Notwehrexzess gem. § 33 StGB Schema
8415
  • Notwehrexzess gem. § 33 StGB

    • Schema § 33 StGB :

      #

        • Unstreitige Anwendung des §33 =>  Überschreitung der Erforderlichkeitsgrenzen 

          Intensiver Notwehrexzess

          • Ausschluss

            bei krasser

            Überschreitung?

            • h.L.: ja, Entschul-

              digung, § 33 StGB (-)

              • Arg.: Zu geringe Unrechtsminderung im Vergleich zum angerichteten Unrecht

                • Neuer Knoten
              • Arg.: Rechtsgefühl der Allgemeinheit

              • Con.: Schranke schwer quantifizierbar

              • Klausurtaktik: Ausschluss nur in glasklaren Fällen

            • Rsrp.: nein, Entschul-

              digung, § 33 StGB (+)

              • Arg.: § 33 StGB kennt keine Schranke

              • Arg.: § 33 StGB primär Ausdruck affekbeding

                eingeschränkter Steuerungsfähigkeit

          • Ausschluss bei bewusster Überschreitung?
            • Bewusste (vorsätzliche) Notwehrüberschreitungen fallen auch unter §33 StGB, sofern sie von einem astehnischen Affekt beeinflusst sind
          • Täter überschreitet bei gegebener Notwehrlage das Maß des Erforderlichen
        • = (P) (Noch) nicht (Mehr) gegenwärtiger Angriff

        • h. M.: Keine Anwendung

          Restriktive Theorie

        • e. A.: Nur nachzeitiger Exzess erfasst

          Differenzierende Theorie

          • Arg.: Beim Nachzeitigen lag Notwehrlage tatsächlich vor

        • a. A.: Anwendbarkeit immer (+)

          Extensive Theorie 

          • Arg.: Zeitliche extensiver Exzess ebenso verzeihlich wie Intensiver

            • 'einmal zu fest zuschlagen = einmal zu oft zuschlagen'

          • Arg.: Entscheidend ist gleiche psychologische Motivation

          • Arg.: weites Wortlautverständnis steht dem nicht entgegen

          • Überschreitung der Nw-Lage, wenn ein Angriff noch nicht oder nicht mehr vorliegt (Extensiver Notwehrexzess)
        • Gilt §33 beim sog. Putativnotwehrexzess?

          • Irrtum über das 'Ob' des gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs
            • A glaubt sich irrtümlich von B angegriffen. Er sticht den B nieder. In seiner Angst vor B überschreitet er dabei das Maß der erforderlichen Verteidigung, das bei einem wirklichen Angriff zulässig gewesen wäre
            • Kein ETBI, da die Handlung auch bei unterstellter Notwehrlage nicht erlaubt wäre
            • Anwendung des §33 (-)
              • Arg.: Wortlaut des §33 'Grenzen der Notwehr', wonach eine Notwehrlage bestehen müsse oder bestanden haben muss
            • Meistens: Erlaubnisirrtum (+) nach §17
          • Irrtum über das 'Wie' des gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs
            • A wird von B zunächst angerempelt. Als B ihn plötzlich anschreit und schnell auf ihn zuläuft, geht A irrtümlich davon aus, dass B ihn gleich gegen die hinter ihm befindliche Hauswand schleudern möchte und sticht ihn daher in seiner Angst nieder
            • 1. SK nach §§223,224 (-) ETBI (nach §16 analog zu behandeln) liegt vor
            • 2. SK nach §229 falls A sorgfaltswidrig verkannt hat, dass B in Wahrheit gar nicht vor hatte, ihn gegen die Hauswand zu schleudern
              • Entschuldigung nach §33?
                • (-)
              • Handeln in Angst kann aber bei subj. Sorgfaltswidrigkeit ausschlaggebend sein
      1. Handlung 'aus'

        asthenischen Affekten

        • = Verwirrung /

          Furcht / Schrecken

          • Gesteigerte Anforderungen an Affekte: erhebliche Reduktion der Täterfähigkeiten

          • Arg.: Großzügiger Wortlaut

          • Arg.: Systematische Abgrenzung zum ETBI

        • solange keine sthenischen Affekte dominieren (h.M.

        • Affekt muss mindestens mitursächlich und nicht ganz nebensächlich (nicht notwendig motivationsdominant) sein

        • Verteidigungswille als relevantes Handlungsmotiv muss gegeben sein

    • Grundlagen

      zu Notwehrexzess gem. § 33 StGB

    • Gilt

Notwehrexzess gem. § 33 StGB Schema

Bewerte diese Mindmap:

{{percent}}%
Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10

Tags:

#Voraussetzungen # Prüfung # Rechtsfolgen # Anspruch # Schema # Studium # Mindmap # Übersicht # Aufbau # Prüfungsschema # Skript # Kommentar #Jura
Mindmap teilen: Notwehrexzess gem. § 33 StGB