagen

              • Berücksichtung nur bei Strafzumessung

              • Ausnahme: zeitliche Zäsur lässt qualif. Versuch und spätere nicht qualif. Vollendung als 2 Taten erscheinen

            • a.A.: Teil- § 24 StGB möglich

              • s.o.

        • Qualifikation vollendet

          • kein Teilrücktritt möglich

    • Sonderfall: Erfolgs-

      qualifiziertes Delikt

      • Versuchte

        Erfolgsqualifikation

        • Grunddelikt versucht, Erfolg (+)

        • Rücktritts-

          möglichkeit

          • e.A.: Kein Rücktritt möglich

            Vollendungstheorie

            • Arg.: Unrechtsgehalt des Grundeliks hat sich im Erfolg schon verwirklicht

            • Arg.: Rücktrittsmöglichkeit würde Schutzzweck der erfolgsqualifizierten Strafnorm zuwider laufen

            • Arg.: Rücktritt kann wegen schwerer Folge kein Unrecht beseitigen

            • Con.: Verstoß gegen Art. 103 II, wenn erfolgsqualifizierter Versuch zum Nachteil des Täters als Vollendungstat behandelt wird

          • h.M.: Rücktritt möglich

            Rücktrittstheorie

            • Arg.: § 24 StGB spricht von Aufgeben der 'Tat'

            • Arg.: Rücktritt vom Versuch des Grunddelikts entzieht Strafbarkeit der schweren Folge den Boden

            • dann aber oft § 222 StGB

    • Irrtümer

      • Täter hat Möglk. d. Erfolgseintritts irrtüml. angenommen

        • Irrtum unbeachtl./Versuch beendet

        • z.B. auch Voraussetzungen f. Unterlassen-Strafbarkeit, wie Quasi-Kausalität

      • str.: Unkenntnis über

        Erfolgsgeeignetheit

        Tatmittel - Erfolgseintritt

        • h.M.: Irrtum unbeachtl.;Rücktritt (-),

          weil Erfolg eingetreten, Delikt vollendet

        • a.A.: Irrtum beachtl., wenn Täter vor

          Erfolgseintritt aufgibt - Vs entfällt;

          allenfalls Fahrlässigkeit

          • Arg: Handlungsunrecht entfällt

          • Arg.: Vorstellung d. Täters auch bei unmb. Ansetzen maßgebl.

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