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- Grundlagen zum Verwaltungsakt
- Grundlagen zu Grundlagen zum Verwaltungsakt
- Besondere Form der öffentl.rechtl. Willenserklärung →Rückgriff auf allgm. zivilrechtl. Vorschriften möglich
- Auslegung nach obj. Empfängerhorizont, §§ 133,157 BGB analog
- Verwaltungesetzliche SchuldverhältnisseerfahrensR: Wesentliche Vorschriften sind nur auf Verfahren anwendbar, die auf VA-Erlass abzielen, § 9 VwVfG
- Verwaltungesetzliche SchuldverhältnisseollstreckungsR: VA=Vollstreckungstitel zugunsten der Behörde, § 1a HmbVwVG
- VerwaltungsprozessR: Richtige Rechtsschutzform abhängig von Handlungsform der Verwaltung
- Funktionen
- Systembildung
- Individualisierungs-undKlarstellungsfunktion
- Fehlerunabhängige Rechtswirksamkeit
- Dauerhafte Bindungswirkung durch Bestandskraft
- Ggf. Rechtsgrund für Vermögensverschiebung
- Arten Unterscheidung nach
- Form
- Grds. formfrei, § 10 VwVfG
- Beurkundet
- Schriftlich
- Mündlich
- Konkludent
- Zulässig, soweit formfrei möglich
- Fiktiv
- Nur bei ausdrücklicher gesetzl. Anordnung möglich
- Regelungsinhalt
- Befehlende: Verpflichtung zum Tun/Dulden/Unterlassen
- Gewährende: Zulassung eines Verhalten nach VerwaltungsR
- Präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (Kontrollerlaubnis)
- Definition= Verhalten generell erlaubt, Verbot nur formelle Hürde, damit ausnahmsweise vorliegende Versagungsgründe präventiv geprüft werden können
- DefinitionAblehnung=GR-Eingriff
- Repressives Verbot mit Befreiungesetzliche Schuldverhältnisseorbehalt (Ausnahmebewilligung/Dispens)
- Definition= Verhalten generell verboten, ausnahmsweise Zulassungsmöglichkeiten aus Gründen des Gemeinwohls
- Abzugrenzen von
- Anzeigenvorbehalt
- Gesetzl. Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt
- Bedürfen keines gestattenden VA, aber Einschreitungsmöglichkeit der Behörde durch verbietenden VA
- Rechtsgestaltende: Begründung/Beseitigung/Veränderung eines konkr. Rechtsverhältnisses
- ÖR
- PrivatR
- Feststellende: Keine Ge-/Verbote, sondern verbindliche Feststellung der Rechtslage
- Feststellung der Entlassung aufgrund der Verurteilung eines Beamten konstitutive Bedeutung?
- Arg.: Herstellung von Rechtssicherheit im Einzelfall
- Abzugrenzen von: unverbindlicher Mitteilung über Gesetzesinhalt
- Wirkung für Betroffenen
- Belastend: Vorbehalt des Gesetzes gilt →Anfechtungsklage
- Begünstigend: Vorbehalt des Gesetzes gilt nur bei 'Wesentlichkeit' →Verpflichtungsklage
- Mehrfachwirkung
- Doppelwirkung: Für Adressat gleichzeitig begünstigendundbelastend
- Festsetzung einer zu niedrigen Gebühr
- Rspr.: Festsetzung keine Begünstigung, also auch kein schutzwürdiges Vertrauen
- Drittwirkung: Für Adressat begünstigend und für 3. belastend
- Relativ: Maßnahme nur einem Beteiligten ggü. VA, dem anderen ggü. andere Handlungsform
- Con.: Rechtsunsicherheit, -klarheit
- Abhängigkeit von der Mitwirkung 3.
- 1-seitiger: Ohne Mitwirkung des Bürgers erlassen
- Mitwirkungsbedürftiger: Nur auf Antrag/mit Zustimmung des Bürgers
- Mehrstufiger: Interne Mitwirkung anderer Behörden erforderlich
- Umfang der Bindungskraft
- Vollgenehmigung: Vollständigeundabschließende Gestattung
- Teilgenehmigung: Endgültiger, aber auf Teil des Vorhabens beschränkter Bescheid
- Genehmigungsfähigkeit des jew. Teils
- Vorläufiges pos. Gesamturteil hinsichtl. des Gesamtvorhabens
- Vorbescheid: Verbindliche (Vor-)Entscheidung über einzelne Genehmigungsaspekte
- Keine Genehmigung zum Beginn der Ausführung
- Aber: Bei Bestandskraft keine Anfechtungsmöglichkeit mehr auf nächster Stufe
- Bloß vorläufiger VA: Erlass vorbehaltlich einer bestimmten weiteren Maßnahme Gesetzesumgehung?
- Bezweckt Ausschluss des Vertrauensschutzes
- Arg.: VA eigentl. auf Endgültigkeit angelegt
- Arg.: Lösungsmöglichkeit über Nebenbestimmung
- Con.:Bedürfnis bei ungewissen Sachverhalt
- Vorsorglicher VA: Abschließende Regelung, aber Vorbehalt, dass andere Voraussetzung von anderer Behörde festgestellt wird
- Con.: Lösungsmöglichkeit über aufschiebende Bedingung
- Transnationaler VA: Zeitigt Wirkungen über Deutschland hinaus
- Zusicherung: Zusage über Erlass/Unterlassen eines VA, § 38 VwVfG VA?
- Egal, da Vorschriften über VA gem. § 38 II VwVfG entsprechend anwendbar sind
- Abzugrenzen von:
- Sonstigen Zusagen
- Auskunft: unverbindlich
- Vorbescheid: endgültige Regelung von Teilaspekten
- Verpflichtungs-Vertrag: konsensuale Regelung
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