Öffentliche Sachen Schema
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  • Öffentliche Sachen

    • GemeingebrauchundSondernutzung

      • Gemeingebrauch

        • Abgrenzung zur Sondernutzung

          • Nutzung öffentlicher Sachen über Gemeingebrauch hinaus=Sondernutzung
          • Gemeingebrauch (+), wenn obj. Verkehrsverhalten vorliegt
            • Definition
              = Nutzung entsprechen der obj. Verkehrsfunktion
            • Fließender Verkehr
              • Definition
                = Auf Fortbewegung gerichtetes Verhalten sowie Transport von Personen/Sachen zum Zweck der Ortsveränderung
            • Ruhender Verkehr
              • Definition
                = Verkehrsrechtl. zulässiges, auch längeres/regelmäßiges Parken
              • Definition
                Nachrangig ggü. fließendem Verkehr
          • Stilles Betteln ohne Belästigungen
          • Verkauf von Büchern aus der Tasche/Flugblätterverteilung
        • Verhältnis Straßenrecht/Straßenverkehrsrecht

          • Straßenverkehrsrecht setzt Straßenrecht voraus
          • Wegerecht dient Bereitstellung der Straße für widmungsgemäße Verkehrsfunktion
          • Straßenverkehrsrecht regelt polizeiliche Anforderungen an den Verkehr
          • Regelung des Gemeingebrauchs ausschließlich Sache des Straßenverkehrsrechts
          • Überschreitung der Regelungen→Unzulässiger Gemeingebrauch, nicht Sondernutzung
        • Anspruch auf Gemeingebrauch

          • ehemals: Nein
            • Arg.: Einzelner hat aufgrund des Gemeingebrauchs keine ggü. dem Staat unentziehbare Rechtsposition
          • heute: Subj.-öffentl.-Recht (+), wenn jemand durch öffentl.-rechtl. Normen Willensmacht verliehen worden ist, von Drittem Tun/Dulden/Unterlassen verlangen zu können
            • →Rechtswidrige Eingriffe verletzen Art. 2 I GG
      • Anliegergebrauch (gesteigerter Gemeingebrauch)

        • Definition
          = Nutzung durch Anlieger, d.h. Personen, die Eigentümer/ Besitzer eines an der Straße liegenden Grundsstücks sind

        • Definition
          Anspruch auf

          • Verkehrliche Kommunikation (Zugang/-fahrt)
          • LichtundLuft für Grundstücke
          • Geschäftliche Kommunikation
          • Gebrauch für eigene Zwecke in gewissem Umfang
        • Definition
          Tradtitionell: Art. 2I/Art. 14 I GG Hamburg: §§ 17, 18 HmbWegeG

      • Sondernutzung

        • Definition
          = Sachen im Gemeingebrauch werden über widmungsgemäßen schlichten Gemein-/Anliegergebrauch hinaus genutzt §§ 8 I FStrG, § 19 I S.1 HmbWegeG

        • Erlaubnis

          • Befristetete/widerrufliche gebührenpflichtige öffentl.-rechtl. Sondernutzungserlaubnis (VA mit Ermessen) durch Träger der Straßenbaulast
            • Ausnahme: Spontankunst
          • Privatrechtl. Gestattung des Wegeeigentümers (keine Entsprechung in Hamburg)
    • Grundlagen zu Öffentliche Sachen

      • Definition
        = Sachen, die dazu bestimmt sind, von der Allgemeinheit benutzt zu werden/der Verwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben dienen

      • Definition
        Nicht: Sachen, die

        • Staat als Finanzvermögen gehören

        • von Privaten der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden

      • Definition
        Öffentl.-rechtl. Rechtsordnung verdrängt Zivilrecht

      • Definition
        Entstehung

        1. Widmung (idR Allgemeinverfügung gem. § 35 S.2 VwVfG)

          • Legt öffentl. Zweck fest
          • Nicht ohne Weiteres Verdrängung privater Rechte
          • Trotz Rechtswidrigkeit wirksam
          • Actus contratius: Entwidmung
        2. Tatsächliche Indienststellung (Realakt)

      • Definition
        Grds.: Privatrechtl. Eigentum, aber durch Widmung öffentl.-rechtl. Sonderregeln Theorie des modifizierten Privateigentums

        • Beide Rechtswege kommen in Betracht, je nachdem über welches Verhältnis gestritten wird

        • Definition
          Einzige Ausnahme:öffentliches Eigentum § 4 HmbWegeG,HmbDeichG → Ledigl. Nachbarrecht anwendbar

      • Definition
        Arten

        • Im Zivilgebrauch

          • Gemeingebrauch
            • Definition
              = Aufgrund hoheitlicher Widmung unbeschränkter Öffentlichkeit unmittelbarundohne bes. Zulassung zur bestimmungsgemäßen Benutzung zur Verfügung
          • Sondergebrauch
            • Definition
              = Benutzung nach behördlicher Zulassung im festgelegtem Umfang
            • Allein öffentliche Gewässer, soweit wasserwirtschaftlich genutzt
          • Anstaltsgebrauch
            • Definition
              = Gegenstände, die Private aufgrund (stillschweigender) Zulassung benutzen dürfen
            • Definition
              Rechtsnatur des Benutzungesetzliche Schuldverhältnisseerhältnisses, das sich nach Organisationsform richtet, entscheidend
            • Definition
              Ordentliche Benutzung
              • Definition
                = Benutzung entsprechend dem Anstaltszweck
            • Definition
              Sondernutzung
              • Definition
                = Nutzung durch nicht vom Kreis der vorgesehenen Nutzer umfasste Person/das Maß bestimmungsgemäßer Nutzung übersteigend
        • Im Verwaltungsgebrauch

          • Definition
            = Sachen, die Verwaltung unmittelbar aufgrund Gebrauchsmöglichkeiten zur Aufgabenerfüllung dienenundvon Amtswaltern selbst benutzt werden
          • Definition
            Benutzungsrechte Privater können sich nur ergeben aus
            • Annex der umfasenden Befugnis Privater ihre Verwaltungsangelegenheiten durch persön. Kontakt wahrzunehmen
            • aus bürgerlichem Recht
          • Hausrecht: beim zuständigen Amtswalter unabhängig von Widmung
        • Res sacrae

          • Definition
            = Sachen. die im Rahmenundzum Zweck der öffentl.rechtl. geordneten Funktion benutzt werden
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