
- Notwehrexzess gem. § 33 StGB
- Schema § 33 StGB :
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Unstreitige Anwendung des §33 => Überschreitung der Erforderlichkeitsgrenzen
Intensiver Notwehrexzess
Ausschluss
bei krasser
Überschreitung?
h.L.: ja, Entschul-
digung, § 33 StGB (-)
Arg.: Zu geringe Unrechtsminderung im Vergleich zum angerichteten Unrecht
- Neuer Knoten
Arg.: Rechtsgefühl der Allgemeinheit
Con.: Schranke schwer quantifizierbar
Klausurtaktik: Ausschluss nur in glasklaren Fällen
Rsrp.: nein, Entschul-
digung, § 33 StGB (+)
Ausschluss bei bewusster Überschreitung?- Bewusste (vorsätzliche) Notwehrüberschreitungen fallen auch unter §33 StGB, sofern sie von einem astehnischen Affekt beeinflusst sind
Täter überschreitet bei gegebener Notwehrlage das Maß des Erforderlichen= (P) (Noch) nicht (Mehr) gegenwärtiger Angriff
h. M.: Keine Anwendung
Restriktive Theorie
Arg.: Grenzen können nur überschritten werden, wenn Notwehrrecht überhaupt besteht (W)
Arg.: Täter greift selbst an
Arg.: Psychologische Situation bei gegebener Notwehrlage ist eine ganz andere als bei abgeschlossener Notwehrlage.e. A.: Nur nachzeitiger Exzess erfasst
Differenzierende Theorie
Arg.: Beim Nachzeitigen lag Notwehrlage tatsächlich vor
a. A.: Anwendbarkeit immer (+)
Extensive Theorie
Arg.: Zeitliche extensiver Exzess ebenso verzeihlich wie Intensiver
'einmal zu fest zuschlagen = einmal zu oft zuschlagen'
Arg.: Entscheidend ist gleiche psychologische Motivation
Arg.: weites Wortlautverständnis steht dem nicht entgegen
Überschreitung der Nw-Lage, wenn ein Angriff noch nicht oder nicht mehr vorliegt (Extensiver Notwehrexzess)Gilt §33 beim sog. Putativnotwehrexzess?- Irrtum über das 'Ob' des gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs
- A glaubt sich irrtümlich von B angegriffen. Er sticht den B nieder. In seiner Angst vor B überschreitet er dabei das Maß der erforderlichen Verteidigung, das bei einem wirklichen Angriff zulässig gewesen wäre
- Kein ETBI, da die Handlung auch bei unterstellter Notwehrlage nicht erlaubt wäre
- Anwendung des §33 (-)
- Arg.: Wortlaut des §33 'Grenzen der Notwehr', wonach eine Notwehrlage bestehen müsse oder bestanden haben muss
- Meistens: Erlaubnisirrtum (+) nach §17
- Irrtum über das 'Wie' des gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs
- A wird von B zunächst angerempelt. Als B ihn plötzlich anschreit und schnell auf ihn zuläuft, geht A irrtümlich davon aus, dass B ihn gleich gegen die hinter ihm befindliche Hauswand schleudern möchte und sticht ihn daher in seiner Angst nieder
- 1. SK nach §§223,224 (-) ETBI (nach §16 analog zu behandeln) liegt vor
- 2. SK nach §229 falls A sorgfaltswidrig verkannt hat, dass B in Wahrheit gar nicht vor hatte, ihn gegen die Hauswand zu schleudern
- Entschuldigung nach §33?
- (-)
- Handeln in Angst kann aber bei subj. Sorgfaltswidrigkeit ausschlaggebend sein
Handlung 'aus'
asthenischen Affekten
= Verwirrung /
Furcht / Schrecken
Gesteigerte Anforderungen an Affekte: erhebliche Reduktion der Täterfähigkeiten
Arg.: Großzügiger Wortlaut
Arg.: Systematische Abgrenzung zum ETBI
solange keine sthenischen Affekte dominieren (h.M.
Affekt muss mindestens mitursächlich und nicht ganz nebensächlich (nicht notwendig motivationsdominant) seinVerteidigungswille als relevantes Handlungsmotiv muss gegeben seinGrundlagen
zu Notwehrexzess gem. § 33 StGBKlausur:
Einschränkung infolge Provokation? = Berufung aus §33 möglich?
(P) Notwehrexzess bei provozierter Notwehrhandlung
Rspr.: Ja => Berufung auf §33 scheidet aus
h. L.: Nein
Arg.: § 33 StGB kennt keine Einschränkung für eigenes Verschulden
Arg.: Befremdlich, dass Vorverschulden entscheidend sein soll,
wenn eigentliche Tathandlung im asthenische Zustand passiert
Unstreitige Ausnahme: bei Ausschluss von § 32 StGB aufgrund rechtswidriger Absichtsprovokation
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