- Vollstreckung, Zwangsmaßnahmen
- Schema:
Rechtmäßigkeit
RGL
§ 14 VwVG im
gestr. Verfahren
Abgrenzung: hier
ist GrundVA (+)
§ 7 SOG bei unmittel-
barer Ausführung
GrundVA (-)
formelle
RMK
Zuständigkeit
- = Behörde, die GrundVA erlassen hat (§7 I BundesVwVG)
lex specialis
Verfahren
Hinweis, § 18 II
Hinweis, § 18 II und
Verstreichen v. Frist
undVerstreichen v. Frist
kann gem. § 27 VwVG bei Eilbedürftigkeit entfallen
z.B.: weil bereits vorher eine Owi und damit Störung der öffentl. Sicherheit vorlag
nur bei unmittelbarer Ausführung: mündlich, konkludent
z.B.: Zeigen der Waffe
kann gem. § 22 I
kann gem. § 22 I 2 SOG bei Eilbedürftigkeit entfallen
2 SOG bei Eilbedürftigkeit entfallen
Festsetzung
nur bei Zwangsgeld, gem. § 20 VwVG
Anhörung
materielle
RMK
allg. Vollstreckungs-
voraussetzungen
3 wirksame und
vollziehbare (80 I, II)
VAe (HDU - Verfügung)
§ 14
§ 14 Festsetzung
Festsetzung§ 6 Grund-VA
§ 13
§ 13 Androhung
AndrohungRMittel nach § 18
RMittel nach § 18, Ausl. Kl-Häufung, wenn RW beanstandet
, Ausl. Kl-Häufung, wenn RW beanstandet
Problematik des rechtswidrigen GrundVA ansprechen
spezielle Vollstreckungs-
voraussetzungen
11 VwVG = Auswahl des richtigen Zwangsmittel
ermessensfehlerfrei
Anwendung (§ 15
ermessensfehlerfrei
Anwendung (§ 15)
)unm. Zwang = ultima ratio
insb. körperliche Un-
versehrtheit, Art. 2 II
keine Einwendungen gegen Titel
767 ZPO alg, 19 IV GG
- Schema:
allg. Vollstreckungs-
voraussetzungen
auf Handlung, Duldung, Unterlassen
z.B. (-) Ich entziehe Ihnen die Gaststättenerlaubnis. Für den Fall der Fortsetzung des Betriebs ...
nicht: feststellende,
rechtsgestaltende
dort: neuer VA: 'unterlassen Sie die Tätigkeit XY' nötig
§ 6 VwVG: formelle
Vollstreckbarkeit
Grundverfügung
unanfechtbar
Widerspruchsfrist (§§ 70I, 74I VwGO) verstrichen
idR 1 Jahr nach 58 II, weil im Polizeirecht selten Belehrung
oder: rechtskräftiges klageabweisendes Urteil
keine aufschiebende
Wirkung kraft Gesetzes
§ 80 I,II Nr. 1-4 VwGO
'sofortiger Vollzug'
angeordnet
separate Verfügung / Urteil
von Widerspruch und Klageerhebung, § 80 I
von Widerspruch und Klageerhebung, § 80 I
Wirksamkeit der
Grundverfügung
Rechmäßigkeit des (ggf.
hypothetischen) GrundVA
BVerfG.: kein Rechtmäßig-
keitszusammenhang
Arg.: rechtswidriger VA der nicht nichtig ist, ist wirksam (§ 43 II VwVfG)
Arg.: Effektivität der Gefahrenabwehr
Arg.: § 75 II HmbVwVG normiert nur, dass man auch zus. dagegen klagen kann (§ 44 VwGO)
a.A.: RMK ist erforderlich
Arg.: bei § 7, wo es noch schneller gehen muss, ist auch hypothetischer GrundVA zu prüfen
Klausurtaktik
nicht zu diskutieren, wenn Bestandskraft eigetreten (§ 18 I
nicht zu diskutieren, wenn Bestandskraft eigetreten (§ 18 I a.)
a.)inzidente Prüfung: wenn eh recht-
mäßig, kann Streit offen bleiben
bei unm. Ausführung (§ 7): Prüfung d.
hypothetischen Grundverfügung
ganz h.M.
Arg.: sonst gäbe es keinerlei Kriterien für RMK d. Sofortvollzugs
ebenso 6 II VwVG
Sofortvollzug
- Schema:
aber 'notwendig', d.h. subs
zu gestrecktem Verfahren
insb. Unmöglichkeit
Hamburger
Kessel
Fehlen von Voll-
str.-Hindernissen
= privatrechtliche Verträge, insb.
fremdes Eigentum, berechtiger Besitz
z.B.: Abrissverfügung gegen Eigentümer kann
wegen Mietvertrag nicht vollstreckt werden
ungeschriebene
Vollstreckungesetzliche Schuldverhältnisserss
Nichtvorliegen führt aber
nicht zu Rechtswidrigkeit
kann noch angeodnet werden
Sonderfall: Androhung wird rechtswidrig
Grundlagen
zu Vollstreckung, Zwangsmaßnahmen'Selbsttitulierung
der Verwaltung'
Durchbrechung des Grundsatzes, dass
nur Aufgrund von Urteilen vollstreckt wird
Zwangsmittel
#
Zwangsgeld
und Zwangshaft
unvertretbare Handlungen
Ersatzvornahme
vertretbare Handlungen
unmittelb. Zwang
gem. § 17 ff.
unmittelb. Zwang
gem. § 17 ff. SOG, Art. 75 PAG
SOG, Art. 75 PAGunmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen
oder Sachen durch körperliche Gewalt und durch Waffen
vertretbare und unvertretbare Handlungen
z.B.: Wasserwerfer, Schusswaffen, Stockschlag
Abgrenzung
zu Ersatzvornahme
Ersatzvornahme: Zwangseinwirkung
gleich pfl. Handlung, hier ist sie ungleich
z.B. Türeintreten: ? gefordertes
Türöffnen, ergo unm. Zwang (+)
wichtig für
Verhältnismäßigkeit: unmittelb. Zwang ist ultima ratio! (§ 15I HambVwVG)
Sonder(P): § 22
Sonder(P): § 22 SOG
bloße Androhung
SOGbloße Androhung
nur rechtmäßig, wenn tats. Zwang rechtmäßig wäre
unmittelbare
Ausführung

