Grundlagen zum Verwaltungsakt Schema
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  • Grundlagen zum Verwaltungsakt

    • Grundlagen zu Grundlagen zum Verwaltungsakt

      • Besondere Form der öffentl.rechtl. Willenserklärung →Rückgriff auf allgm. zivilrechtl. Vorschriften möglich

        • Auslegung nach obj. Empfängerhorizont, §§ 133,157 BGB analog

      • Verwaltungesetzliche SchuldverhältnisseerfahrensR: Wesentliche Vorschriften sind nur auf Verfahren anwendbar, die auf VA-Erlass abzielen, § 9 VwVfG

      • Verwaltungesetzliche SchuldverhältnisseollstreckungsR: VA=Vollstreckungstitel zugunsten der Behörde, § 1a HmbVwVG

      • VerwaltungsprozessR: Richtige Rechtsschutzform abhängig von Handlungsform der Verwaltung

      • Funktionen

        • Systembildung

        • Individualisierungs-undKlarstellungsfunktion

        • Fehlerunabhängige Rechtswirksamkeit

        • Dauerhafte Bindungswirkung durch Bestandskraft

        • Ggf. Rechtsgrund für Vermögensverschiebung

    • Arten Unterscheidung nach

      • Form

        • Grds. formfrei, § 10 VwVfG

        • Beurkundet

        • Schriftlich

        • Mündlich

        • Konkludent

          • Zulässig, soweit formfrei möglich
        • Fiktiv

          • Nur bei ausdrücklicher gesetzl. Anordnung möglich
      • Regelungsinhalt

        • Befehlende: Verpflichtung zum Tun/Dulden/Unterlassen

        • Gewährende: Zulassung eines Verhalten nach VerwaltungsR

          • Präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (Kontrollerlaubnis)
            • Definition
              = Verhalten generell erlaubt, Verbot nur formelle Hürde, damit ausnahmsweise vorliegende Versagungsgründe präventiv geprüft werden können
            • Definition
              Ablehnung=GR-Eingriff
          • Repressives Verbot mit Befreiungesetzliche Schuldverhältnisseorbehalt (Ausnahmebewilligung/Dispens)
            • Definition
              = Verhalten generell verboten, ausnahmsweise Zulassungsmöglichkeiten aus Gründen des Gemeinwohls
          • Abzugrenzen von
            • Anzeigenvorbehalt
            • Gesetzl. Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt
            • Bedürfen keines gestattenden VA, aber Einschreitungsmöglichkeit der Behörde durch verbietenden VA
        • Rechtsgestaltende: Begründung/Beseitigung/Veränderung eines konkr. Rechtsverhältnisses

          • ÖR
          • PrivatR
        • Feststellende: Keine Ge-/Verbote, sondern verbindliche Feststellung der Rechtslage

          • Feststellung der Entlassung aufgrund der Verurteilung eines Beamten konstitutive Bedeutung?
            • Arg.: Herstellung von Rechtssicherheit im Einzelfall
          • Abzugrenzen von: unverbindlicher Mitteilung über Gesetzesinhalt
      • Wirkung für Betroffenen

        • Belastend: Vorbehalt des Gesetzes gilt →Anfechtungsklage

        • Begünstigend: Vorbehalt des Gesetzes gilt nur bei 'Wesentlichkeit' →Verpflichtungsklage

        • Mehrfachwirkung

          • Doppelwirkung: Für Adressat gleichzeitig begünstigendundbelastend
            • Festsetzung einer zu niedrigen Gebühr
              • Rspr.: Festsetzung keine Begünstigung, also auch kein schutzwürdiges Vertrauen
          • Drittwirkung: Für Adressat begünstigend und für 3. belastend
        • Relativ: Maßnahme nur einem Beteiligten ggü. VA, dem anderen ggü. andere Handlungsform

          • Con.: Rechtsunsicherheit, -klarheit
      • Abhängigkeit von der Mitwirkung 3.

        • 1-seitiger: Ohne Mitwirkung des Bürgers erlassen

        • Mitwirkungsbedürftiger: Nur auf Antrag/mit Zustimmung des Bürgers

        • Mehrstufiger: Interne Mitwirkung anderer Behörden erforderlich

      • Umfang der Bindungskraft

        • Vollgenehmigung: Vollständigeundabschließende Gestattung

        • Teilgenehmigung: Endgültiger, aber auf Teil des Vorhabens beschränkter Bescheid

          1. Genehmigungsfähigkeit des jew. Teils
          2. Vorläufiges pos. Gesamturteil hinsichtl. des Gesamtvorhabens
        • Vorbescheid: Verbindliche (Vor-)Entscheidung über einzelne Genehmigungsaspekte

          • Keine Genehmigung zum Beginn der Ausführung
          • Aber: Bei Bestandskraft keine Anfechtungsmöglichkeit mehr auf nächster Stufe
        • Bloß vorläufiger VA: Erlass vorbehaltlich einer bestimmten weiteren Maßnahme Gesetzesumgehung?

          • Bezweckt Ausschluss des Vertrauensschutzes
          • Arg.: VA eigentl. auf Endgültigkeit angelegt
          • Arg.: Lösungsmöglichkeit über Nebenbestimmung
          • Con.:Bedürfnis bei ungewissen Sachverhalt
        • Vorsorglicher VA: Abschließende Regelung, aber Vorbehalt, dass andere Voraussetzung von anderer Behörde festgestellt wird

          • Con.: Lösungsmöglichkeit über aufschiebende Bedingung
        • Transnationaler VA: Zeitigt Wirkungen über Deutschland hinaus

        • Zusicherung: Zusage über Erlass/Unterlassen eines VA, § 38 VwVfG VA?

          • Egal, da Vorschriften über VA gem. § 38 II VwVfG entsprechend anwendbar sind
          • Abzugrenzen von:
            • Sonstigen Zusagen
            • Auskunft: unverbindlich
            • Vorbescheid: endgültige Regelung von Teilaspekten
            • Verpflichtungs-Vertrag: konsensuale Regelung
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