
- Weitere Handlungsformen
Verwaltungesetzliche Schuldverhältnisseorschriften
= Abstrakt generelle Rechtssätze mit verwaltungsinterner Wirkung
Mittelbare Außenwirkung über Art. 3 I GG
Abzugrenzen von
Rechtsverordnungen
Satzungen
Verwaltungsinternen Einzelweisungen
RMK-Voraussetzungen
Keine EGL nötig
Formell: Zuständigkeit
Materiell: Kein Verstoß gegen materielles Recht
Arten
ermessenslenkend
faktische
Außenwirkung (+)
norminterpretierend
Hilfe für Verwaltung, schwierige Vorschriften einheitlich anzuwenden
z.B. § 12 IV VwVfG WPflG, Zurückstellung, wenn 'weitgehend geförd. Ausbildungsabschnitt'
VV des Verteidigungsminister, welche Semesterzahl usw. darunter zu verst. ist
Außenwirkung (-)
Bürger kann sich nur direkt auf Gesetz berufen
Arg.: Gesetzesauslegung ist genuine Aufgabe der Rechtsprechung
normsetzend
Handlungsanweisung enthaltend, wenn es keine gesetzl. Regelung gibt
normenkonkretisierend
z.B.: TA Luft, TA Lärm
hier gerade aufwändiges Verfahren (inkl Bundesrat): § 48 BImSchG
(P) Außenwirkung
also nicht bloß faktische
BVerwG alt: keine
Außenwirkung
Arg.: sonst Widerspruch zur Rechtsquellenlehre
Arg. bloß antizipiertes Sachverständigengutachten, widerlegbar
Arg.: schlechter Rechtsschutz für Bürger
BVerwG neu:
begrenzte echte
Außenwirkung
Arg.: Rechtssicherheit für den Bürger
Arg.: immer komplexer werdende Sachverhalte nehmen Gesetzgeber Steurungsmöglichkeit
Arg.: die Administrative hat in ihrem Funktionsbereich eine originäre Rechtssetzungskompetenz
im Ggs zu interprt. VV
ausnahmsweise für
Gerichte bindend
Richter darf nur in atypi-
schen Fällen abweichen
atypischer Sachverhalt
veralteter Sachstand der TA
Prüfung nicht schematisch, sondern nur unter Be-
rücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls
Organisations- / Dienst-
vorschriften
Außenwirkung (-)
Planung
= Vorausschauendes Setzen von Zielenundgedankliches Vorwegnehmen
der zu ihrer Verwirklichung erforderlichern Verhaltensweisen
Erscheinungsformen
Haushaltsplan: Formelles Gesetz (BundundLändern)
Satzung (Gemeinden) mit staatsintern verbindlicher Ausgabenermächtigung
Raumordnungsplan: gestuft Vorgaben im Raumord-
nungsgesetz (Bund), Landes-/Regionalplänen
Bauleitplanung der Gemeinde
Bedarfplanung für Bundesfernstraßen als Anlage zum Fernstraßenbaugesetz
Fachplanung (typ. Planfeststellung): VA
Im Umweltrecht
Struktur-undEntwicklungspläne der Universitäten
Verwaltungsprivatrechtl. Handeln
= Handeln der Verwaltung nach PrivatR, welches
durch öffentl.-rechtl. Bindungen überlagert wird
- 'Handeln in privatrechtl. Form um staatl. Aufgaben zu erfüllen'
h. M.: Wahlfreiheit im Bereich der leistenden Verwaltung
Keine Flucht ins Privatrecht
Art. 1 III und 20 III GG
Anwendungsbereiche
Benutzung öffentlicher Einrichtung
Abwicklung der Subventionsvergabe
Vergabe öffentlicher Aufträge
h. M.: rein privatrechtl.-fiskalisch
a. A.: VerwaltungsprivatR
Rechtsverordnungen
= Von parlamentarischer Ermächtigung
(Art. 80 I GG; Art. 53 I HamVerf) abgeleitete
untergesetzliche Normsetzung der Exekutive
mit Außenwirkung ggü. Bürger
Abzugrenzen von
Parlamentsgesetze
Satzungen
Verwaltungesetzliche Schuldverhältnisseorschriften
VA
Satzungen
= Autonom gesetzes Recht einer Selbstverwaltungs-
einheit zur Regelung eigener Angelegenheiten
RMK-Voraussetzungen:
Eingriffswirkung: Spezifischer Vorbehalt des Gesetzes,
ansonsten: genügt allgm. Satzungsermächtigung
Formell:
Zuständigkeit
Ausfertigung
Verkündung
Materiell:
Einhaltung der Satzungsautonomiegrenzen
Ermessensfehlerfreiheit
Abzugrenzen von
Parlamentsgesetze
Rechtsverordnungen
Verwaltungesetzliche Schuldverhältnisseorschriften
VA
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