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- Sicherungsverwahrung
- Ausgangspunkt
- BVerfG 2004: Strafe (-), da nicht Schuldvergeltung, sondern allein präventive Sicherung; auch noch zulässige Rückwirkung hinsichtlich Art. 2 II 2, 20 III GG
- Doch EGMR 2010: Verstoß gegen Art. 7, 5 EMRK, soweit nachträglich verhängt/-längert ?€?bei mat. Betrachtung nach bisherigen deutschen Modell kein wesentlicher Unterschied zu Strafe
- BVerfG 2011: FOLGE Konflikt zw. dt. GG und europ. Menschenrechten. Konventionskonforme Auslegung von StGB und GG?
- EMRK = mehr als nur Hilfe für Auslegung der GRe (Art. 1 II GG) und rechtsst. Grundsätze des GG! EGMR-Entscheidungen können zur Überwindung der Rechtskraft einer BVerfG-Entscheidung führen!
- Aber nur prinzipielle Ergebniskonkrodanz und Rezeptionshemmnis
- DefinitionKeine schematische Parallelisierung von GG und EMRK geboten; ggf. Abweichung bei Einschränkung des GR-Schutzes durch EGMR denkbar (mehrpolige GR-Verhältnisse)
- Sicherungesetzliche Schuldverhältnisseerwahrunge weiterhin keine Strafe
- Sicherungesetzliche Schuldverhältnisseerwahrung nur noch nach Maßgabe strikter VHMK und unter Achtung eines ?€?Abstandsgebotes?€? im Vollzug zulässig, das unterschiedl. Orientierung deutlich macht (= kein bloßer Verwahrvollzug, keine weiteren Freiheitseingriffe, Regelungsauftrag!).
- Altfälle: Rückwirkende Verlängerung/Anordnung verletzt idR. Art. 2 II 2 GG wg. neuer VHMK-Bewertung!
- Zeitweise Aufrechterhaltung alter Normen mit einschränkenden Maßgaben (drohende schwerste Gewalt-/ Sexualtaten + psychische Störung), ermöglicht neue Gesetze unter Krankheitsaspekt des Art. 5 I lit. f EMRK
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