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- Öffentliche Sachen
- GemeingebrauchundSondernutzung
- Gemeingebrauch
- Abgrenzung zur Sondernutzung
- Nutzung öffentlicher Sachen über Gemeingebrauch hinaus=Sondernutzung
- Gemeingebrauch (+), wenn obj. Verkehrsverhalten vorliegt
- Definition= Nutzung entsprechen der obj. Verkehrsfunktion
- Fließender Verkehr
- Definition= Auf Fortbewegung gerichtetes Verhalten sowie Transport von Personen/Sachen zum Zweck der Ortsveränderung
- Ruhender Verkehr
- Definition= Verkehrsrechtl. zulässiges, auch längeres/regelmäßiges Parken
- DefinitionNachrangig ggü. fließendem Verkehr
- Stilles Betteln ohne Belästigungen
- Verkauf von Büchern aus der Tasche/Flugblätterverteilung
- Verhältnis Straßenrecht/Straßenverkehrsrecht
- Straßenverkehrsrecht setzt Straßenrecht voraus
- Wegerecht dient Bereitstellung der Straße für widmungsgemäße Verkehrsfunktion
- Straßenverkehrsrecht regelt polizeiliche Anforderungen an den Verkehr
- Regelung des Gemeingebrauchs ausschließlich Sache des Straßenverkehrsrechts
- Überschreitung der Regelungen→Unzulässiger Gemeingebrauch, nicht Sondernutzung
- Anspruch auf Gemeingebrauch
- ehemals: Nein
- Arg.: Einzelner hat aufgrund des Gemeingebrauchs keine ggü. dem Staat unentziehbare Rechtsposition
- heute: Subj.-öffentl.-Recht (+), wenn jemand durch öffentl.-rechtl. Normen Willensmacht verliehen worden ist, von Drittem Tun/Dulden/Unterlassen verlangen zu können
- →Rechtswidrige Eingriffe verletzen Art. 2 I GG
- Anliegergebrauch (gesteigerter Gemeingebrauch)
- Definition= Nutzung durch Anlieger, d.h. Personen, die Eigentümer/ Besitzer eines an der Straße liegenden Grundsstücks sind
- DefinitionAnspruch auf
- Verkehrliche Kommunikation (Zugang/-fahrt)
- LichtundLuft für Grundstücke
- Geschäftliche Kommunikation
- Gebrauch für eigene Zwecke in gewissem Umfang
- DefinitionTradtitionell: Art. 2I/Art. 14 I GG Hamburg: §§ 17, 18 HmbWegeG
- Sondernutzung
- Definition= Sachen im Gemeingebrauch werden über widmungsgemäßen schlichten Gemein-/Anliegergebrauch hinaus genutzt §§ 8 I FStrG, § 19 I S.1 HmbWegeG
- Erlaubnis
- Befristetete/widerrufliche gebührenpflichtige öffentl.-rechtl. Sondernutzungserlaubnis (VA mit Ermessen) durch Träger der Straßenbaulast
- Ausnahme: Spontankunst
- Privatrechtl. Gestattung des Wegeeigentümers (keine Entsprechung in Hamburg)
- Grundlagen zu Öffentliche Sachen
- Definition= Sachen, die dazu bestimmt sind, von der Allgemeinheit benutzt zu werden/der Verwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben dienen
- DefinitionNicht: Sachen, die
- Staat als Finanzvermögen gehören
- von Privaten der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden
- DefinitionÖffentl.-rechtl. Rechtsordnung verdrängt Zivilrecht
- Keine Anwendung von §§ 93 ff. BGB
- DefinitionEntstehung
- Widmung (idR Allgemeinverfügung gem. § 35 S.2 VwVfG)
- Legt öffentl. Zweck fest
- Nicht ohne Weiteres Verdrängung privater Rechte
- Trotz Rechtswidrigkeit wirksam
- Actus contratius: Entwidmung
- Tatsächliche Indienststellung (Realakt)
- DefinitionGrds.: Privatrechtl. Eigentum, aber durch Widmung öffentl.-rechtl. Sonderregeln Theorie des modifizierten Privateigentums
- Beide Rechtswege kommen in Betracht, je nachdem über welches Verhältnis gestritten wird
- DefinitionEinzige Ausnahme:öffentliches Eigentum § 4 HmbWegeG,HmbDeichG → Ledigl. Nachbarrecht anwendbar
- DefinitionArten
- Im Zivilgebrauch
- Gemeingebrauch
- Definition= Aufgrund hoheitlicher Widmung unbeschränkter Öffentlichkeit unmittelbarundohne bes. Zulassung zur bestimmungsgemäßen Benutzung zur Verfügung
- Sondergebrauch
- Definition= Benutzung nach behördlicher Zulassung im festgelegtem Umfang
- Allein öffentliche Gewässer, soweit wasserwirtschaftlich genutzt
- Anstaltsgebrauch
- Definition= Gegenstände, die Private aufgrund (stillschweigender) Zulassung benutzen dürfen
- DefinitionRechtsnatur des Benutzungesetzliche Schuldverhältnisseerhältnisses, das sich nach Organisationsform richtet, entscheidend
- DefinitionOrdentliche Benutzung
- Definition= Benutzung entsprechend dem Anstaltszweck
- DefinitionSondernutzung
- Definition= Nutzung durch nicht vom Kreis der vorgesehenen Nutzer umfasste Person/das Maß bestimmungsgemäßer Nutzung übersteigend
- Im Verwaltungsgebrauch
- Definition= Sachen, die Verwaltung unmittelbar aufgrund Gebrauchsmöglichkeiten zur Aufgabenerfüllung dienenundvon Amtswaltern selbst benutzt werden
- DefinitionBenutzungsrechte Privater können sich nur ergeben aus
- Annex der umfasenden Befugnis Privater ihre Verwaltungsangelegenheiten durch persön. Kontakt wahrzunehmen
- aus bürgerlichem Recht
- Hausrecht: beim zuständigen Amtswalter unabhängig von Widmung
- Res sacrae
- Definition= Sachen. die im Rahmenundzum Zweck der öffentl.rechtl. geordneten Funktion benutzt werden
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