
- Telos des StrafR & Grundvoraussetzungder Strafe
Strafe und sonstige
Rfolgen der Tat
Strafzwecke
Schutz individueller und
überindiv. Rechtsgüter
Jedes rechtl. schützenswerte Interesse
Vereinigungstheorie,
§§ 46,47 StGB
Repression/
Schuldausgleich
Schuldgrundsatz:
Art. 1 I, 2 I GG; § 46 I S.1
Nulla poena sine culpa
Durchsetzung über
Strafbegründungsschuld
Strafzumessungsschuld
BVerfG: (Behutsam) restriktive Auslegung von TBM zur sach-
gerechteren Abstimmung von Tatbestand und Rechtsfolge
Prävention
Spezialpräventation
Generalpräventation
Strafe: Übel, das Täter wegen verübter und vorwerfbarer Tat, nicht
sozialschädlicher persönlicher Eigenschaften, aber
unter sozialethischer Missbilligung auferlegt wird
Einteilung
Schuldbasierte
Strafen, §§ 38 ff. StGB
Freiheitsstrafe
1M (§ 47 StGB ) - 15J oder lebenslang
§§ 56 ff. StGB Bewährung
bis 1J pos. Prognose
ab 1J zus. bes. Umst.
§ 32 I StGB Nr. 5b BZRG: > 3M
Geldstrafe
5-360 Tagessätze, gesamt bis 720
Höhe 1-30T ?
§ 32 I StGB Nr. 5a BZRG: > 90 TS
Nebenfolgen §§ 45-45b StGB
Verlust der Amtsfähigkeit
Strafzumessung,
§ 46 I StGB : Tatschuld=Basis der Strafe, Berücksichtigung von Wirkungen der Tat
h.M.: Spielraumtheorie, §§ 46, 52 ff. StGB ,
d.h. keine Punktstrafen, ledigl. Vorstrukturierung
Regelbeispiele: Erhöhung/Senkung des Straf-
rahmens durch besonders/minder schwere Fälle
Klausur: Prüfung unter Punkt IV auf Vor-
liegen, nicht jedoch auf Gegenidizien
Unstreitig Rechtsanwendung, d.h. Überprüfung möglich
§ 46 III StGB Doppelverwertungesetzliche Schuldverhältnisseerbot
Verwarnung mit Strafvorbehalt, §§ 59 ff. StGB
Gefährdungsorientierte
Maßregeln, §§ 61 ff. StGB
Verfall und Einziehung, §§ 73 ff. StGB
Ultima ratio-
Grundsatz
Fragmentarischer
Charakter
BVerfG: StrafR darf nur eingesetzt werden, wenn Verhalten über Verbotensein
hinaus besonders sozialschädlich und für geordn. Zusammenleben unerträglich ist
Aber: Gesetzgeber mit
weiter Einschätzungprärogative
Klausur: Vorsichtige,
konkretisierte Anwendung
Enge Auslegung von Gefährdungsdelikten insb. mit bes. hohem Strafrahmen
Enge Auslegung von Vorbereitungsdelikten
Begrenzte TB-Reichweite aufgrund der Auslegung
Ausgangspunkt:
Rechtsgüterschutz
VHMK-Grundsatz und betroffene GRe
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