Deliktseinteilung & Formen der Straftat Schema
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  • Deliktseinteilung & Formen der Straftat

    • 1. Grobeinteilung nach Rechtsgütern

      • Anomalien besonders einprägen

    • 2. Einteilung nach Art des rechts-

      gutsbeeinträchtigenden Verhalten

      • Grad der Beeinträchtigung

        • Erfolgsdelikt

          • Veränderung der Außenwelt infolge Täterverhaltens, die

            den im jew.TB beschriebenen Unwertzustand ausmacht

          • Kennzeichen: besondere Beziehung zw. Handlung und Erfolg

            -? setzt von Tathandlung gedankl. abgrenzbaren Erfolg voraus 
          • Verletzungsdelikt

            • Schädigung des geschützten

              Handlungsobjekts vorausgesetzt

        • Verhaltensgebundenes Erfolgsdelikt

          • Unwertgehalt besteht in Vornahme der Handlung und Erfolgsherbeiführung

        • Tätigkeitsdelikt

          • Unwertgehalt erschöpft sich in Vornahme

            der im TB beschriebenen Handlung

            • kein Erfolg erforderlich
              • keine Kausalität und obj. Zurechnung
        • Gefährdungsdelikt

          • Gefahr= nach konkreten Umständen ist Wahrscheinlichkeit des

            Schadenseintritt derart gesteigert, dass Eintritt nahe liegt

          • Konkret

            • Eintritt der Gefahr ist ein TB-Merkmal 

          • Abstrakt

            • Allgemeine Gefährlichkeit des Tuns ausreichend

            • Sonderform: Eignungsdelikt

              • Handlung muss im konkreten Einzelfall aus Rechts-

                gutsträgerperspektive als gefährlich gelten können

              • Widerlegung der Grefährlichkeitshypothese zulässig

          • = Herbeiführung Gefahrenlage für geschütztes Rechtsgut
      • Art des Verhaltens

        • Tun/Unterlassen

          • Hauptsächlich Begehungsdelikte im BT

            • TB durch aktives Verhalten erfüllt
          • Unechte Unterlassungsdelikte durch Rückgriff auf § 13 I StGB

            • Spiegelbild der Begehungsdelikte (Entsprechungsklausel)
          • Echte Unterlassungsdelikte: Kein Rückgriff auf § 13 I StGB

            • Unterlassen einer gesetzl. geforderten Tätigkeit
          • Sonderfall: § 221 I StGB Nr.2 Explizit im BT geregelte Unter-

            lassungsstrafbarkeit aufgrund von Garantenstellung

        • Eingenhändige Delikte

          • Tathandlung derart spezifisch konkretisiert, dass für

            Täterschaft eigenhändiges Tun verlangt ist

          • Teilnahme möglich

        • Vorsatz/Fahrlässigkeit

        • Unternehmensdelikt

          • Unterscheidung echte und unechte
            • echte: bloße Unternehmen unter Strafe
              • - Versuch und Vollendung gleichgestellt
              • §§ 23 II StGB , 24 keine Anwendung
            • unechte: Täter bestimmte delikt. Absichten verfolgt
              • Gleichstellung Versuch und Vollendung
              • h.M. Grundsätze untaugl Versuchs
          • Formulierung: 'Wer es unternimmt...'
      • Verwirklichungsstufen der Tat

        • Üblicherweise straflose Vorbereitung

          • Ausnahmen: §§ 30, 259 StGB

        • Versuch der Tat, §§ 22 ff. StGB

          • Subj. TB vollständig, obj. TB nur teilweise verwirklicht

        • Vollendung der Tat

          • Verwirklichung aller gesetzlichen TB-Merkmale

        • Materielle Beendigung der Tat

          • Relevant für

            • Verjährung gem. § 78 StGB

              • Verjährungsfrist beginnt mit Beendigung der Tat, § 78 StGB a
            • e. A.: TäterschaftundTeilnahme

          • Dauerdelikt

            • Rechtswidriger Zustand wird vom Täter willentlich

              aufrechterhalten/ununterbrochen fortgesetzt

              • mit Herbeiführung d. Zustandes -? Beendet
              • mit Beendigung d. Zustandes -? Vollendet
          • Zustandsdelikt

            • Tatunwert erschöpft sich in einmaliger Herbei-

              führung des widerrechtlichen Zustands

              • Tat mit Eintritt des Erfolgs vollendet
                und zeitgleich beendet
      • Differenzierung nach Tätereigenschaft

        • Grds. Allgemeindelikt

          • Täter -? Jedermann
          • Formulierung 'Wer'
        • Ausnahme: Sonderdelikt

          • Spezifische Täterqualifikation vorausgesetzt

          • Ggf. Überwälzung gem. § 14 StGB

          • Unterscheidung echte und unechte
            • echte: Besond. Subjektsqualität -? Strafbegründend  
              • kein Grund-TB der von Jedermann begangen werden kann
              • für Teilnahme beachte § 28 StGB I
            • unechte: Delikt kann grds. von Jedermann begangen werden
              • besond. Subjektsqualität-? strafschärfende Bedeutung
              • für Teilnehmer beachte § 28 I StGB I
        • Bandenproblematik

      • Gesetzliche Klassifizierung

    • 3. Ausdifferenzierung

      bestimmter

      Deliktsgruppen

      • Grund-TB

        • Mindestvoraussetzungen der Straftat

      • Gemeinsame/getrennte Prüfung mit Grund-TB

        • Privilegierung

          • Kumulativ hinzutretende obj./subj. Merkmale, die aufgrund

            geringeren Unrechts und Schuld zur Strafmilderung führen

        • Qualifikation

          • Kumulativ hinzutretende obj./subj. Merkmale, die aufgrund

            höheren Unrechts und Schuld zur Strafschärfung führen

      • Regelbeispiel

        • Allenfalls TB-ähnlich

        • Bloße Strafzumessungsregel

        • Prüfung nach der Schuld

      • Selbstständige Abwandlung

        • Bilden durch Hinzufügen weiterer

          Merkmale anderen Deliktskern

        • Bei der Prüfung vorziehen

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