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- Sonderfälle beim Rücktritt
- Sonderfall: Teilrücktritt = Aufgeben der Quali
- Aufgeben des GrundTB entzieht dagegen sogar der vollendeten Quali immer die Grundlage → vollkommene Straffreiheit
- Akzessorietät - strafschärfende Wirkung der Qualifikation ist abhängig von der Verwirklichung des GrundTB
- Beispielder mit einem Messer bewaffnete A gibt den Diebstahl auf, als er schon am Tatort ist
- Existenz umstritten
- h.M.: möglich
- Arg.: Opferschutz
- Arg.: Erhebliche Unrechtsreduktion
- Arg.: Nach mat. Trennungsprinzip wertungsmäßig 2 Taten
- a.A.: unmöglich
- Arg.: Wortlaut, § 24 StGB → Tat als solche
- Arg: Versuch richtet sich stets nach dem Grunddelikt
- Differenzierung
- Qualifikation noch nicht vollendet
- BeispielDieb versucht seine Beute mit eine Messer verteidigen, gibt dies aber auf → nur §§ 252, 250 I StGB Nr.1a
- Teil - § 24 StGB nach h.M. möglich
- Qualifikation vollendet, aber nur im Versuchsstadium des Grunddelikts
- BeispielDieb wirft das Messer vor Vollendung oder Fehlschlag weg → § 244 I StGB Nr.1a?
- Teilrücktritt umstr.
- h.M.: kein Teilrücktritt
- Arg.: Wortlaut setzt lediglich voraus, dass qual. Umst. zu irgendeinem Zeitpunkt vorlagen
- Berücksichtung nur bei Strafzumessung
- Ausnahme: zeitliche Zäsur lässt qualif. Versuch und spätere nicht qualif. Vollendung als 2 Taten erscheinen
- a.A.: Teil- § 24 StGB möglich
- s.o.
- Qualifikation vollendet
- kein Teilrücktritt möglich
- Sonderfall: Erfolgsqualifiziertes Delikt
- Versuchte Erfolgsqualifikation
- Grunddelikt (+), Erfolg nur versucht
- Rücktritt unproblematisch möglich
- Grunddelikt versucht, Erfolg (+)
- Rücktrittsmöglichkeit
- e.A.: Kein Rücktritt möglich Vollendungstheorie
- Arg.: Unrechtsgehalt des Grundeliks hat sich im Erfolg schon verwirklicht
- Arg.: Rücktrittsmöglichkeit würde Schutzzweck der erfolgsqualifizierten Strafnorm zuwider laufen
- Arg.: Rücktritt kann wegen schwerer Folge kein Unrecht beseitigen
- Con.: Verstoß gegen Art. 103 II, wenn erfolgsqualifizierter Versuch zum Nachteil des Täters als Vollendungstat behandelt wird
- h.M.: Rücktritt möglich Rücktrittstheorie
- Arg.: § 24 StGB spricht von Aufgeben der 'Tat'
- Arg.: Rücktritt vom Versuch des Grunddelikts entzieht Strafbarkeit der schweren Folge den Boden
- dann aber oft § 222 StGB
- Irrtümer
- Täter hat Möglk. d. Erfolgseintritts irrtüml. angenommen
- Irrtum unbeachtl./Versuch beendet
- str.: Unkenntnis über Erfolgsgeeignetheit Tatmittel - Erfolgseintritt
- h.M.: Irrtum unbeachtl.;Rücktritt (-), weil Erfolg eingetreten, Delikt vollendet
- a.A.: Irrtum beachtl., wenn Täter vor Erfolgseintritt aufgibt - Vs entfällt; allenfalls Fahrlässigkeit
- Arg: Handlungsunrecht entfällt
- Arg.: Vorstellung d. Täters auch bei unmb. Ansetzen maßgebl.
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