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- Sicherheits u. Ordnungsrecht
- Polizeibegriff
- Materieller Begriff
- Sämtliche Aufgaben der Gefahrenabwehr
- Formeller Begriff
- Alle Aufgaben die der Polizei in organisatorischem Sinne zugewiesin sind.
- präventiv (Gefahrenabwehr)
- Grundlage: Gefahrenabwehrgesetze
- Rechtsweg: Verwaltungsrechtsweg § 40 I VGGO
- repressiv (Strafverfolgung)
- Grundlage: StPO u. Ordnunsgswidrigkeiten Gesetz
- Sind 'Justizbehörden' im funktionellen Sinne.
- Rechtsweg: Abdrängende Spezialzuweisung § 23 EGGVG
- Zu den ordentlichen Gerichten
- Sonst Verwaltungsrechtsweg
- Maßnahme
- Jede Handlung der Behörde
- Einer Justizbehörde
- Im funktionellen / materiellen Sinne.
- Die auf einem Gebiet des §23 EGGVG tätig wird
- Auf dem Gebiet der Strafrechtspflege
- repressives Handeln zum Zwecke der Strafverfolgung.
- Abgrenzung
- Art der Maßnahme
- Vorläufige Regelung: präventives Handeln
- Endgültig: repressiv
- Zweck
- Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung
- Mehrdeutigkeit: Wo liegt das Schwergewicht.
- Einheitssystem bis 1933
- Konzentration aller Aufgaben in einer Behörde
- Trennsystem
- Gefahrenabwehr getrennt
- Besondere Ordnungsbehörden
- Polizeibehörden
- Kompetenz des 'ersten Zugriffs'
- Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz
- Bund
- Gesetzgebungskompetenz Gefahrenabwehr
- Ausschließliche Art. 73 Nr. 10 GG etc.
- Konkurrierende Art. 74 I Nrn. 21, 22 GG etc. i. V.m. Art. 72 II GG
- Verwaltungskompetenz
- Nur innerhalb Art.
- Länder
- Gesetzgebungskompetenz zur Gefahrenabwehr Art. 70 GG
- Sonderordnungsgesetze( LBauO, LPressG etc.)
- All. Polizei und Ordnungsgesetze
- Verwaltungskompetenz (Art. 30 GG)
- Verhältnis des allgemeinen POR zu Gefahrenabwehrgesetzen des Bundes.
- Handlungsformen zur Gefahrenabwehr
- (Gebots-,Verbots-) Verfügungen
- Realakte (schlicht-hoheitliche Maßnahmen)
- Ordnungsbehördliche Verordnung
- Ordnungsbehördliche Erlaubnis.
- präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
- Repressives Verbot mit Befreiungesetzliche Schuldverhältnisseorbehalt
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