
- Deliktseinteilung & Formen der Straftat
1. Grobeinteilung nach Rechtsgütern
Anomalien besonders einprägen
2. Einteilung nach Art des rechts-
gutsbeeinträchtigenden Verhalten
Grad der Beeinträchtigung
Erfolgsdelikt
Veränderung der Außenwelt infolge Täterverhaltens, die
den im jew.TB beschriebenen Unwertzustand ausmacht
Kennzeichen: besondere Beziehung zw. Handlung und Erfolg
-? setzt von Tathandlung gedankl. abgrenzbaren Erfolg vorausVerletzungsdelikt
Schädigung des geschützten
Handlungsobjekts vorausgesetzt
Verhaltensgebundenes Erfolgsdelikt
Unwertgehalt besteht in Vornahme der Handlung und Erfolgsherbeiführung
Tätigkeitsdelikt
Unwertgehalt erschöpft sich in Vornahme
der im TB beschriebenen Handlung
- kein Erfolg erforderlich
- keine Kausalität und obj. Zurechnung
Gefährdungsdelikt
Gefahr= nach konkreten Umständen ist Wahrscheinlichkeit des
Schadenseintritt derart gesteigert, dass Eintritt nahe liegt
Konkret
Eintritt der Gefahr ist ein TB-Merkmal
Abstrakt
Allgemeine Gefährlichkeit des Tuns ausreichend
Sonderform: Eignungsdelikt
Handlung muss im konkreten Einzelfall aus Rechts-
gutsträgerperspektive als gefährlich gelten können
Widerlegung der Grefährlichkeitshypothese zulässig
= Herbeiführung Gefahrenlage für geschütztes RechtsgutArt des Verhaltens
Tun/Unterlassen
Hauptsächlich Begehungsdelikte im BT
- TB durch aktives Verhalten erfüllt
Unechte Unterlassungsdelikte durch Rückgriff auf § 13 I StGB
- Spiegelbild der Begehungsdelikte (Entsprechungsklausel)
Echte Unterlassungsdelikte: Kein Rückgriff auf § 13 I StGB
- Unterlassen einer gesetzl. geforderten Tätigkeit
Sonderfall: § 221 I StGB Nr.2 Explizit im BT geregelte Unter-
lassungsstrafbarkeit aufgrund von Garantenstellung
Eingenhändige Delikte
Tathandlung derart spezifisch konkretisiert, dass für
Täterschaft eigenhändiges Tun verlangt ist
Teilnahme möglich
Vorsatz/Fahrlässigkeit
Grundfall: Vorsatzstrafbarkeit gem. § 15 StGB
Fahrlässigkeitsstrafbarkeit, sofern normiert
Sonderfall: Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination
Unternehmensdelikt- Unterscheidung echte und unechte
- echte: bloße Unternehmen unter Strafe
- - Versuch und Vollendung gleichgestellt
- §§ 23 II StGB , 24 keine Anwendungunechte: Täter bestimmte delikt. Absichten verfolgt
- Gleichstellung Versuch und Vollendungh.M. Grundsätze untaugl VersuchsFormulierung: 'Wer es unternimmt...'
Verwirklichungsstufen der Tat
Üblicherweise straflose Vorbereitung
Ausnahmen: §§ 30, 259 StGB
Versuch der Tat, §§ 22 ff. StGB
Subj. TB vollständig, obj. TB nur teilweise verwirklicht
Vollendung der Tat
Verwirklichung aller gesetzlichen TB-Merkmale
Materielle Beendigung der Tat
Relevant für
Verjährung gem. § 78 StGB
- Verjährungsfrist beginnt mit Beendigung der Tat, § 78 StGB a
e. A.: TäterschaftundTeilnahme
Dauerdelikt
Rechtswidriger Zustand wird vom Täter willentlich
aufrechterhalten/ununterbrochen fortgesetzt
- mit Herbeiführung d. Zustandes -? Beendet
- mit Beendigung d. Zustandes -? Vollendet
Zustandsdelikt
Tatunwert erschöpft sich in einmaliger Herbei-
führung des widerrechtlichen Zustands
- Tat mit Eintritt des Erfolgs vollendet
und zeitgleich beendet
Differenzierung nach Tätereigenschaft
Grds. Allgemeindelikt
- Täter -? Jedermann
- Formulierung 'Wer'
Ausnahme: Sonderdelikt
Spezifische Täterqualifikation vorausgesetzt
Ggf. Überwälzung gem. § 14 StGB
Unterscheidung echte und unechte- echte: Besond. Subjektsqualität -? Strafbegründend
- kein Grund-TB der von Jedermann begangen werden kann
- für Teilnahme beachte § 28 StGB Iunechte: Delikt kann grds. von Jedermann begangen werden
- besond. Subjektsqualität-? strafschärfende Bedeutungfür Teilnehmer beachte § 28 I StGB I